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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 9.12.2019 Drucken

    Teilentlastung für Betriebsrentner

    Am heutigen Montag hört der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages Experten zum Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes an. Es soll endlich den langen Streit um den vollen Beitragssatz auf Betriebsrenten entschärfen.

    Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) hat am Freitag zuvor schon mal öffentlich Stellung dazu bezogen. Zusammengefasst lautet die Position: Das Gesetz bringt die notwendige Beitragsentlastung der Betriebsrentner zwar einen Schritt voran, dennoch wird es auch in Zukunft viele Fälle geben, in denen zweimal der volle Beitrag erhoben wird.

    BetriebsrenteZu den Fakten: Seit 2003 sorgen die Beiträge, die Betriebsrentner an die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung zahlen müssen, für erheblichen Ärger. Damals war mehr oder weniger über Nacht der bislang übliche halbe Beitragssatz in einen vollen verwandelt worden. Es gab keinen Bestandsschutz für bestehende Verträge. Die erwartete Betriebsrente fiel für den größten Teil der Rentner damit deutlich kleiner aus als zuvor gedacht.

    Das ändert sich nun zumindest zum Teil. Statt der bisherigen Freigrenze, bei deren Überschreiten auf die gesamte Betriebsrente der Krankenkassenbeitrag berechnet wurde, gilt ab 2020 ein Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro. Erst der diesen Freibetrag übersteigende Rentenanteil wird zur Berechnung des KV-Beitrages herangezogen. Insgesamt summiert sich die dadurch entstehende Entlastung der Betriebsrentner auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich. Für rund 60 Prozent der betroffenen Betriebsrentnerinnen und -rentner bedeutet dies, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 Prozent profitieren von dem Freibetrag.

    Keine Rückkehr zu den Verhältnissen von 2003

    So weit so gut, aber auch so unzureichend, meint Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der aba. Die gesamte Mehrbelastung, die aus der 2003 vollzogenen Gesetzesänderung resultierte, beträgt nämlich rund drei Milliarden Euro. Es findet also keine Rückkehr zu den damaligen Verhältnissen statt. „Der Gesetzgeber nimmt mit dieser Änderung also nur eine Teilentlastung vor“, so Stiefermann. Es bleibt also weiterhin bei einer zusätzlichen Belastung von 1,8 Milliarden Euro. Das ist aber nicht der einzige Einwand, den die aba vorträgt. Die Entlastung erfahren nur Pflichtversicherte. „Wir haben also weiterhin eine Zwei-Klassen-Gesellschaft bei der Behandlung mit SV-Beiträgen“, fügt der aba-Geschäftsführer hinzu. Es sei ein Irrglaube, dass sich im Kreis der freiwillig Versicherten ausnahmslos nur sogenannte Besserverdiener befinden, denen eine Beitragsmehrbelastung ohne weiteres zuzumuten ist.

    Weiterhin Fälle mit doppeltem Beitrag

    Dritter Einwand: Es bleiben nach wie vor Fälle einer echten Doppelverbeitragung bestehen. In diese Situation geraten Arbeitnehmer, die zum Beispiel ergänzend zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente aus ihrem Nettoeinkommen Zahlungen geleistet haben. Nach den Erhebungen der aba resultiert aus diesen Fällen weiterhin eine zusätzliche Beitragsbelastung von 60 Millionen Euro im Jahr. Außerdem besteht Potential für einen weiteren Aufwuchs von Verträgen, in denen sowohl in der Anwartschaft als auch in der Rentenphase SV-Beiträge gezahlt werden müssen. So hat der Gesetzgeber den steuerfreien Spielraum für Einzahlungen in Betriebsrentenverträge von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erhöht, die Grenze für die Befreiung von SV-Beiträgen bleibt aber bei der Vier-Prozent-Marke stehen. Je weiter Arbeitgeber und Arbeitnehmer den erhöhten Rahmen für die Dotierung ausnutzen, desto größer wird das Volumen doppelt belasteter Betriebsrenten.

    In der Pflegeversicherung bleibt alles beim Alten

    Schließlich ein letzter Einwand: In der Pflegeversicherung gilt weiterhin die bisherige Freigrenze. Dort bleibt es also in den meisten Fällen bei der Belastung mit dem vollen Beitragssatz. Konsistente Gesetzgebung sieht anders aus. Auch an der Finanzierung stößt sich die aba. Die Beitragsausfälle sollen ausschließlich von der Versichertengemeinde aufgefangen werden. Zunächst fließt ein Betrag zu Überbrückung aus dem Gesundheitsfonds an die Kassen, danach müssen sie selbst vollständig die Ausfälle verkraften. Bei seinem ersten Anlauf im Frühjahr 2019 hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn noch eine Milliarde Euro Steuergelder einkalkuliert. Die Finanzierung führe also zum Prinzip „rein in die eine Tasche, raus aus der anderen Tasche“, kritisierte der Vorstandsvorsitzende der aba Dr. Georg Thurnes. Die Förderung der betrieblichen Altersversorgung, die mit dieser Entlastung der Betriebsrentner beabsichtigt werde, sei aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und nicht allein von den Versicherten zu tragen.

    Es bleibt also abzuwarten, ob sich im Gesetzgebungsverfahren noch etwas ändert. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings eher gering. Der Gesetzentwurf wird nach langen Diskussionen im Vorfeld nun von den Koalitionsparteien so gemeinsam  getragen. Außerdem soll alles sehr schnell gehen, damit das Ärgernis des doppelten SV-Beitrages auf Betriebsrenten vom Tisch kommt und die Gesetzesänderung bereits 2020 in Kraft treten kann. Damit ist aber auch eines klar: So schnell werden sich die Regierungsparteien damit dann nicht wieder beschäftigten. Weitere Verbesserungen sind also in naher Zukunft nicht zu erwarten.

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