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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 15.8.2017 Drucken

    Kleine und mittlere Unternehmen nutzen kaum bAV

    Was passiert beim Arbeitgeberwechsel?

    Bei einem Wechsel des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer seit 2005 einen Rechtsanspruch auf Portabilität. Das bedeutet, dass er das unverfallbare Guthaben zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Der Rechtsanspruch besteht allerdings nur, wenn der Vertrag 2005 oder später abgeschlossen wurde und die bAV via Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung erfolgt. Allerdings müssen sich alle Beteiligten, nämlich Arbeitnehmer sowie neuer und bisheriger Arbeitgeber, auf die Modalitäten einigen. Entweder übernimmt das neue Unternehmen den bestehenden Vertrag und führt ihn weiter oder es lässt die erworbenen Anwartschaften in sein eigenes System zur betrieblichen Altersversorgung übertragen. Alternativ kann der Arbeitnehmer den bisherigen Vertrag privat weiterführen.

    Vor- und Nachteile einer Entgeltumwandlung

    Einer der größten Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge als Entgeltumwandlung liegt in der Einsparung bei den Sozialabgaben und Steuern. Arbeitnehmer müssen die Beiträge nicht aus dem bereits versteuerten Brutto aufbringen. Sie gehen vielmehr von ihrem Bruttogehalt ab. Die Ersparnis hat zur Folge, dass ein Teil der Beiträge durch den Staat finanziert wird.

    Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung können nicht verfallen, auch bei längerer Arbeitslosigkeit darf das angesparte Guthaben nicht angetastet werden. Während der Sparphase gelten Restriktionen: Ein Arbeitnehmer kann den Vertrag nicht vor Rentenbeginn kündigen, um die Rückkaufswerte zu beziehen, sondern nur beitragsfrei stellen. Die anteilige Leistung erfolgt dann zum ursprünglich vereinbarten Termin. Auch eine Beleihung oder Verpfändung ist nicht möglich.

    Neben Vorteilen gibt es aber auch Nachteile: Da auf den umgewandelten Teil des Gehalts keine Sozialabgaben erhoben werden, schrumpfen gegebenenfalls auch die Ansprüche, die später an die gesetzliche Rentenversicherung erhoben werden können. Mit einem Zuschuss des Arbeitgebers werden im Falle einer Rentenzahlung die Nachteile der bAV aufgewogen. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz werden zukünftig Arbeitgeber zu einem Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent verpflichtet, soweit der Arbeitgeber aus der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

    Im Rentenalter müssen die Betriebsrenten versteuert werden, in der Regel jedoch zu einem deutlich niedrigeren Steuersatz als während der erwerbstätigen Zeit. Zudem müssen Pflichtversicherte später den vollen Beitrag an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

    Neue Regelungen ab 2018 – bAV II

    Nach Angaben der Allianz Lebensversicherung haben derzeit rund 60 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in Deutschland eine Betriebsrente. Das waren Ende 2015 rund 15,3 Millionen und damit mehr als doppelt so viele wie 2001. Insbesondere die Direktversicherung hat dazu einen großen Beitrag geleistet.

    Bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen und bei kleineren und mittleren Unternehmen gibt es jedoch Nachholbedarf. Hier liegt der Anteil der Mitarbeiter, die eine Betriebsrente aufbauen, bei gerade einmal 19 Prozent. Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anders werden. Es soll vor allem für tarifgebundene Unternehmen attraktiver werden, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize gerade für Geringverdiener sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.

    Ob jedoch die vorgeschlagene tarifvertragliche Lösung mit einer reinen Beitragszusage (das sogenannte Sozialpartnermodell) zu mehr bAV führt, ist fraglich. Anders als bisher soll für die aus dieser Beitragszusage finanzierte Leistung weder der Arbeitgeber noch der in die Finanzierung eingebundene Versorgungsträger einstehen. Zwar könnten Tarifverträge auf einen Schlag die bAV für eine gesamte Branche regeln und auf nicht-tarifgebundene Unternehmen ausstrahlen, aber das Sozialpartnermodell wirft dennoch zahlreiche Fragen auf.

    Die eigentliche Zielgruppe, die zu fördernden kleinen und mittleren Unternehmen, sind häufig nicht tarifvertraglich gebunden. Weitere Konkretisierungen und womöglich Nachbesserungen sind notwendig, um die Komplexität des Gesetzes zu mildern. Praktisch wichtige Änderungen für bestehende bAV-Systeme wurden mit dem Gesetz nicht berücksichtigt.


    Ab und zu schreiben Experten für das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA), die nicht zum Kernteam gehören. Aber was bedeutet das schon. Gäste empfängt man immer am wärmsten.

    Wie Vera Moll. Sie ist Expertin für betriebliche Altersversorgung (DMA) bei der NOVETHOS Financial Partners GmbH in München.

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