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    Einkommen & Vermögen | 10.7.2017 Drucken

    Der letzte Wille – Testament erstellen, aber wie?

    Die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte gesetzliche Erbfolge nimmt auf individuelle Wünsche des Erblassers keine Rücksicht. Wer seinem letzten Willen Geltung verschaffen möchte, muss also ein rechtsgültiges Testament errichten.

    Wichtig ist dabei, dass man die strengen Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beachtet. In rein formeller Hinsicht ist ein Testament dann wirksam, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird.

    TestamentNicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen ist das Hinzufügen einer Überschrift, wie beispielsweise „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sowie die Angabe des Ortes und des Datums, an dem es errichtet wurde. Selbstverständlich muss der Verfasser eines Testaments „testierfähig“ sein, also nicht unter einer Einschränkung seiner geistigen Gesundheit leiden. In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Angehörigen, die im Testament nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden, mit allen Mitteln versuchen, dieses juristisch anzugreifen. Gerade bei Testamentserstellern in fortgeschrittenem Alter wird dann schnell die Testierfähigkeit wegen Demenz angezweifelt. Schon allein deswegen ist es dringend angezeigt, die Erstellung eines Testaments nicht auf die lange Bank zu schieben.

    Erben ausdrücklich festlegen

    Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Testament zu errichten, dem ist folgende Vorgehensweise empfohlen. Zunächst muss man sich über seine Vermögensverhältnisse klarwerden und dies gegebenenfalls einmal vollständig zusammenstellen. In einem zweiten Schritt muss die Überlegung angestellt werden, wer welche Anteile an dem Vermögen erhalten soll. Sinnvoll ist es dann einen Fachmann zu Rate zu ziehen, um späteren Verständnisschwierigkeiten des Testaments vorzubeugen. Oftmals verteilt ein Erblasser in seinem Testament nur einzelne Vermögenspositionen, ohne genau festzulegen, wer sein Erbe ist. In formeller Hinsicht ist es jedoch unerlässlich, zumindest einen Erben ausdrücklich als solchen festzulegen. Sollen neben diesem auch weitere Personen bedacht sein, so empfiehlt es sich, entsprechende Vermächtnisse anzuordnen. Damit ist für den Nachlassrichter klar: Der Erbe erhält einen Erbschein und hat dann im Weiteren die Verpflichtung, die den anderen Personen am Nachlass zugedachten Vermächtnisse entsprechend zu verteilen.

    Notar oder Fachanwalt für Erbrecht

    Rechtliche Hilfestellung kann ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Erbrecht geben. Ein Testament kann jedoch auch vollständig durch einen Notar errichtet werden. Im zweiten Fall muss es der Erblasser dann lediglich noch unterschreiben. Während jedoch das Honorar für den beratenden Anwalt individuell vereinbart werden kann, sind Notare an die für sie geltende Kostenordnung gebunden. So verlangen Notare bei einem Vermögen von ca. 500.000 Euro für das Testament 935 Euro, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Erstellen Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeinsam ein Testament, fällt der doppelte Betrag an. Bei einem Vermögen von einer Million Euro kostet ein Einzeltestament 1.735 Euro, das von Ehegatten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern 3.470 Euro, jeweils wieder zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

    Testament beim Nachlassgericht hinterlegen

    Wichtig ist, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden wird. Das notarielle Testament kommt automatisch in die amtliche Hinterlegung und wird im Zentralen Testamentsregister (www.testamentsregister.de) registriert. Es ist dringend zu empfehlen auch handschriftliche Testamente zum Nachlassgericht in die Verwahrung zu geben. Die Kosten hierbei betragen einschließlich der Registrierung im Zentralen Testamentsregister einmalig 90 Euro.

    Check: Brauche ich ein Testament?

    In folgenden Konstellationen ist die Errichtung eines Testaments zu empfehlen:

    • wenn von den Quoten der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll
    • bei minderjährigen Kindern, um die Handlungsbefugnis des Erben nicht einzuschränken
    • wenn Ehegatten kinderlos sind, da ansonsten Eltern und Geschwister miterben können
    • bei behinderten Kindern, damit ihnen die Vorteile aus der Erbschaft bleiben und nicht an den Sozialhilfeträger gehen
    • bei Patchworkfamilien, da ansonsten streitanfällige Erbengemeinschaften entstehen
    • in Fällen der Auslandsberührung, da ansonsten gegebenenfalls eine fremde Rechtsordnung im Erbfall gilt
    • bei Immobilien im Nachlass, da ansonsten Streit über die Verwaltung bzw. Verwertung bis hin zur Versteigerung droht
    • bei wohlhabenden Familien bzw. Unternehmern, um steuerliche negative Folgen zu vermeiden
    • bei Partnern ohne Trauschein, da diesen gegenseitig kein gesetzliches Erbrecht zusteht

    Autor Jan Bittler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg sowie Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV)


     

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