Was ändert sich 2023 bei der Rente?
Der Jahreswechsel bringt wie immer einige gesetzliche Änderungen mit sich, die Einfluss auf die private Finanzplanung haben. Daher hat der Finanzdienstleister MLP eine Übersicht zusammengestellt.
Für die Altersvorsorge gibt es ab 1. Januar 2023 zum Beispiel neue Werte für die Berechnung der Rentenbeiträge, höhere maximale Förderbeträge bei der Betriebsrente und mehr steuerliche Entlastung für die Besitzer eines Basisrentenvertrages.
Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).
Betriebliche Vorsorge: Höhere maximale Förderbeträge
Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen). Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.
Höhere beitragsfreie bAV-Leistungen für Rentner
Grundsätzlich sind Leistungen der bAV beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen. Dieser erhöht sich im kommenden Jahr von monatlich 164,50 auf 169,75 Euro. Pflichtversicherte Rentner zahlen nur Beiträge auf Leistungen, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Diese steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Allerdings ist die gesamte Leistung beitragspflichtig, wenn diese Grenze überschritten wird. Diese Erleichterungen gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.
Beiträge zur Basis-Rente künftig vollständig absetzbar
Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Außerdem hat die Bundesregierung im Rahmen des dritten Entlastungspakets festgelegt, dass davon künftig 100 Prozent absetzbar sind, 2022 waren es noch 94 Prozent.
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