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    Einkommen & Vermögen | 8.2.2022 Drucken

    Steuern sparen mit einem Supervermächtnis

    Das Ehegattentestament, insbesondere in der Form des „Berliner Testaments“, erfreut sich größter Beliebtheit.

    Mit einem solchen Testament wird der überlebende Ehegatte zum alleinigen Erben eingesetzt. Außerdem regelt es, wer nach dem Tod des Überlebenden erbt. Das sind meist die Kinder. So vorteilhaft dies auch klingen mag, steuerlich ist ein solches Testament meist nachteilhaft. Doch es gibt eine Lösung: das Supervermächtnis.

    Testament und Erben

    Ehegatten können auch ohne Hinzuziehung eines Notars gemäß § 2267 BGB ein Ehegattentestament, auch als Gemeinschaftliches Testament bezeichnet, handschriftlich errichten, indem ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere Ehegatte den Text ebenfalls unterschreibt.

    Das Berliner Testament hat meist Versorgungscharakter. Das gemeinsam von Eheleuten genutzte und erschaffene Vermögen wird dem überlebenden Ehegatten häufig vor allem deshalb zugewandt, weil er nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ausreichend versorgt sein soll. Diesen durchaus positiven Aspekt überschatten allerdings steuerliche Nachteile.

    Steuerpflicht lässt sich vermeiden

    Der überlebende Ehegatte kann lediglich einen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro in Anspruch nehmen. Hinterlässt der erstversterbende Ehegatte also Vermögen über 500.000 Euro, muss der überlebende Ehegatte Erbschaftsteuer bezahlen, die – je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs – zwischen sieben und 30 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbs betragen kann. Das muss nicht sein, vor allem wenn man berücksichtigt, dass Kinder einen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro und Enkelkinder in Höhe von 200.000 Euro in Anspruch nehmen können.

    Freibeträge der Kinder und Enkel nutzbar

    Mit einem Supervermächtnis können die Vorteile des Berliner Testaments aufrechterhalten werden, indem der überlebende Ehegatte wie bei einem „normalen“ Berliner Testament als Alleinerbe eingesetzt wird. Es werden dann jedoch die Erbschaftsteuerfreibeträge der nicht erbenden Personen (insbesondere der gemeinsamen Kinder und gegebenenfalls auch Enkelkinder) ausgeschöpft, indem für den ersten Erbfall ein sogenanntes Vermächtnis, das „Supervermächtnis“, zugunsten dieser Personen angeordnet wird. Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils, ohne die bedachte Person als Erbe einzusetzen. Die bedachte Person wird als Vermächtnisnehmer bezeichnet. Das Vermögen, das der Vermächtnisnehmer erhält, bleibt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer des überlebenden Ehegatten außer Ansatz. Dadurch lassen sich meist nicht unerhebliche Steuern sparen.

    Flexibilität bleibt ausreichend gewahrt

    In einem Supervermächtnis bestimmen die Erblasser zunächst, wer zum Kreis der Vermächtnisnehmer gehört. Das sind meistens Kinder und Enkelkinder. Sodann wird dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt, zu bestimmen, wer aus dem Kreis der Vermächtnisnehmer etwas erhält, ob er etwas erhält und wann er es erhält. Das Supervermächtnis verpflichtet den überlebenden Ehegatten also nicht. Dieser ist und bleibt Alleinerbe und damit allein „entscheidungsbefugt“. Gerade diese Flexibilität macht dieses Vermächtnis eben „super“.

    Überlebender Ehegatte als Testamentsvollstrecker

    Besonders interessant ist das Supervermächtnis in Kombination mit einer Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten. Ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und kann darüber verfügen. Nun kann der überlebende Ehegatte, der im (Berliner) Testament als Alleinerbe eingesetzt ist und im Zuge der Erfüllung des Supervermächtnisses Vermögen auf die Kinder überträgt, zugleich als Testamentsvollstrecker ernannt werden, der das auf die Kinder übertragene Vermögen verwaltet und damit weiterhin Zugriff darauf hat. Es können also ohne wesentliche Einschränkungen des überlebenden Ehegatten Steuern gespart werden.

    Steuerrechtlich zulässige Gestaltung

    Finanzgerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass das Supervermächtnis keinen sogenannten Gestaltungsmissbrauch darstellt, also steuerrechtlich zulässig ist. Dennoch ist, wie nahezu immer bei der Gestaltung von Testamenten, fachkundiger Rat unerlässlich, denn es kommt auf die genauen Formulierungen an. Nicht zuletzt muss das Supervermächtnis eine Frist vorsehen, innerhalb derer es erfüllt werden muss, ansonsten wird es steuerlich nicht anerkannt. Lassen Sie sich bei derartigen Fragestellungen am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten.


    Gastautor Rechtsanwalt Giuseppe Pranzo war in Folge 12 des DIA-Podcast „Rente gut, alles gut?“ zu Gast. Damals ging es um das Thema Vorsorgevollmacht.

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