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    Einkommen & Vermögen | 7.9.2022 Drucken

    Schutzmauer fürs private Vermögen bei Insolvenz

    2020: Corona-Lockdowns. 2021: Ahrtalflut. 2022: Ukrainekrieg, Inflation, Verdreifachung der Energiepreise. Viele Selbstständige und Unternehmer sehen ihre Existenz bedroht.

    Problematisch wird es, wenn auch das Privatvermögen bei einer Insolvenz für das Unternehmen haften muss. Dann steht die Altersvorsorge auf dem Spiel. Rechtzeitige Maßnahmen und eine Investmentpolice können hier Abhilfe schaffen.

    Sicherheit Depot Vorsorge

    Nur wenige Branchen dürften in den letzten drei Jahren unbehelligt aus jeder Krise gekommen sein. Schon die Corona-Krise und die Ahrtalflut haben Existenzen vernichtet. Nun drohen energiehungrigen Unternehmen hohe Preissteigerungen, wenn nicht gar Produktionsausfälle und die Frage für die Zukunft, ob die eigenen Produkte noch rentabel herzustellen sind.

    Kommt es in Unternehmen zu betrieblichen Schieflagen oder gar zur Insolvenz, so steht oftmals auch das private Eigentum des Unternehmers im Feuer. Das gilt in besonderem Maße für Selbstständige und kleine Einzelunternehmer. Aber auch geschäftsführende Gesellschafter einer haftungsbeschränkten GmbH sind nicht automatisch verschont. Oftmals fordern die finanzierenden Banken zum Beispiel private Bürgschaften. „Wer bürgt wird gewürgt“ – so lautet eine drastische Redewendung. Aber manchmal lässt sich das nicht vermeiden, wenn der Betrieb fortgesetzt werden soll. Damit schwebt ein Damoklesschwert über dem Unternehmer, denn im schlimmsten Falle droht das geschäftliche und das private Fiasko.

    Wie lässt sich die Altersvorsorge schützen?

    Ein Beispiel: Herr F. ist geschäftsführender Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens zur Herstellung von Spezialglas. Schon während der Coronakrise musste er sich nach Umsatzeinbrüchen Hilfe bei seiner Hausbank suchen. Nun stellen die hohen Energiekosten die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens vor neue Herausforderungen. Für sich und seine Familie hat Herr F. eine private Altersversorgung mit Immobilien und einem Wertpapierdepot aufgebaut. Unsicher geworden, wie es in den nächsten Jahren weitergehen wird, überlegt er nun, wie er sein Privatvermögen und die Altersvorsorge der Familie absichern kann, falls es doch zu einer Insolvenz kommt.

    Privathaus bei der Haftung ausschließen

    Dazu sollten Kreditverträge und Bürgschaften unter die Lupe genommen und nach Möglichkeit angepasst werden. So verschafft es beispielsweise schon mehr Sicherheit und Familienfrieden, wenn das eigene Privathaus grundsätzlich aus der Haftung der Bürgschaft ausgeschlossen oder einzelne Vermögenswerte bestimmten Kreditverträgen zugeordnet werden.

    Eine weitere bewährte Methode ist die Übertragung des Privathauses an die nicht für die Unternehmensverbindlichkeiten haftende Ehefrau. Das funktioniert aber nur, wenn diese nicht auch wirksam gebürgt hat. Hier hilft ein fachlich versierter Anwalt.

    Investmenpolice als Brandmauer

    Für das Wertpapierdepot bietet sich eine wirksame und einfache Alternative an, ohne umfangreiches Vertragswerk oder Notar. Das Anlagevermögen wird in eine Investmentpolice eingebracht und dann zugunsten von Familienangehörigen (Ehefrau oder Kinder) eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung ausgesprochen. Damit wird das Wertpapiervermögen in der Investmentpolice von Herrn F. aus der Privathaftung des Unternehmers herausgelöst. Der tatsächliche Übergang an die Bezugsberechtigten ist aber aufgeschoben, so dass diese das Wertpapierdepot nicht antasten können.

    Somit kommt es zu dem Zeitpunkt der Einsetzung auch noch zu keinen schenkungs- oder erbschaftsteuerlichen Auswirkungen. Auch die Entscheidung über die Anlagestrategie bleibt beim Unternehmer als Vertragsinhaber. Wird die Haftungsabsicherung nicht mehr benötigt, so kann die Bezugsberechtigung mit einem einfachen Formular aufgehoben werden und das abgesicherte Vermögen steht wieder vollständig dem Unternehmer zur Verfügung.

    Die Planungen zur Sicherung des Privatvermögens sollten Unternehmer nicht auf die lange Bank schieben. Gläubiger und Insolvenzverwalter können Vermögensübertragungen an Familienangehörige noch einige Jahre lang wirksam anfechten.


    Stefan Brähler

    Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und als B2B-Partner von Vermögensverwaltern und Versicherern seit 20 Jahren Spezialist für Nachfolgeplanung und Vermögensstrukturierung mit Investmentpolicen.

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