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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 27.2.2017 Drucken

    Wagnis beim Wechsel

    Die versicherungsvertragliche Lösung galt lange Zeit als gut funktionierendes Instrument zur Mitnahme von Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes verkehrt sie sich nun in ein Wagnis für die Unternehmen.

    Arbeitnehmer bleiben heute in den seltensten Fällen ein Arbeitsleben lang beim gleichen Unternehmen. Häufigere Arbeitgeberwechsel sind ebenso an der Tagesordnung wie Unterbrechungen durch Zeiten der Selbständigkeit oder Arbeitslosigkeit.

    UrteilBesteht eine Versorgungszusage für eine Betriebsrente durch eine Direktversicherung oder Pensionskasse, muss entschieden werden, was damit geschieht. Die Arbeitgeber haben wegen der ausufernden Verwaltung wenig Interesse daran, haufenweise Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer weiterzuführen. In deren Sinne wiederum ist es nicht, im Laufe der beruflichen Karriere mehrere kleine Anwartschaften bei verschiedenen Unternehmen anzusammeln.

    Daher wurde vor Jahren schon die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung für diese beiden Durchführungswege eingerichtet. Sie sieht vor, dass bei einem Ausscheiden vor Rentenbeginn und einer unverfallbaren Anwartschaft der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer überträgt, damit dieser ihn privat oder beim neuen Arbeitgeber weiterführen kann. So kommt es zum einen nicht zum Abbruch des Sparvorgangs und zum anderen wird die Haftung des bisherigen Arbeitgebers begrenzt. Doch inzwischen raten viele bAV-Consultants den Unternehmen, die Finger von der versicherungsvertraglichen Lösung zu lassen.

    Bundesarbeitsgericht verschärfte die Bedingungen

    Der Grund dafür ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), mit dem die Anforderungen für die versicherungsvertragliche Lösung verschärft wurden (Az: 3 AZR 794/14). Bislang war es übliche Praxis, die versicherungsvertragliche Lösung bereits „auf Vorrat“ bei der Einrichtung der Versorgungszusage über eine Direktversicherung oder Pensionskasse zu vereinbaren. Zu diesem Zeitpunkt müssen ohnehin verschiedene Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer und Versorgungsträger getroffen werden. Also erklärt der Arbeitgeber zugleich auch sein Verlangen nach der versicherungsvertraglichen Lösung, sollte der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheiden.

    Arbeitgeber muss seine Erklärung „zeitnah“ abgeben

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes genügt dies nicht mehr. Diese Erklärung sei nur dann wirksam, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses steht. Außerdem muss die Erklärung sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Versicherer zugehen. Der Arbeitgeber muss also beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers auf jeden Fall noch einmal sein Verlangen erklären, zum Beispiel zusammen mit der Kündigungsbestätigung oder mit dem Aufhebungsvertrag. Jeder, der ein wenig Erfahrung mit dem Alltag in Unternehmen besitzt, ahnt nun, wie groß die Gefahr ist, dass dies gerade in kleinen und mittleren Unternehmen vergessen wird. Bei der Einrichtung der Versorgungszusage ist in der Regel ein Berater mit an Bord, der auf die rechtlichen Regularien achtet. Beim Ausscheiden handeln die Unternehmen allein.

    Unternehmen geraten in die Haftung

    Die Gefahr für die Arbeitgeber bei Unterlassung der zeitnahen Erklärung: Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft des ausscheidenden Arbeitnehmers wird nicht mehr auf den Wert der Versicherung beschränkt. Stattdessen muss sie nach dem sogenannten ratierlichen Verfahren berechnet werden. Dieser Wert ist aber unter Umständen höher als der Wert der Versicherung. Dann muss der Arbeitgeber für die Differenz aufkommen. Der neue Arbeitgeber weiß zudem in der Regel nicht, ob die Erklärung tatsächlich in der vom BAG geforderten Form abgegeben wurde. Eine Reparatur nach dem Ausscheiden ist nur in einem engen Zeitfenster möglich. Die Erklärung des alten Arbeitgebers muss nämlich spätestens innerhalb von drei Monaten seit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

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