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    Einkommen & Vermögen

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    Einkommen & Vermögen | 1.9.2022 Drucken

    Wenn ein Testament Verwirrung stiftet

    Viele der jährlich etwa 950.000 Verstorbenen in Deutschland hinterlassen Bargeld und Schmuck.

    Wenn der Erblasser weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen hat, wird der Nachlass entsprechend der Erbquoten unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet und das Bargeld sowie den Schmuck bestimmten Personen zuwendet, kann es dennoch manchmal zu Unklarheiten im Hinblick auf die vom Erblasser gewünschte Aufteilung kommen.

    Mit einer solchen Unklarheit musste sich das Oberlandesgericht München jüngst beschäftigen (Az.: 33 U 1473/21). In dem Fall hatte eine reiche Unternehmerin testamentarisch ihre Kinder zu den alleinigen Erben eingesetzt. Im Wege des Vermächtnisses wandte sie ihrem Patenkind ein nicht mehr im Nachlass vorhandenes Grundstück zu. Weiter unten im Testament wies sie die Aufteilung ihres im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Bargeldes in 19 Teile an. Sodann zählte sie die Personen auf, die das Bargeld erhalten sollten. Am Ende des Testaments verteilte die Erblasserin noch ihren Schmuck an namentlich genannte Personen nach dem „First Come First Serve“-Prinzip. Hiernach durften sich die ersten, die beim Würfeln gewannen, jeweils 20 Stück Schmuck aussuchen.

    Was versteht man unter Bargeld?

    Die Erblasserin verfügte über ein nicht unerhebliches Vermögen, das sich hauptsächlich auf Bankkonten befand. Das physische Bargeld war demnach nur ein sehr kleiner Teil des Vermögens. Er belief sich auf einen drei- bis niedrigen vierstelligen Betrag. Einer der 19 Personen, die mit Bargeld bedacht wurden, war das zu wenig. Sie zog gegen die Erben vor Gericht. Dort vertrat sie die Auffassung, dass unter der Bezeichnung „Bargeld“ im Testament nicht nur das physische Bargeld in Form von Münzen und Scheinen zu verstehen sei, sondern das gesamte Geldvermögen, insbesondere auch private Bankkonten und sonstiges „Buchgeld“. Die klagende Person ging dabei von 100 Millionen Euro „Barvermögen“ aus.

    Gericht: Es zählen nur Münzen und Scheine

    Das Oberlandesgericht München erteilte dieser Auslegung eine Absage. Bei der Auslegung der Bedeutung des Begriffs „Bargeld“ sei der wahre Wille der Verstorbenen zu erforschen. Es müsse herausgefunden werden, wie die Erblasserin den Begriff verwendet bzw. verstanden hätte. Hierbei kommt das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass im allgemeinen Sprachgebrauch lediglich physisches Geld als „Bargeld“ zu bezeichnen ist. Auf Bankkonten liegendes Geld sei ersichtlich unbar. Dies habe die Erblasserin auch so verstanden und entsprechend den 19 Begünstigten des Bargelds auch nur das physische Bargeld zuwenden wollen. Dabei berücksichtigte das Gericht auch den Umstand, dass es sich bei der Erblasserin um eine „wirtschaftlich erfahrene Person“ handelte. Daher wusste sie den Begriff „Bargeld“ richtig einzuordnen.

    Systematik des Testaments entscheidend 

    Ein weiteres Argument des Oberlandesgerichts war unter anderem, dass die Erbeinsetzung der beiden Kinder als wichtigste Verfügung an der Spitze des Testaments stand und die weiteren Verfügungen einer absteigenden Systematik folgten, wonach zunächst umfangreich Immobilien, dann Bargeld und schließlich Schmuck durch ein Würfelspiel zugewendet wurden. Gerade das Zuteilungsverfahren am Ende des Testaments zeige, so die Münchener Richter, dass der Erblasserin diese Verfügungen nicht so wichtig waren. Dass das Bargeld gegen Ende im Testament erwähnt wird, ist laut Gericht damit ein weiteres Indiz dafür, dass die Erblasserin damit nur das physisch vorhandene Bargeld meinte, also Münzen und Scheine in der tatsächlich vorhandenen Höhe. Im Übrigen fand das OLG keine 100 Millionen Euro Bar- und Buchgeld vor.

    Wortwahl war klar

    „Bei der Erblasserin handelt es sich um eine wirtschaftlich erfahrene Person, die noch wenige Wochen vor ihrem Tod einen Kredit in Höhe von 350 Millionen Euro aufgenommen hatte. Das Gericht ging deshalb zu Recht davon aus, dass sich die Erblasserin als erfahrene Geschäftsfrau über den Begriff des vorhandenen Bargeldes ausreichend Gedanken gemacht haben dürfte und ihn nicht leichtfertig verwendete“, fügt Rechtsanwalt Dr. Markus Schuhmann hinzu. Der Münchener Fachanwalt für Erbrecht hält es zwar durchaus für denkbar, dass Bargeld auch leicht verfügbare Bankkonten einschließen könne. Es gebe aber keine allgemeine Regel, wonach Bargeld zwangsläufig auch auf Bankkonten liegendes Geld umfasse. Deshalb, so Schuhmann, komme es wie in jeder letztwilligen Verfügung von Todes wegen immer auf die Auslegung des Erblasserwillen im Einzelfall an.

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