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    Kapitalmärkte und Kapitalanlagen

    Die Börse im Blick: So wird investiert.

    Kapitalmärkte und Kapitalanlagen | 21.5.2019 Drucken

    Der richtige Umgang mit der Abgeltungssteuer

    Vor zehn Jahren hat der Gesetzgeber die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt.

    Das vollmundige Versprechen der Politik zum 1. Januar 2009: Mit der Abgeltungssteuer wird alles einfacher.

    SteuernIn der Tat läuft seither vieles automatisch und geräuschlos ab, weil Banken und Fondsgesellschaften als verlängerter Arm der Finanzbehörden fungieren (müssen). Dennoch sehen sich Anleger und damit Steuerzahler noch immer offenen Fragen gegenüber. Im Vergleich zu früher müssen sie außerdem manche Nachteile hinnehmen. Das wird insbesondere jetzt deutlich, da sich viele Anleger mit ihrer Steuererklärung und damit auch mit der Abgeltungssteuer beschäftigen.

    Was sind die Besonderheiten der Abgeltungssteuer? Zum 1. Januar 2009 wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Sie wird fällig für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne und betrifft Sparer, die Geld anlegen in Form von Bankeinlagen, Anleihen, Aktien, Fonds und Zertifikaten. Die Abgeltungssteuer gilt unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere oder Guthaben und beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie summiert sich somit auf mindestens 26,38 Prozent (ohne Kirchensteuer) oder 27,82 Prozent (inkl. Kirchensteuer in Bayern und Baden-Württemberg) bzw. 28 Prozent (inkl. Kirchensteuer in den übrigen Bundesländern).

    Abzug an der Quelle

    Den fälligen Betrag führt nicht der Steuerzahler, sondern die Bank bzw. Fondsgesellschaft direkt an das Finanzamt ab. „Da der Fiskus die Steuer direkt bei der Auszahlungsstelle, also an der Quelle, erhebt und nicht erst im Nachhinein beim Anleger, spricht man von einer Quellensteuer“, erläutert Michael Thaler von TOP Vermögen mit Sitz in Starnberg.

    Tipp: Wer unterm Jahr aus der Kirche austritt, sollte dies der Bank bzw. depotführenden Stelle zügig mitteilen, um unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.

    Lohnt sich die Mühe mit dem Freibetrag, insbesondere bei mehreren Konten? Die Antwort hängt unter anderem von den Vermögensverhältnissen ab. Fakt ist: Anleger können Kapitalerträge, die auf Konten und in Wertpapierdepots anfallen, bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Person steuerfrei vereinnahmen (1.602 Euro für Verheiratete). Dieser Freibetrag heißt seit 2009 Sparerpauschbetrag. Voraussetzung ist, dass für das laufende Jahr bei einer oder mehreren Banken Freistellungsaufträge eingereicht worden sind, die in  der Summe die genannten Beträge nicht überschreiten. Wer das versäumt hat, dem bleibt nichts anderes übrig, als zu viel gezahlte Steuern vom Fiskus zurückzuholen, indem er die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung deklariert. Zumindest wenn er unnötige Steuerzahlungen vermeiden will.

    Tipp: Reichen Sie rechtzeitig Ihre Freistellungsaufträge ein bzw. ändern Sie diese, wenn nötig, und achten Sie dabei auf die Obergrenze von 801 bzw. 1.602 Euro.

    Getrennte Töpfe für die Verluste

    Was ist ein Verlustverrechnungstopf? Diese Wortschöpfung hat ihren Ursprung darin, dass der Gesetzgeber klipp und klar festgelegt hat: Kursverluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur noch mit Kursgewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien verrechnet werden und mit nichts anderem. Deshalb müssen Banken bzw. Depotstellen für Aktien im Wertpapierdepot einen eigenen Verlustverrechnungstopf (VVT) führen. Daneben gibt es einen weiteren VVT für Konten und alle anderen Wertpapieranlagen. Bei allen Wertpapieren außer Einzelaktien – Investmentfonds, ETFs, Zertifikate, Anleihen – dürfen Kursverluste mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen (Kursgewinne, Aktiendividenden, Zinsen) verrechnet werden.

    Tipp: Überlegen Sie, ob Einzelaktien für Sie sinnvoll sind. Da viele Privatanleger bei Einzelaktien kein glückliches Händchen an den Tag legen und solche Verluste nur mit künftigen Aktiengewinnen verrechenbar sind, fällt es naturgemäß schwer, sich aus einem „Verlustloch“ herauszuarbeiten. Daher dürften Fonds oder ETFs für die meisten Anleger, die auf eigene Faust an der Börse tätig sind, die bessere Alternative sein – sowohl aus anlagestrategischen Gründen (Streuung) als auch wegen der steuerlichen Situation.

