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    Einkommen & Vermögen

    Rund ums liebe Geld: So viel wird verdient.

    Einkommen & Vermögen | 23.12.2021 Drucken

    Richtige Verpackung für Geldgeschenke

    Jahresende und Weihnachten sind Zeiten für Geschenke. Nicht nur für jene unter dem Tannenbaum. Viele denken über ihr Vermögen nach und verschenken zum Teil großzügige Summen an Kinder oder Enkel.

    Anders als bei den üblichen bunten Weihnachtspäckchen kann die „Verpackung“ der Geldgeschenke, also die Form der Schenkung, langfristig von entscheidender Bedeutung sein.

    Zugegeben, es handelt sich nicht um die üblichen Weihnachtspräsente. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder liegen bei 400.000 Euro, für Enkel bei 200.000 Euro. Diese üppigen Beträge machen für vermögende Familien eine komfortable und steuerfreie Vermögensweitergabe möglich. Werden dabei größere Geldbeträge oder Wertpapiere im Depot verschenkt, ist es bei langfristiger Anlage sinnvoll, ein Depot zusätzlich mit einer Investmentpolice aufzuwerten. Dann winken zahlreiche Extras für Schenker und Beschenkten.

    Mitsprache bei der Verwendung

    Vielen Schenkern kommt es nämlich nicht nur auf die leuchtenden Augen der glücklichen Empfänger an. Oft sollen die Geldgeschenke auch gut und sinnvoll verwendet werden. Dafür kann der Schenker sich zum Beispiel ein Mitspracherecht einräumen. Nicht nur bei der Auswahl von Anlagestrategie oder Vermögensverwalter. Auch bei der Frage, wofür das Geld vielleicht verwendet wird, kann er zukünftig mitreden. So legt er vielleicht fest, dass das Geschenk – im übertragenen Sinne – erst später geöffnet werden darf, zum Beispiel erst zum 30. Geburtstag des Enkelkinds.

    Fiskus trägt sein Scherflein bei

    Bei Investmentpolicen beteiligt sich der Fiskus mit Zusatzgeschenken bei der Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen. Während der Laufzeit bleiben diese steuerfrei. Steuerabflüsse mindern das Vermögen nicht. Daher entstehen langfristig höhere Zinseszinseffekte. Auch bei Umschichtungen bleiben realisierte Kursgewinne abgeltungssteuerfrei. Das heißt, weder Kunde noch Vermögensverwalter müssen steuerliche Überlegungen bei Anlageentscheidungen berücksichtigen. Verstirbt der Schenker, bleiben die Erträge vollständig abgeltungs- und einkommensteuerfrei. So können über viele Jahre steuerfreie Erträge realisiert werden. Die Erben können die Auszahlung erhalten oder die Wertpapiere in ein eigenes Depot übertragen.

    „Umtausch“ ist eingeschlossen

    Auch wenn der Schenker viele „Päckchen“ zu verteilen hat, sprich es mehrere Beschenkte gibt: Das Vermögen lässt sich wie bisher als Ganzes in einem Depot weiter verwalten. Nicht jeder Beschenkte braucht ein eigenes Depot. Das macht die Verwaltung einfacher und kostengünstiger.

    Was aber ist, wenn das Geschenk „umgetauscht“, sprich vor Fälligkeit eingelöst werden soll? Kein Problem bei kundenfreundlichen Anbietern. Das Enkelkind braucht eine Auszahlung und der Opa ist einverstanden? Eine Teilkündigung – ohne Fristen oder extra Kosten – ist jederzeit möglich und binnen weniger Tage auf dem Konto. Das Geschenk wird doch irgendwann ganz gebraucht, zum Beispiel als Startkapital für eine Immobilie? Selbstverständlich gibt es keine Mindestlaufzeiten, auch eine komplette Vertragsauflösung ist ohne zusätzliche Kosten jederzeit machbar.

    Wann macht eine Investmentpolice Sinn?

    Freilich bedeutet eine Investmentpolice mehr Erstaufwand als Geldkuvert oder Überweisung. Kleinere Geldgeschenke, die voraussichtlich zeitnah auch ausgegeben werden, gehören deshalb tatsächlich am 24. unter den Tannenbaum. Bei Einmalanlagen ab 100.000 Euro kann die Hinzunahme einer Investmentpolice den Beschenkten aber langfristig mehrfach Freude machen.


    Stefan Brähler

    Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in Vermögensverwaltung und Private Banking in Oberursel. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.

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