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    Kapitalmärkte und Kapitalanlagen

    Die Börse im Blick: So wird investiert.

    Kapitalmärkte und Kapitalanlagen | 11.4.2022 Drucken

    Die Steuern steuern, wenn Kurse Achterbahn fahren

    In diesen Tagen flattern bei vielen Anlegern die ersten Steuerbescheinigungen der Banken für das Jahr 2021 ins Haus. Das allein sorgt oftmals für Fragen zum Thema Steuern.

    Hinzu kommt, dass das neue Jahr anspruchsvoll beginnt. Nach einem wackligen Start im Januar und Februar lastet nun der Krieg Russlands mit der Ukraine auf den Finanzmärkten. Manche Anleger fragen sich: Ist es sinnvoll, Verlustpositionen zu veräußern – und welche Konsequenzen hätte das für die Steuern auf die Kapitalanlagen?

    Steuern

    Die Vermögensprofis Carmen Bandt von der KIDRON Vermögensverwaltung in Stuttgart und Robert Elster von Elster & Partner Family Office & Vermögensverwaltung in Eislingen beantworten diese und andere Fragen. Wichtig: Diese Antworten können und sollen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Daher ist die Konsultation eines Steuerberaters ratsam.

    Ich führe Depots bei mehreren Banken. Was kann ich tun, wenn Ende 2022 ein Depot in den roten Zahlen steht und das andere Gewinne verbucht? Lassen sich Steuern sparen?

    „Wenn Sie abschätzen können, dass dies so sein wird, sollten Sie bei der Bank, die Ihr Verlustdepot führt, eine Verlustbescheinigung beantragen“, sagt Carmen Bandt. Den Antrag dazu müssen Anleger bis zum 15. Dezember stellen. Mit diesem Dokument können sie die Verluste in der Steuererklärung mit ihren Gewinnen verrechnen lassen. Der Fiskus erstattet dann die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer.

    Beschränkter Verlustausgleich

    Ich hatte bei der Auswahl meiner Einzelaktien bislang ein glückliches Händchen. Mit den Fonds läuft es leider nicht so gut. Was kann ich tun?

    Mit den Aktien ist es aus Sicht von Robert Elster so eine Sache. „Verluste mit Aktien dürfen Anleger bislang nur mit Gewinnen mit Aktien verrechnen. Was viele aber nicht wissen: Von den Aktiengewinnen dürfen Verluste mit anderen Anlageinstrumenten abgezogen werden“, sagt Elster. Dazu zählen zum Beispiel Fonds, ETF und Zertifikate. Führt ein Anleger nur ein Depot, sollte das die Bank automatisch regeln. Der Vermögensprofi empfiehlt aber nachzuprüfen, ob die Bank das korrekt ausgeführt hat. Wer Depots bei mehreren Instituten führt, benötigt von der Bank bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung. Dann können die Verluste über die Steuererklärung geltend gemacht werden.

    Ich verwende global anlegende Aktienfonds und ETF, um über verschiedene Weltregionen zu streuen. Wie verhält es sich dann mit der Quellensteuer?

    Anleger, die einen globalen Ansatz fahren, machen aus Sicht von Carmen Bandt vieles richtig. Jedoch ist zu beachten: „Wer zum Beispiel in US-Titel investiert, zahlt auf Dividenden und Zinsen Quellensteuer“, so die Vermögensexpertin. Diese Steuer wird so genannt, weil sie direkt an der Quelle, sprich im Ausland, entrichtet wird. Ihre Höhe variiert von Land zu Land und liegt in den USA bei 30 Prozent. Durch Abkommen wird sie aber in der Regel auf 15 Prozent begrenzt. In dieser Höhe können sich Anleger nach Bandts Worten die Quellensteuer vom deutschen Fiskus auf die Abgeltungssteuer anrechnen lassen, wenn sie die Anlage KAP der Steuererklärung entsprechend ausfüllen. Die nötigen Informationen finden sich in der Jahressteuerbescheinigung der Bank unter „anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer“.

    Bundesfinanzhof könnte Vorschrift kippen

    Ich finde es unfair, dass Anleger ihre Verluste mit Aktien nur mit Aktiengewinnen verrechnen dürfen. Muss man das hinnehmen?

    Bislang ist das noch der Fall, aber das könnte sich ändern. „Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren zu dem Thema anhängig. Falls der BFH im Sinne der Anleger entscheidet, könnte diese Vorschrift sogar rückwirkend gekippt werden“, sagt Robert Elster. Davon können aber nur jene Aktienanleger profitieren, die gegen ihren Steuerbescheid mit Hinweis auf das Verfahren Einspruch eingelegt haben. Das Aktenzeichen lautet VIII R 11/18.

    Ich möchte Aktienfonds, die ich vor 2009 gekauft habe, zu Lebzeiten an meine Erben verschenken. Müssen sie dann Abgeltungssteuer zahlen?

    Mit dem sogenannten Investmentsteuer-Reformgesetz hat der Gesetzgeber die Grundlagen für Fonds geändert. „Seither fällt auch auf Fondsanteile, die Anleger vor 2009 gekauft haben, die Abgeltungssteuer an. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger für Gewinne mit Investmentfonds und ETF“, erklärt Robert Elster. Wenn ein Anleger diesen Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat, zahlen dessen Erben bzw. die Beschenkten später keine Steuern. „Erst für Gewinne oberhalb dieser 100.000 Euro wird Abgeltungssteuer fällig“, sagt der Vermögensverwalter. Wie bei einer Immobilie begründet eine Schenkung oder Erbschaft steuerrechtlich keine Anschaffung. Entscheidend ist, wann die Anteile am Markt erworben wurden.

    Steuerfrei nach der Spekulationsfrist

    Ich habe vor einiger Zeit physisches Gold, aber auch Xetra-Gold als besichertes Zertifikat gekauft. Nach den neuen Höchstkursen denke ich über einen Teilverkauf nach. Wie sieht das steuerlich aus?

    Gewinne, die Anleger beim Verkauf von physischem Gold oder besicherten Zertifikaten wie Xetra-Gold erzielen, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. „Diese Gewinne werden stattdessen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – dies aber nur, wenn das Gold bzw. Zertifikat weniger als ein Jahr lang gehalten wurde“, sagt Carmen Bandt. Solche Gewinne sind in der Steuererklärung unter „sonstige Gewinne“ (Anlage SO) anzugeben. Nachdem die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr vergangen ist, sind Verkaufsgewinne steuerfrei.

    Ich habe beim kurzfristigen Handel mit Bitcoins einen hübschen Gewinn erzielt. Was ist hier steuerlich zu beachten?

    Beim Handel mit Bitcoin handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft wie beim Gold. „Wenn die Bitcoins kürzer als ein Jahr gehalten wurden, fällt auf den Gewinn der persönliche Einkommensteuersatz an“, erklärt Robert Elster. Dies geschieht aber nur, wenn ein Anleger mit allen privaten Veräußerungsgeschäften mehr als 599 Euro Gewinn pro Jahr und Person erzielt hat. Dazu gehören auch Gewinne mit Fremdwährungen, Schmuck, Oldtimern und Kunstgegenständen.


    Mehr Informationen zu Fragen rund um Geldanlage & Steuern bietet das V-Check-Booklet „Damit Ihre Geldanlage gelingt: Ihr Kompass durch den Steuerdschungel“ von Jürgen Lutz.

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