Mit Nießbrauch Steuern sparen
Mit frühzeitiger Planung können sogar sehr große Vermögen ohne Zahlungen an das Finanzamt verschenkt und die Erträge weiter genutzt werden. Auch bei kleineren Beträgen kann dieses Modell helfen, denn außerhalb der engsten Verwandtschaft gelten enge Freibetragsgrenzen.
Wer ein Vermögen über viele Jahre aufgebaut hat, will verständlicherweise nicht, dass der Staat am Ende miterbt. Das muss auch nicht sein, denn wer frühzeitig handelt, kann selbst größere Vermögen steuerfrei weitergeben.
„Zeit ist bei einer effektiven Nachlassplanung eine sehr wichtige Komponente“, sagt Carmen Bandt, zertifizierte Finanzplanerin und Geschäftsführende Gesellschafterin bei der Kidron Vermögensverwaltung in Stuttgart. Viele kennen die Möglichkeit, die persönlichen Freibeträge, die sich alle zehn Jahre erneuern, für Schenkungen zu nutzen. So können zum Beispiel bis zu 400.000 Euro an eigene Kinder übertragen werden, aber nur 20.000 an eine nicht verwandte Freundin. Es könnten aber noch ganz andere Summen steuerfrei weitergegeben werden, durch den sogenannten Wertpapiernießbrauch.
Schenkungssteuer? Nein, danke.
Nießbrauch, das kennen einige von Immobilien. Die Eltern überschreiben zum Beispiel frühzeitig das Eigenheim an die Kinder, behalten aber ein lebenslanges Wohnrecht. Was selbst mancher Finanzprofi nicht weiß, bei Aktien, Fonds und Co. funktioniert das ebenso. Die Erträge kommen dabei dem ursprünglichen Besitzer zugute. Das hat mehrere Vorteile. Zum Beispiel kann der oft noch jugendliche Beschenkte nicht einfach das Geld für schnelle Autos oder Luxusurlaube ausgeben. Die Verwaltung bleibt in bewährten Händen. Dies könnte auch anders sichergestellt werden, aber Nießbrauchdepots haben einen entscheidenden Pluspunkt. „Durch ihren Einsatz lässt sich die Schenkungssteuer sehr effektiv reduzieren, wenn das zu übertragende Vermögen die Freibeträge übersteigt“, erklärt Kidron-Expertin Bandt. Ein Beispiel: Nutzt ein 63 Jahre alter Vater ein Nießbrauchdepot, kann er bis zu einer Million Euro an seine Tochter übertragen, ohne einen Cent Schenkungssteuer zahlen zu müssen. Wie funktioniert das?
Nießbrauchwert schmälert die Abgaben ans Finanzamt
Bei der Übertragung eines Wertpapierdepots mit einem Nießbrauchvorbehalt darf die Tochter beim Finanzamt nicht nur 400.000 Euro als Freibetrag für Schenkungen geltend machen. Der Gedanke dahinter ist einfach. Wer Zinsen und Dividenden nicht nutzen kann, dem bringt das geschenkte Vermögen unter dem Strich weniger. Um zu ermitteln wie viel, wird der jährliche Wert des Nießbrauchs bestimmt und entsprechend eines von der statistischen Lebenserwartung abhängigen Multiplikators hochgerechnet. Das ergibt in diesem Fall bei angenommen fünf Prozent jährlichem Ertrag 602.800 Euro. Darauf muss die Tochter wahrscheinlich bis zum Tod des Vaters verzichten. Da sie diesen Betrag vom übertragenen Vermögenswert abziehen darf, liegt der Rest unter der Freibetragsgrenze. Es werden Null Euro Steuern fällig.
Frühzeitig mit der Planung beginnen
Einen gesetzlichen Haken gibt es allerdings, die Mindestlaufzeit. Der 63 Jahre alte Vater muss etwa noch mindestens sieben Jahre leben, damit der volle Abzug bestehen bleibt. „Es macht Sinn, das Thema Nießbrauch lieber früher als später mit der Hilfe von Vermögensverwalter, Steuerberater und Fachanwalt anzugehen“, rät Stefan Brähler, Geschäftsführer der auf Beratung von Vermögensverwaltern spezialisierten Confidema GmbH aus Friedrichsdorf im Taunus.
Nur wenige Banken bieten diese speziellen Depots an
Nießbrauchdepots können auch bei kleineren Summen sinnvoll sein, denn außerhalb der engeren Verwandtschaft gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Wer zum Beispiel nicht mehr heiraten und seinem Lebenspartner trotzdem etwas hinterlassen will, kann mit diesem Modell eine ordentliche Summe steuervorteilhaft übertragen. Allerdings bieten nur wenige Institute, wie die auf Kunden unabhängiger Vermögensverwalter spezialisierte Münchner V-Bank, Nießbrauchdepots überhaupt an. Die meisten Banken scheuen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
„Besonders effektiv und kostengünstig kann es zudem sein, das Wertpapiervermögen in eine spezialisierte Versicherungspolice einzubringen, für die der Nießbrauch vereinbart wird“, ergänzt Stefan Brähler. „Zum Beispiel sammeln sich nicht entnommene Erträge innerhalb solcher Versicherungen abgeltungssteuerfrei an. Im Todesfall fällt zudem kein Steuerabzug an.“ Gerade bei der Nachlassplanung kann offensichtlich frühzeitiger Rat durch Experten helfen, die Steuerlast stark zu verringern oder sogar ganz zu vermeiden.
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