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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 19.12.2019 Drucken

    PSV-Pflicht für Pensionskassen kommt, aber langsamer

    Für Pensionskassenzusagen brauchten Arbeitgeber bislang keine Absicherung über den Pensionssicherungsverein (PSV). Das soll sich nach dem Willen der Bundesregierung ändern, aber wahrscheinlich etwas langsamer, als ursprünglich geplant.

    Anlass für das Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten ist ein Gerichtsurteil, das nach den Planungen des Europäischen Gerichtshofes heute verkündet werden soll. Daraus könnte eine Staatshaftung für Deutschland erwachsen.

    Gesetz und ParagrafenAus diesem Grund sollte es mit dem Gesetz auch ganz schnell gehen. Vor reichlich drei Wochen erhielten die Verbände den Entwurf zur Stellungnahme. Viel Zeit sollte ihnen dafür nicht bleiben, denn für den 18. Dezember war ursprünglich die Behandlung des Gesetzentwurfes bereits im Bundeskabinett geplant. Das schien den Betroffenen in der Wirtschaft und deren Interessenvertretern dann ein wenig arg schnell. Man habe mehr Zeit für die Behandlung erbeten, sagte Dr. Georg Thurnes, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba). Inzwischen deutet viel auf eine Entschleunigung hin.

    Ausnahme ist nicht mehr gerechtfertigt

    Dr. Thurnes sieht die geplante Änderung des Betriebsrentengesetzes grundsätzlich positiv. Die gegenwärtige Entwicklung zeige, dass die ursprüngliche Ausnahme für Pensionskassen nicht mehr gerechtfertigt ist. In der Vergangenheit sah eigentlich niemand einen Bedarf, Pensionskassenzahlungen gegen Insolvenz abzusichern. Mit Hilfe der Sanierungsklausel konnten Pensionskassen Leistungen verringern, Beiträge erhöhen oder Nachschüsse des Arbeitgebers erwirken. Das ist nach wie vor der Fall und etliche Pensionskassen mussten in der jüngeren Vergangenheit bei den Leistungen Einschnitte vornehmen.

    Arbeitgeber muss nach Kürzung für die Differenz einstehen

    Darum geht es aber bei der beabsichtigten Gesetzesänderung gar nicht. Sie dient nicht dazu, Schieflagen von Pensionskassen zu verhindern. Statt dessen soll eine Lösung für folgende Situation gefunden werden: Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistung, muss der Arbeitgeber auf Grund seiner Einstandspflicht die Differenz aus eigenen Mitteln zur Betriebsrente beisteuern. Schließlich gilt die arbeitsrechtliche Versorgungszusage in alter Höhe weiter. Wird der Arbeitgeber insolvent, fällt diese Zahlung allerdings aus. Mit genau solch einem Fall befasste sich die Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof.

    Folgen nicht ausreichend bedacht

    Ein Insolvenzschutz von Betriebsrenten auf der Grundlage von Pensionskassenleistungen macht also unter den Bedingungen des Niedrigzinses, der immer mehr Pensionskassen zu Leistungsreduzierungen zwingen könnte, durchaus Sinn. Dem aba-Vorsitzenden Thurnes gehen aber die Folgen der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung zu weit. „Sie greift intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten.“

    Offene Fragen zur Enthaftung der Unternehmen

    In den folgenden Punkten sieht die aba noch Nachbesserungsbedarf: Die versicherungsvertragliche Lösung, die heute eine vergleichsweise einfache Mitnahme von Ansprüchen aus einer Pensionskassenzusage bei einem Arbeitgeberwechsel zulässt, sollte weiterhin für alle Pensionskassen möglich sein. Nach dem jetzigen Stand gälte sie nur noch für die sogenannten Wettbewerbspensionskassen , die sich unter dem Schutzschirm von Protektor befinden, und für Pensionskassen auf der Basis von Tarifverträgen (zum Beispiel Soka Bau) weiter. Die Leistung der Pensionskasse, die beim Ausscheiden aus dem Unternehmen feststeht, sollte dabei den künftigen arbeitsrechtlichen Anspruch darstellen und auch weiterhin dem subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen. Dafür gibt es aber noch keine rechtliche Grundlage. Überdies ist die Fachwelt über die Enthaftung des Arbeitgebers im Zuge der versicherungvertraglichen Lösung nicht einer Meinung.

    Weniger Beitrag, mehr Vorbereitungszeit

    Die vorgesehene Höhe des Beitrags an den Pensionssicherungsverein scheint der aba noch zu großzügig angesetzt, außerdem sollte in fünf Jahren eine Prüfung vorgesehen werden, ob der tatsächliche Schadensverlauf die gewählte Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Beitragshöhe tatsächlich rechtfertigt. Darüber hinaus sollten die Pensionskassen ausreichend Zeit erhalten, um die für das neue Verfahren erforderlichen Informationen zu beschaffen. So müssen sie in Erfahrung bringen, wer die relevanten Arbeitgeber der heutigen, älteren Rentenbezieher waren. Das geplante Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten verfolgt zwar ein begrüßenswertes Ziel, macht die betriebliche Altersversorgung aber nicht unbedingt einfacher.

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