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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 20.12.2021 Drucken

    Fehlender Zuschuss hat Folgen

    Ab dem 1. Januar 2022 besteht für Arbeitgeber mit versicherungsförmiger bAV eine Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen in Höhe von 15 Prozent, soweit sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

    Diese Verpflichtung gilt für alle vor 2019 eingerichteten Versorgungen. Doch was passiert, wenn Arbeitgeber sie ignorieren? Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, beschreibt die Folgen, wenn Unternehmen dieser Verpflichtung zum Zuschuss nicht nachkommen.

    Gesetz und Paragrafen

    Das Betriebsrentengesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber für Zusagen zur Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einen Zuschuss leisten müssen. „Diese Regelung gilt nach § 26a Betriebsrentengesetz ab dem 1. Januar 2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart“, so Michael Hoppstädter.

    Arbeitgeber, die dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit ernsthaften Folgen rechnen.

    • Schadenersatz: Da der Arbeitgeber bei Missachtung gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. „Das heißt, er muss den Versorgungsberechtigten wirtschaftlich so stellen, dass dieser die vereinbarten Leistungen wie bei korrekter Umsetzung erhält“, erläutert der Longial Geschäftsführer.
    • Strafrechtlicher Tatbestand: Betragen Entgeltumwandlung und Zuschuss zusammen mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, ist der Arbeitgeberzuschuss ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig. Bei Missachtung greift § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch: „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“. Wichtig: Für diesen Tatbestand ist es nicht relevant, dass Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge auf die tatsächlich gezahlten Bezüge entrichten, tatsächlich richten sich die Beitragsansprüche nach dem geschuldeten Entgelt.

    Auswirkungen in der Handelsbilanz

    Außerdem müssen Unternehmen mit handelsbilanziellen Effekten rechnen. Fehlt dem Versorgungsträger der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers für die bestehenden Entgeltumwandlungen, erhalten die Begünstigten im Versorgungsfall eine geringere Leistung und der Arbeitgeber gerät für die Leistungslücke in eine Subsidiärhaftung. Hoppstädter ergänzt: „Für diese mittelbare Verpflichtung muss das Unternehmen für Versorgungsanwärter, also insbesondere noch aktive Arbeitnehmer, die betreffende Verpflichtung mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen.“ Für Betriebsrentner, die durch die Nichtzahlung eine zu geringe Rentenleistung beispielsweise aus der Direktversicherung ausgezahlt bekommen, stellt diese Minderleistung eine unmittelbare Verpflichtung dar und muss als Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz stehen.

    Zusätzliche Kosten drohen

    Mit den Effekten in der Handelsbilanz sind auch zusätzliche Kosten verbunden. Betroffene Unternehmen müssen die Höhe der Verpflichtungen für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellung durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln. Zusätzlich können für die zu bilanzierenden Verpflichtungen gegenüber den Betriebsrentnern Zahlungen an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG anfallen.

    Anpassung der Verträge

    Den Arbeitgebern empfiehlt Longial daher dringend, der gesetzlichen Verpflichtung ab dem 1. Januar 2022 nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in die entsprechenden Verträge der Arbeitnehmer eingezahlt wird. Ist dies nicht möglich, weil die Verträge von Versicherern oder Pensionskassen zu alt sind, sollten Arbeitgeber frühzeitig Ausweichlösungen in Angriff nehmen. Entweder wird die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer um exakt den Zuschuss reduziert. Damit bleibt die Einzahlung zum Beispiel in eine Direktversicherung gleich. Alternative: der Arbeitgeber richtet einen neuen, zusätzlichen Vertrag ein, in den nur dieser Zuschuss und gegebenenfalls zusätzliche Entgeltumwandlungsbeiträge eingezahlt werden.

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