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    Private Altersvorsorge: Wissen zum Wohnriester

      Wohnriester – was ist das?

      Mit „Wohnriester“ wird ein geförderter Altersvorsorgevertrag mit einer speziellen Verwendung bezeichnet: Das angesparte Altersvorsorgevermögen kann bis zum Beginn der Auszahlphase für folgende wohnungswirtschaftliche Zwecke entnommen werden, ohne dass die Förderung zurückgezahlt werden muss:

      • zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnimmobilie oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens (mindestens 3.000 Euro des geförderten Kapitals)
      • für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens (mindestens 3.000 Euro des geförderten Kapitals)
      • zum Umbau für die Reduzierung von Barrieren einer selbstgenutzten Wohnung. Sofern der Umbau innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung beziehungsweise Herstellung beginnt, müssen mindestens 6.000 Euro gefördertes Kapital eingesetzt werden. Setzt der Umbau erst nach dieser Frist ein, müssen mindestens 20.000 Euro gefördertes Kapital dafür verwendet werden.

      Wie erfolgt die Entnahme für den Wohnriester?

      Die Entnahme wird direkt bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragt. Die ZfA fordert anschließend die entsprechenden Unterlagen beim Antragsteller an. Die Entnahme muss in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie erfolgen. Innerhalb eines Monats vor der Beantragung der Entnahme oder bis zu zwölf Monaten nach der Auszahlung müssen die entsprechenden Aufwendungen anfallen. Anträge für die Entnahme sind spätestens bis zehn Monate vor Beginn der geplanten Auszahlungsphase des Vertrages bei der ZfA zu stellen. Mehrmalige Entnahmen sind möglich, wenn jeweils dafür eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nachgewiesen wird. Bestehen mehrere Altersvorsorgeverträge, so darf aus allen dieser Verträge Geld für ein und dieselbe Verwendung entnommen werden. Die Immobilie muss vom Altersvorsorgesparer selbst genutzt werden, in Deutschland oder einem EU-Staat (oder zumindest im Europäischen Wirtschaftsraum) liegen und die Hauptwohnung beziehungsweise der Lebensmittelpunkt sein.

      Die Tilgung eines Darlehens kann vollständig oder nur teilweise mit dem Kapital aus dem Altersvorsorgekonto erfolgen. Das entnommene Geld darf jedoch die Gesamtkosten nicht übersteigen. Bei der Finanzierung eines Umbaus müssen mindestens 50 Prozent auf Veränderungen entfallen, die dem altersgerechten Wohnen dienen. Der verbleibende Teil der Kosten soll für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung genutzt werden. Die zweckgerechte Verwendung muss ein Sachverständiger bestätigen.

      Was ist ein Wohnförderkonto und wie funktioniert es?

      Das Wohnförderkonto wird für die spätere, nachgelagerte Besteuerung benötigt. Grundlage für die Besteuerung ist der entnommene Betrag. Dazu wird ein fiktives Konto gebildet. Der entnommene geförderte Betrag wird während der Ansparzeit mit zwei Prozent pro Jahr verzinst. Auf den Betrag, der sich nach der Verzinsung ergibt, zahlt der Sparer in der Rentenphase dann Steuern. Das Wohnförderkonto führt der Verwalter des Riester-Vertrages, also zum Beispiel eine Fondsgesellschaft. Der Anbieter des Riester-Vertrages stellt auch die jährlichen Bescheinigungen für die Führung des Wohnförderkontos aus.

      Wie hoch wird der Betrag besteuert, der auf dem Wohnförderkonto zum Rentenbeginn steht?

      Der Riester-Sparer kann zwischen zwei Varianten wählen. Entweder er bezahlt die Steuerschuld komplett bei Renteneintritt. Dafür gibt es einen Rabatt von 30 Prozent. Es müssen also nur 70 Prozent des Betrages, der auf dem Wohnförderkonto steht, versteuert werden. Dabei gilt der individuelle Steuersatz. Im Gegenzug verpflichtet sich der Eigentümer, den Immobilienbesitz 20 Jahre lang zu halten, ansonsten muss er den Steuerrabatt nachzahlen. Diese Form der Besteuerung kann seit 2014 jederzeit während der Auszahlphase gewählt werden. Die Entscheidung muss also nicht schon zu Beginn der Auszahlphase getroffen werden.

      Die Alternative dazu ist die jährliche Besteuerung eines Teils des Betrags auf dem Wohnförderkonto bis zum 85. Lebensjahr. In diesem Fall gibt es keinen Rabatt, sondern der Betrag ist zu 100 Prozent zu versteuern. Wer mit 67 Jahren in Rente geht, muss also jährlich ein Achtzehntel des Wohnförderkontos versteuern. Eine Haltefrist für die Immobilie gibt es nicht.

      Bei der einmaligen Versteuerung steigt der persönliche Steuersatz deutlich an, das kann den Nachlass von 30 Prozent zunichtemachen. Bei der jährlichen Besteuerung dagegen entsteht ein Stundungseffekt.

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