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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 25.4.2018 Drucken

    Zweifel am doppelten KV-Beitrag

    Der Gesetzgeber hat ein leidiges Thema aus der betrieblichen Altersversorgung auf die Agenda gesetzt: den doppelten Krankenversicherungsbeitrag für Betriebsrenten. Heute befasst sich der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages in einer Anhörung damit.

    Bislang hatte sich die Politik weitgehend um dieses Ärgernis gedrückt. Nun brachte die Fraktion DIE LINKE einen Antrag in den Ausschuss ein. Das Thema ist heikel.

    Gesetz und ParagrafenZum einen hat es enorm viel Frust unter Betriebsrentnern verursacht. Zum anderen ist der gegenwärtige Zustand rechtlich durchaus abgesichert. Aber was rechtens ist, muss eben noch lange nicht als gerecht empfunden werden. So schreibt die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) in ihrer Stellungnahme zur Anhörung: „Die Beseitigung der zweimaligen Verbeitragung ist zwar rechtlich nicht zwingend geboten, ihre Abschaffung würde in der Praxis der betrieblichen Altersversorgung aber einen außerordentlichen Fehlanreiz beseitigen.“

    Worum geht es im Einzelnen? Durch das GKV-Modernisierungsgesetz galt ab 2004 nicht mehr der halbe Beitragssatz für Rentenleistungen, sondern der volle Satz. Das betrifft jeden Betriebsrentner, der Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Vor dieser Gesetzesänderung, die vor allem wegen der desolaten Finanzlage der Krankenkassen stattfand, galt nur der halbe Beitragssatz. Kapitalleistungen waren bis Ende 2003 komplett von KV-Beiträgen freigestellt. Seit 2004 fallen 120 Monate lang Beiträge auf einen fiktiven Zahlbetrag in Höhe eines 1/120 des Kapitalbetrages an.

    Belastung bei der Einzahlung und bei der Rente

    Doch das ist nur die eine Seite des Zankapfels. Betriebsrenten erfahren  unter bestimmten Umständen sowohl in der Einzahlungs- als auch in der Leistungsphase eine Belastung mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat es auch schon vor dem GKV-Modernisierungsgesetz gegeben. Ab 2004 wurden dann in diesen Fällen aber zweimal sogar der volle Beitrag abgezogen. Vor allem diese Konstellation erregt die Gemüter. Das ist zum Beispiel dann teilweise der Fall, wenn eine Versorgungszusage über eine Pensionskasse nach einem Arbeitgeberwechsel privat weitergeführt wird.

    Gravierender Unterschied zum Steuerrecht

    Rechtlich ist diese doppelte Belastung durchaus zulässig. Der Grundsatz, dass Einnahmen nur einmal der Abgabe unterworfen werden, gilt nur im Steuerrecht. Das Sozialversicherungsrecht kennt eine solche prinzipielle Regel nicht. Auf diese Position zieht sich erwartungsgemäß auch der GKV-Spitzenverband zurück. Doppelverbeitragung sei in der Sozialversicherung nicht systemfremd. So sind auch auf alle Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten unabhängig davon, ob und inwieweit die Rentenanwartschaften auf Einzahlungen beruhen, die aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belasteten Einkommen geleistet wurden.

    Fehlende sozialversicherungsrechtliche Flankierung

    Für einen großen Teil der Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung ist schließlich auch sichergestellt, dass sie beitragsfrei bleiben. Allerdings hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr erneut den potentiellen Kreis derer ausgeweitet, die künftig doppelt Beiträge zahlen. So wurde die Steuerfreiheit bei Einzahlungen in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Sozialversicherungsfrei bleiben aber weiterhin nur vier Prozent. „Die Ausweitung der Steuerfreiheit ohne sozialversicherungsrechtliche Begleitung macht für Arbeitnehmer mit mittleren Einkommen die bAV unnötig unattraktiv“, moniert daher die aba in ihrer Stellungnahme.

    Vertrauensschaden aus der Vergangenheit belastet

    Alles in allem sollte man sich wohl keine besonders großen Hoffnungen machen, dass im Sozialversicherungsrecht ein grundsätzlicher Schwenk vollzogen wird. Bereits in der zurückliegenden Legislaturperiode hatte die Fraktion DIE LINKE einen ähnlichen Antrag gestellt. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist dann aber lediglich bei der betrieblichen Riester-Rente eine Veränderung vorgenommen worden. Zugleich wurde die Doppelverbeitragung systematisch ausgeweitet. Der Gesetzgeber sollte bei all dem immer vor Augen haben, wie viel Vertrauensschaden vor Jahren mit dem GKV-Modernisierungsgesetz entstand. Damals wurden Betriebsrenten ohne Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen um neun bis 19 Prozent gekürzt.

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