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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 9.11.2021 Drucken

    Entgeltumwandlung schützt vor Pfändung

    Gehaltsbestandteile, die Arbeitnehmer im Wege einer Entgeltumwandlung für eine Betriebsrente sparen, bleiben bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens außen vor.

    Das entschied vor kurzem das Bundesarbeitsgericht und baute damit den Schutz für geförderte Altersvorsorge weiter aus. In diesem Fall vor einer Pfändung.

    Ausgangspunkt für dieses Urteil war eine Vereinbarung, die ein geschiedenes Paar nach der Trennung für die Aufteilung der Verschuldung aus dem Bau des einstigen gemeinsamen Hauses getroffen hatte. Danach sollte die Frau rund 23.000 Euro Rate für Rate an ihren Ex-Mann zahlen. Dieser erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und künftige Einkommen der ehemaligen Gattin. Einige Monate danach schloss sie jedoch mit ihrem Arbeitgeber einen Sparvertrag für eine Betriebsrente ab.

    Der Arbeitgeber reduzierte anschließend die Höhe des pfändbaren Einkommens um diesen Sparbeitrag. Die Folge: damit stand weniger Einkommen für die Ratenzahlung an ihren früheren Mann zur Verfügung. Dagegen ging er gerichtlich vor. Die Auseinandersetzung landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Dort fällte der Achte Senat des BAG nach widersprüchlichen Entscheidungen in den Vorinstanzen ein klares Urteil. Der Abschluss des Vertrages zur Entgeltumwandlung sei keine Benachteiligung des Pfändungsgläubigers. Das Entgelt, das in diesem Fall in einen Betriebsrentenvertrag fließt, gilt nicht als pfändbares Einkommen.

    Arbeitnehmerin machte von ihrem Recht Gebrauch

    Dabei spielt es laut dem Urteil auch keine Rolle, dass die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung erst nach dem Pfändungsbeschluss zustande kam. Die Arbeitnehmerin habe damit lediglich von ihrem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht und die im Gesetz angeführten Obergrenzen, bis zu denen es eine Förderung gibt, nicht überschritten.

    Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte das Bundesarbeitsgericht unter Umständen ein anderes Urteil gefällt. Sprich: Ein deutlich über den im Gesetz angeführten Summen liegender Entgeltumwandlungsbetrag hätte die Richter auf den Gedanken gebracht, dass durch eine besonders hoch angesetzte Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen absichtlich stark verringert werden soll. Über eine solche Situation hatten das Bundesarbeitsgericht aber nicht zu entscheiden.

    Stärkung der geförderten Altersvorsorge

    Fest steht eines: Das Urteil ( 8 AZR 96/20) hat den besonderen Schutz der betrieblichen Altersversorgung weiter ausgebaut. Es stärkt die Fähigkeit, gefördertes Altersvorsorgevermögen aus laufenden Einkommen zu bilden. Bereits entstandenes Vermögen besitzt ohnehin schon einen Sonderstatus. So fallen Guthaben in einem Betriebsrentenvertrag nicht in das Vermögen, das beim Erhalt von Sozialleistungen bis zu einem vom Alter abhängigen Betrag zunächst aufgebraucht werden muss.

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