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    Einkommen & Vermögen | 14.4.2022 Drucken

    Fallstricke beim Berliner Testament

    Ein klug formuliertes Testament sichert Angehörige ab, verhindert Familienkonflikte und spart Steuern. Mit Unterstützung lässt sich das Erbe nach den eigenen Wünschen regeln.

    Das klassische Berliner Testament ist bei Paaren in Deutschland besonders beliebt. Dabei setzen sich die Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein.

    So lässt sich die gesetzliche Erbfolge umgehen und der überlebende Partner absichern. Dieser kann über das gesamte Vermögen verfügen, ohne das Erbe teilen zu müssen. Diese häufige Form der Nachlassregelung hat allerdings Fallstricke.

    Für den überlebenden Ehepartner gilt die sogenannte Bindungswirkung. Das bedeutet, er kann bei seinem eigenen Testament nicht mehr frei über die Vererbung des Vermögens entscheiden, wenn der verstorbene Ehepartner bereits in seinem Testament Bestimmungen getroffen hat, etwa was die Kinder einmal erben sollen. Das gilt auch dann, wenn sich beispielsweise das Verhältnis zu den einst als Schlusserben eingesetzten Kindern verschlechtert hat. Es können keine anderen Schlusserben mehr eingesetzt werden. Beim Aufsetzen eines Berliner Testaments sollten Paare deshalb Öffnungsklauseln formulieren, die die Bindungswirkung lockern.

    Vereinbarungen zum Pflichtteil

    Gesetzliche Erben, meist die eigenen Kinder, haben zudem einen Anspruch auf den Pflichtteil. Sie werden beim Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils „enterbt“. Nur der Pflichtteil steht ihnen sofort zu. Das kann dazu führen, dass der überlebende Partner langfristig angelegte Gelder auflösen oder Immobilien verkaufen muss. Über eine Pflichtteilstrafen-Klausel kann dieses Risiko gemindert, jedoch nicht völlig abgewendet werden. Alternativ können Eltern zu Lebzeiten mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.

    Steuerliche Nachteile für die Schlusserben

    Die Schlusserben, meist die Kinder, haben zusätzlich einen nicht zu unterschätzenden steuerlichen Nachteil. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben diese den gesamten Nachlass auf einmal. Dementsprechend hoch ist die Erbschaftssteuer. Freibeträge, die beim Tod des ersten Erblassers ungenutzt bleiben, verfallen somit. Zuwendungen zu Lebzeiten oder im Testament vorzeitig geregelte Vermächtnisse können hier eine Lösung sein.

    Als Basis, aber mit individuellen Vereinbarungen

    Um zu verhindern, dass der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen verbraucht und für die Schlusserben nichts mehr verbleibt, gibt es die Wahl zwischen der Einheitslösung und der Trennungslösung. Bei letzterer verpflichtet sich der Überlebende, den Vermögensteil des verstorbenen Ehepartners für den im Testament benannten Nacherben zu erhalten.

    Dennoch ist das Berliner Testament nicht per se schlecht. Auch alternative Erbfolgeregelungen sind nie für alle Betroffenen frei von Nachteilen. Deshalb spricht wenig dagegen, das Berliner Testament als eine Art Basis für die Regelung der Erbfolge zu nutzen. Jedoch sollten Erblasser eine ganze Reihe von Punkten individuell regeln. So kann unter Umständen eine „Wiederverheiratungsklausel“ sinnvoll sein. Mustertestamente eignen sich nicht, um alle Besonderheiten in einer Familie zu berücksichtigen.


    Gastautor Peter Hartmann ist Vermögensverwalter bei der TOP Vermögen AG. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.

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