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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 26.4.2017 Drucken

    Unsicherheit bei der Mitnahme von Betriebsrenten

    Das Bundesarbeitsgericht hatte mit einer Entscheidung für Verunsicherung bei der Mitnahme von Betriebsrenten-Anwartschaften gesorgt. Das Deutsche Institut für Altersvorsorge fragte bei bAV-Beratern, wie Unternehmen sich in der neuen Situation verhalten sollen.

    Stein des Anstoßes ist die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung. Sie sieht vor, dass bei einem Ausscheiden vor Rentenbeginn und einer unverfallbaren Anwartschaft der Arbeitgeber den Vertrag einfach auf den Arbeitnehmer überträgt. Dieser kann ihn dann privat oder beim neuen Arbeitgeber weiterführen.

    Gesetz und Urteil„Für Unternehmen mit Direktversicherung ist die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung weiterhin alternativlos“, stellt Dr. Dirk Kruip, Bereichsleiter Legal bei Willis Towers Watson, fest. Für viele Pensionskassen gelte das übrigens ebenso. „Ohne versicherungsvertragliche Lösung wäre die Anwartschaft, die dem Mitarbeiter nach dem Ausscheiden verbleibt, zeitratierlich zu berechnen.“ Das hätte zur Folge, dass regelmäßig eine erhebliche Deckungslücke verbleibt. Die muss dann das Unternehmen auffüllen.

    In dieser Einschätzung sind sich die befragten Consultants weitgehend einig. „Die versicherungsvertragliche Lösung ist die einzige Möglichkeit, bei der versicherungsförmigen Durchführung den Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers dem Grunde und der Höhe nach zu enthaften. Insofern führt an ihr auch zukünftig kein Weg vorbei“, meint ebenso Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme. Auch Michael Ries von der Ries Corporate Solutions GmbH rät seinen Kunden weiter zur versicherungsvertraglichen Lösung, da diese den Anspruch gegen den Arbeitgeber begrenzt.

    Dies habe das Bundesarbeitsgericht auch gar nicht in Frage gestellt, fügt Bernd Wilhelm, Leiter des Geschäftsbereichs Beratung der Longial GmbH hinzu. Es habe nur die Anforderungen verschärft. „Daher empfehlen wir weiter deren Anwendung, auch wenn dies leider erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt.“ Die bAV-Berater machen unisono auf die verschärften Anforderungen für diese Lösung aufmerksam.

    Mitteilung in jedem Einzelfall erforderlich

    „Voraussetzung ist nunmehr, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu etwaigen bisherigen Regelungen in einer Versorgungsordnung und einem Gruppenversicherungsvertrag dem Versicherer und dem Versorgungsberechtigten zukünftig in jedem Einzelfall mitteilt, dass er die versicherungsvertragliche Regelung wünscht“, erläutert Bernd Wilhelm. Darauf weist auch Rehfeldt hin. Der Arbeitgeber müsse sicherstellen, dass die Regelung tatsächlich greift, also den Zugang der Erklärung beim Arbeitnehmer nachweisen und dem Versorgungsträger rechtzeitig anzeigen, damit dieser die Anwendung bestätigt. „Dazu bedarf es eines entsprechenden Procederes und des Wissens der beteiligten Personen, was zu tun ist.“ Die bbvs habe daher für die zu betreuenden Arbeitgeber einen digitalisierten Prozess entwickelt. Dieser sorgt dafür, dass die notwendigen Dokumente vor Ort beim Arbeitgeber erzeugt werden. Damit dürfte auch die gesetzliche Frist von drei Monaten zu halten sein“, ergänzt Karsten Rehfeldt.

    Übernahme? Nein, danke

    Eine deutlich andere Meinung vertreten die befragten bAV-Berater zur Übernahme von bestehenden Direktversicherungen bei neu ins Unternehmen eintretenden Beschäftigten. „Hiervon raten wir grundsätzlich ab“, lautet die eindeutige Antwort von Michael Ries. Longial-Experte Wilhelm empfiehlt bei der Übernahme einer bestehenden Direktversicherung die vorliegende Fallkonstellation genau anzuschauen. „Bei einer unmittelbaren betrieblichen Fortsetzung durch einen Nachfolgearbeitgeber nach § 4 BetrAVG bleibt es unseres Erachtens dabei, dass sich der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG richtet (Anm: als Übertragungswert gilt danach das zum Zeitpunkt der Übertragung gebildete Kapital) und der alte Arbeitgeber aus seiner Haftung entlassen wird. Der übernehmende Arbeitgeber muss hier vor allem bei einem zukünftigen Ausscheiden die Anforderungen des BAG zu versicherungsvertraglichen Lösung beachten, wenn kein Nachfolgearbeitgeber zur Verfügung steht.“

    Serviceheft für jeden Vertrag?

    Karsten Rehfeldt rät wie Ries bei der Übernahme bestehender Verträge zu äußerster Vorsicht. Das habe man übrigens auch in der Vergangenheit schon getan. Eine Übernahme sollte nur dann stattfinden, wenn sicher festgestellt wurde, dass beim alten Arbeitgeber die versicherungsvertragliche Lösung tatsächlich durchgeführt wurde. „Hat dieser wiederum den Vertrag von einem anderen Arbeitgeber übernommen, wird dies wohl nicht mehr möglich sein. Hier müsste für die Zukunft ähnlich wie in der Automobilbranche zu jedem Vertrag ein ‚Serviceheft‘ bestehen. Darin wird dokumentiert, wann die Zusage ursprünglich und von wem erteilt wurde. Mit Zusageart, Besteuerung und weiteren Vertragsdetails“, beschreibt Rehfeldt die Situation.

    Gesetzgeber zur Korrektur aufgefordert

    Ziemliche Einigkeit zeigte sich in der Umfrage auch ein einen weiteren Punkt. Da mit dem Urteil des BAG Unsicherheit und zusätzlicher Aufwand erzeugt wurde, sollte der Gesetzgeber handeln. So hält es Kruip aus Sicht der Praxis für wünschenswert, wenn der durch die Rechtsprechung ausgelöste Formalismus wieder beseitigt würde. Das gelte umso mehr, da sehr zweifelhaft sei, ob sich die Wertungen des BAG zwingend aus dem Betriebsrentengesetz ergeben. „Daher gibt es auch Initiativen, den Gesetzgeber zu einer Korrektur zu bewegen“, erklärte Dr. Dirk Kruip. Es wäre gut, wenn diese zum Erfolg führen würden.

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