    Wird bei Verkaufsgewinnen stets die Abgeltungssteuer fällig? Nein, aus mehreren Gründen nicht. Erstens: „Es gibt Anlageklassen, für die keine Abgeltungssteuer, sondern unter bestimmten Umständen der persönliche Einkommenssteuersatz fällig wird. Dazu zählen etwa Gold und vermietete Immobilien“, sagt Thilo Stadler von I.C.M. Independent Capital Management in Neuss. Zweitens wird keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge abgezogen, wenn Anleger bei einer ausländischen Bank ein Konto oder Depot unterhalten. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben, damit das Finanzamt sie berücksichtigen kann. Auch im Verlustfall ist dies der einzige Weg, das Finanzamt in Kenntnis zu setzen.

    Ältere Fonds nicht mehr begünstigt

    Drittens ist keine Abgeltungssteuer zu zahlen, wenn die Aktien, Anleihen oder Zertifikate, mit denen Verkaufsgewinne erzielt werden, vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Diese Regelung galt bis 2017 auch für Fonds. Sie wurde jedoch durch das Investmentsteuer-Reformgesetz auf Wertzuwächse begrenzt, die bis Ende 2017 bei den Fonds aufgelaufen sind. Nun gilt: Wer Fondsanteile verkauft, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, muss auf den seit 1. Januar 2018 anfallenden Wertzuwachs bei Veräußerung Abgeltungssteuer zahlen. Jedoch greift dabei ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Person.

    Tipp: Machen Sie sich schlau über die steuerlichen Besonderheiten einzelner Anlageklassen, um für sich sinnvolle Entscheidungen treffen zu können.

    Wann lohnt es, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben (Anlage KAP)? Geringverdiener bzw. Rentner mit einem Grenzsteuersatz von weniger als 25 Prozent profitieren, wenn sie ihre Kapitalerträge bei Überschreiten des Freibetrags von 801 Euro pro Kopf in der Steuererklärung angeben (Anlage KAP, Zeile 4) und damit für den individuellen Steuersatz, sprich die Günstigerprüfung, optieren. In diesem Fall zahlen sie geringere Steuern als mit der Abgeltungssteuer. Dies ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums jedoch nur bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 16.637 Euro pro Kopf der Fall.

    Ausgleich zwischen verschiedenen Depots

    Aber: Von einer Steuererklärung profitiert auch derjenige, der bei mehreren Banken Konten und/oder Depots unterhält und Verluste eines Bankdepots mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen will. „Normal- bzw. Gutverdiener verzichten in diesem Fall auf die Günstigerprüfung und votieren für den sogenannten pauschalen Steuersatz, sprich für 25 Prozent plus Soli“, erklärt Lothar Koch von GSAM + Spee Asset Management in Langballig (Schleswig-Holstein). Dies dürfte auch für die meisten Anleger sinnvoll sein, die Verluste aus Vorjahren bei einer Bank mit aktuellen Kapitalerträgen bei anderen Instituten verrechnen wollen.

    Tipp: Überlegen Sie im Fall von Verlusten, wie rasch Sie diese vermutlich aufholen können. Dauert dies voraussichtlich mehrere Jahre und erzielen Sie im Depot einer anderen Bank derweil Kapitalerträge, ist der Weg über die Steuererklärung eine sinnvolle Option. Dann mindern diese Verluste Ihre aktuelle Steuerlast.

    Was ist beim Ausfüllen der Steuererklärung (Anlage KAP) zu beachten? Privatanleger erhalten die notwendigen Informationen von ihrer Bank bzw. ihren Banken in Form einer Steuerbescheinigung, meist in den Monaten März bis Mai des Folgejahres. Darin ordnet die Bank den einzelnen Posten gemäß den steuerlichen Vorgaben bestimmte Zeilen in der KAP-Erklärung zu. So wissen Anleger, wo sie die Beträge angeben müssen. Dazu gehören: die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7), die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes (getrennt nach Aktienverlusten und nach Verlusten mit anderen Wertpapierarten, Zeilen 11 und 10), die Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrages (Zeilen 12, 13), die gezahlte Kapitalertragsteuer (Zeile 48), Soli (Zeile 49) und Kirchensteuer (Zeile 50).

    Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern

    Wer im Ausland Quellensteuer bezahlt hat, kann diese Steuer in Zeile 51 angeben, sodass sie angerechnet wird. Anleger mit einem Depot/Konto bei einer ausländischen Bank, die daher noch keine Steuer bezahlt haben, geben die Erträge in Zeile 15 an. Wer Konten und Depots bei verschiedenen Banken und mehrere Steuerbescheinigungen erhält, zählt die Beträge zusammen und trägt die Summen ein.

    Tipp: Unternehmer, die Wertpapierdepots als Betriebsvermögen führen, sowie Stiftungen müssen ihre Unterlagen deutlich detaillierter aufbereiten.

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