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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 14.11.2017 Drucken

    Neue Informationspflichten zur Betriebsrente ab 2018

    Ab 2018 gelten in der betrieblichen Altersversorgung erweiterte Informationspflichten. Was verändert sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

    Bislang musste ein Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen, wollte er von seinem Arbeitgeber den gegenwärtigen Stand seiner Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung erfahren. Diese Bedingung entfällt ab Januar kommenden Jahres. Außerdem muss der Arbeitgeber mehr Informationen bereitstellen als bisher, zum Beispiel auch die voraussichtliche Betriebsrente bei Rentenbeginn ausweisen.

    BetriebsrenteDie damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Unternehmen und bAV-Einrichtungen fallen nach Meinung von Dr. Michael Paulweber, Leiter des Bereichs Technology and Administration Solutions (bAV-Verwaltung) bei Willis Towers Watson, recht unterschiedlich aus. „Für jene, die bereits einen jährlichen Kontoauszug anfertigen oder ein bAV-Portal unterhalten, auf dem die Arbeitnehmer ihre individuellen Daten einsehen können, hält sich der Aufwand in Grenzen.“ Alle anderen dagegen müssen entweder einen Kontoauszug einführen oder ein Portal aufbauen oder die Prozesse für eine manuelle Berechnung einrichten. Das sei dann schon ein erheblicher Aufwand, so Paulweber.

    Zusätzliche Angaben zur künftigen Rentenhöhe

    „Aber auch Unternehmen, die heute schon mittels eines Kontoauszuges ihre Arbeitnehmer informieren, müssen einige Erweiterungen vornehmen“, fügt er hinzu. Diese unterscheiden sich je nach Art der Versorgungszusage. Da sind zum einen die sogenannten Bausteinpläne, bei denen für jeden geleisteten Beitrag ein Rentenbaustein ermittelt wird. „Für diese Versorgungswerke wird heute in der Regel die bereits erdiente Anwartschaft ausgewiesen. Auf zusätzliche Angaben zur Rentenhöhe in der Zukunft verzichten die meisten Unternehmen bislang. Ab 2018 müssen sie dann auch eine Hochrechnung bis zum Rentenbeginn anstellen“, erläutert der bAV-Experte.

    Bei klassischen Endgehalts- oder ähnlichen Leistungszusagen steht heute auf dem Kontoauszug die erreichbare Anwartschaft. Bislang nicht ausgewiesen wird die zeitratierliche Kürzung, wenn der Mitarbeiter vor Rentenbeginn das Arbeitsverhältnis beendet. Diese ergänzende Information fordert das Gesetz ab dem kommenden Jahr. „In den beiden beschriebenen Fällen müssen also schon vorhandene Verwaltungsprozesse zumindest angepasst und erweitert werden“, fügt Dr. Michael Paulweber hinzu.

    Große und mittlere Unternehmen sind schon gut vorbereitet

    Nach seinen Beobachtungen sind die größeren und mittleren Unternehmen schon recht gut auf die neuen Informationspflichten vorbereitet. Er rechnet auch nicht damit, dass ab Januar 2018 deutlich mehr Arbeitnehmer als bisher ihren Auskunftsanspruch geltend machen. „Derzeit treten vor allem Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf, als zum Beispiel in zeitlicher Nähe zum Rentenbeginn oder beim Wechsel des Arbeitgebers. Der Wegfall der Bedingung  des berechtigten Interesses wird nicht viel Veränderung bewirken“, erwartet er. Diese Bedingung sei heute schon sehr niederschwellig. So reiche die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer sich mit einer ergänzenden Altersvorsorge beschäftigen möchte, bereits zur Begründung eines berechtigten Interesses aus.

    Wenn Unternehmen einen jährlichen Kontoauszug bereitstellen, halten sich, so seine Erfahrung, Einzelanfragen in Grenzen. „Damit ist das Informationsbedürfnis bei vielen bereits erfüllt. Vielleicht gibt es noch den einen oder anderen, der den Kontoauszug verlegt oder vergessen hat. Solche Anfragen lassen sich dann häufig bereits mit einer Zweitausfertigung befriedigen.“

    Reicht der Ausweis auf einer Online-Plattform?

    Eine kleine Unwägbarkeit existiert noch für die Online-Portale zur betrieblichen Altersversorgung. Bislang ist noch nicht vollkommen klar, ob ein Portal mit einem geschützten Zugang ausreicht, um der gesetzlichen Informationspflicht zu genügen. In ihrer Begründung findet sich eine Formulierung des Gesetzgebers, die etwas Zweifel sät. „Dabei geht es um die Darstellung in Textform“, erläutert Paulweber. „Die gute Nachricht: E-Mails fallen unter die geforderte Textform. Eine reine Darstellung im Internet allein reicht aber noch nicht aus. Ob eine E-Mail, die auf einen geschützten Bereich verweist, der nur mit individuellen Daten zugänglich ist, der gesetzlichen Vorschrift genügt, muss sich aber in der Praxis noch zeigen.“ Dr. Michael Paulweber ist aber guten Mutes und erwartet nicht, dass es in diesem Punkt „Friktionen geben wird“.

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