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    Einkommen & Vermögen

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    Einkommen & Vermögen | 22.3.2022 Drucken

    Wann ist eine Anlage mündelsicher?

    Mündelsicher – der Begriff suggeriert bei der Vermögensanlage eine hohe Sicherheit. Doch Vorsicht: So fordert zwar das Bürgerliche Gesetzbuch bei der Vermögensstrukturierung von Kindern und Personen, die unter Vormundschaft oder rechtlicher Betreuung stehen, diese Eigenschaft, doch in der Praxis ist Mündelsicherheit häufig schwer umzusetzen.

     „Die Eigenschaft mündelsicher ist besonders für die rechtliche Betreuung von Minderjährigen wichtig, die bis zur Volljährigkeit nicht für sich selbst in finanziellen Dingen entscheiden können“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland).

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    Um bei der Geldanlage im Sinne der Mündel zu handeln und Verluste zu vermeiden, ist der Begriff Mündelgeld gesetzlich verankert. Wenn der Betreuer Geld anlegt, darf dies grundsätzlich nur nach klaren Kriterien erfolgen. Als mündelsicher gelten demnach Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind. Sie sollen gegen Kurs- und Bonitätsrisiken weitgehend geschützt sein. In §1807 des BGB sind solche Anlageformen aufgelistet, darunter zählen etwa Spareinlagen, Bundesanleihen oder Pfandbriefe. Längst aber lässt sich mit dem Großteil dieser Vermögensanlagen real keine positive Rendite erzielen. „Die Praxis hat die Rechtsprechung mittlerweile überholt“, sagt Tilmes und verweist auf das langanhaltende Niedrigzinsumfeld und die zunehmend hohe Inflation. 

     Dilemma zwischen Sicherheit und Kapitalerhalt

    „Schon seit Jahren geraten deshalb Betreuer in einen Zielkonflikt“, berichtet Prof. Tilmes. Einerseits sind sie verantwortlich, das ihnen anvertraute Vermögen des Mündels verzinslich anzulegen, soweit es nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist. Doch andererseits müssen sie, um die Gefahr einer schleichenden Kapitalvernichtung zu vermeiden, stärker ins Risiko gehen, als vom Gesetzgeber vorgesehen.

    Dennoch: „Es ist wichtig und richtig, dass Betreuer gewisse rechtliche Spielräume bei der Verwaltung des Vermögens auch ausnutzen“, sagt der FPSB-Vorstand. So könne das Betreuungsgericht mittlerweile auch eine nicht-mündelsichere Anlage genehmigen, wenn es im Rahmen der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung erforderlich ist. So hat der Gesetzgeber in §1811 den gesetzlichen Vertretern die Möglichkeit eingeräumt, anstelle wenig zinserträglicher mündelsicherer Geldanlagen auch sogenannte „andersartige Anlagen“ zu wählen, die mehr Ertrag bringen können, vorausgesetzt, sie laufen den Grundsätzen „einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ nicht zuwider. 

    Vormundschaftsgerichte lassen auch Fonds zu

    Zunehmend gehören deshalb auch Investmentfonds zu den eingesetzten Anlageprodukten. Sie zählen zwar nicht zu den aufgeführten mündelsicheren Anlageformen nach §1807 des BGB, in der Praxis haben jedoch bereits zahlreiche Vormundschaftsgerichte Fonds als Instrumente für die Anlage von betreutem Vermögen zugelassen.

    Der Fonds-Branchenverband BVI hat in der sogenannten „Orientierungshilfe Mündelgeld-Liste“ diejenigen Investmentfonds aufgelistet, die bereits von einem bundesdeutschen Gericht eine Genehmigung als mündelsichere Anlage erhalten haben. „Allerdings ist diese Liste nicht rechtlich bindend“, warnt Tilmes. Vielmehr müsse vor dem Erwerb für jeden Fonds gesondert beim jeweiligen Vormundschaftsgericht die Mündelsicherheit beantragt werden. 

    Mündelsicherheit als Verkaufsargument

    Der FPSB bemängelt, dass einige Asset Manager den Zusatz „mündelsicher“ nutzen, um für ihre Produkte zu werben. Eine Kritik, die vom Verbraucherzentrale Bundesverband geteilt wird. Es werde „der feine Unterschied zwischen allgemeiner Mündelsicherheit und Einzelfallentscheidung des Familiengerichts verwischt“. 

    Für Prof. Tilmes ist das Thema Mündelsicherheit von besonderer Relevanz, weil es nicht nur Minderjährige betrifft. So gibt es immer mehr Menschen, die durch Unfall, einen plötzlichen Schlaganfall oder Krankheiten wie beispielsweise Demenz nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst entscheiden zu können. „Wer nicht entsprechend vorgesorgt hat, erhält einen rechtlichen Betreuer. Die Auswirkungen auf die Verwaltung des eigenen Vermögens können gravierend sein“, erläutert Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.

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