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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 13.2.2017 Drucken

    Bundesrat lässt Chancen liegen

    In der ersten Sitzungswoche des Bundestages im März, wahrscheinlich am 9. oder 10. März, wird der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz behandeln. Der Bundesrat hat bereits die Chance vertan, noch entscheidende Änderungen am Gesetzentwurf aufzurufen.

    Am Freitag vergangener Woche befasste sich der Bundesrat mit dem Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz. Dem Plenum lagen Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (federführend), des Finanz- sowie Wirtschaftsausschusses vor. Der Bundesrat verwandelte diese Steilvorlage aber nicht in einen Torschuss, sondern allenfalls in eine missratene Flanke. Herausgekommen sind lediglich einige zahme Prüfaufträge. Einzig beim Garantieverbot für die reine Beitragszusage zeigt sich die Länderkammer ein wenig entschlossener.

    Plenum BundesratSo bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, inwieweit die volle Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Betriebsrenten auch außerhalb der Riester-Rente abgemildert werden kann. Damit spricht er einen wunden Punkt in der bAV an, der schon für viel Ärger gesorgt hat. Bis zum 31. Dezember 2003 galt für Betriebsrenten nur der halbe Beitragssatz. Weil damals aber die gesetzlichen Krankenkassen unter Schwindsucht litten, wurde in einer Hauruck-Aktion der volle Beitragssatz verfügt. Diese Änderung im Gesetz, die von vielen erst spät bemerkt wurde, hat schon für reichlich Verdruss gesorgt. Jeder Versuch der Änderung wurde in der Vergangenheit abgeschmettert, auch vor den Gerichten. Mit großer Wahrscheinlichkeit dürfte das auch dieses Mal der Fall sein. Das Gesundheitsministerium ließ bislang wenig Entgegenkommen erkennen. Außerdem wissen die Abgeordneten der Großen Koalition allzu gut, dass den Krankenkassen noch harte finanzielle Prüfungen im Zuge des demografischen Wandels bevorstehen.

    Sonderausgabenabzug ebenfalls anpassen

    Ein zweiter Prüfauftrag beschäftigt sich mit der Riester-Förderung. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll bekanntlich die Grundzulage in der Riester-Förderung von 154 auf 165 Euro angehoben werden. Das ist auch höchste Zeit. Seit dem Jahr 2008 fand keine Anpassung mehr statt. Das gilt allerdings auch für den alternativen Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgebeiträge. Der Bundesrat erhebt nun konsequenterweise die Forderung, auch dieses Förderelement zu erhöhen. Die Struktur der Förderung ist zweigleisig aufgebaut. Da liegt es nahe, beide Wege im Gleichklang weiterzuentwickeln. Dafür wäre eine Anhebung des Sonderausgabenhöchstbetrages um rund sieben Prozent beziehungsweise 150 Euro erforderlich. Dieser Vorschlag besitzt durchaus Chancen, ins Gesetzblatt einzugehen. Bundesfinanzminister Schäuble hat sich bislang für eine verbesserte Förderung der Altersvorsorge offen gezeigt. Ob er sich allerdings auch zur Anhebung der Kinderzulage für die vor 2008 geborenen Kinder von 185 auf 300 Euro durchringen kann, was auch vom Bundesrat gefordert wird, steht vorerst noch in den Sternen.

    Aufbruch des Garantieverbots

    In einem Punkt allerdings zeigt sich der Bundesrat entschlossen: Zumindest in der Direktversicherung sollen bei der reinen Beitragszusage nun doch Voll- oder Teilgarantien möglich sein. Damit würde das bislang vorgesehene Garantieverbot aufgebrochen. Das fordert die Versicherungsbranche bereits lautstark, um sich bei der Beitragszusage im Rahmen des Sozialpartnermodells einen Vorteil zu verschaffen. Systematisch wäre das allerdings schwer zu erklären. Die reine Beitragszusage sollte ja gerade eine Alternative zu den schon vorhandenen Durchführungswegen mit unterschiedlichem Garantieniveau sein. Wer Garantien leisten möchte, kann doch nach wie vor auf die Beitragszusage mit Mindestleistung zurückgreifen. Diese wird mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ja nicht abgeschafft. Der Bundesrat begründet seine Forderung damit, dass anderenfalls der Spielraum der Tarifvertrags- beziehungsweise Betriebsparteien eingeschränkt würde. Aber die Grundidee bestand doch schließlich darin, mit der reinen Beitragszusage eine Lösung zu schaffen, bei der die mittlerweile erheblichen Kosten für die Garantie nicht anfallen.

    Realitätsfremder Rechnungszins interessierte Länderkammer nicht

    Etliche Vorschläge ihrer eigenen Ausschüsse ignorierte die Länderkammer. So taucht die Absenkung des steuerlichen Rechnungszinses nicht mehr im Beschluss auf. Ein solcher Schritt wäre schon verfassungsrechtlich geboten. Es gibt ernstzunehmende Stimmen aus der Wissenschaft, die den aktuellen Zinssatz von sechs Prozent für verfassungswidrig halten. Er führt zur Besteuerung von Scheingewinnen und verteuert für die Unternehmen die betriebliche Altersversorgung auf dem Wege der Direktzusage. Im Bundestag wäre zumindest in den Reihen der CDU-Fraktion Bereitschaft zu einer Absenkung des steuerlichen Rechnungszinssatzes vorhanden gewesen. Zumal damit auch eine Annäherung an den Rechnungszins in der Handelsbilanz erfolgen würde. Die große Spreizung zwischen diesen beiden Zinssätzen und die damit verbundene Bürokratie für die Unternehmen würden damit aus der Welt geschafft. Aber für die SPD ist das kein relevantes Thema. Die Sozialdemokraten sehen darin nur eine weitere Begünstigung der Unternehmen.

    Voll auf der Linie der Arbeitsministerin

    Auch die Erweiterung der reinen Beitragszusage auf betriebsratslose Unternehmen beziehungsweise die Einführung von Opting-out-Modellen auf der Basis von Betriebsvereinbarungen lehnte der Bundesrat ab. Er folgt damit dem von Arbeitsministerin Nahles favorisierten Tarifprivileg. Damit verpasst die Länderkammer eine echte Chance, um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern. Bleibt das Gesetz, so wie es derzeit im Entwurf vorgesehen ist, können kleinere und mittlere Unternehmen ohne Betriebs- oder Personalrat keine reine Beitragszusage einführen. Nach dem IAB-Betriebspanel 2015 gibt es aber nur in neun Prozent der Betriebe mit fünf bis 50 Beschäftigten einen Betriebsrat. Der Ausschluss dieser Unternehmen konterkariert das ursprüngliche Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Gerade die bessere Verbreitung in den kleinen und mittleren Unternehmen sollte damit verbessert werden.

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