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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 10.4.2020 Drucken

    Was bewirkt Kurzarbeit bei der Betriebsrente?

    Knapp eine halbe Million Betriebe in Deutschland haben Ende März Kurzarbeit angezeigt. Doch dabei wird es nicht bleiben.

    Die Bundesagentur für Arbeit rechnet mit deutlich mehr Arbeitnehmern in Kurzarbeit als in der Finanzkrise 2008/2009. Zum Vergleich: Damals zählte man in der Spitze 1,4 Millionen Kurzarbeitende. Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung?

    Betriebsrente Gesetzliche RenteBei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die oft in Abhängigkeit vom Arbeitsentgelt einen Beitrag des Arbeitgebers vorsehen – beispielsweise zwei Prozent des Monatsgrundgehalts als monatlichen Beitrag für eine Direktversicherung – wirkt sich die Kurzarbeit leistungsmindernd aus. Der Beitrag sinkt oder entfällt bei Kurzarbeit null sogar komplett. Bei beitragsorientierten Zusagen mit Bezug zum Unternehmensgewinn kann es ebenfalls vorkommen, dass der Beitrag während der Kurzarbeit auf null sinkt. „In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch abweichende Vereinbarungen treffen, welche die beiderseitigen Interessenlagen berücksichtigen. Entsprechende Regelungen könnten dann in einem Nachtrag zur Versorgung festgehalten werden“, empfiehlt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Longial.

    Keine Auswirkung auf ältere Leistungszusagen

    Darüber hinaus gibt es noch ältere Versorgungswerke, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmern sogenannte Leistungszusagen erteilt hat. Hier wird bei Renteneintritt, bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Versorgungsberechtigten eine bestimmte Leistung versprochen. Ob sich bei Kurzarbeit Änderungen an der Höhe der Versorgungszusage ergeben, hängt von der konkreten Vereinbarung in der Zusage ab. „Wenn die Kurzarbeit sich nicht so lange hinzieht, der Arbeitgeber seinerseits eine Zusage dergestalt erteilt hat, dass der Versorgungsberechtigte bei Eintritt in den Ruhestand 100 Euro Monatsrente erhält und keine sonstigen einschränkenden Regelungen enthalten sind, dann wird nach unserer Einschätzung diese Rente später auch gezahlt werden“, erläutert Michael Hoppstädter.

    Welches Einkommen zählt?

    „Bezieht sich die Versorgungszusage allerdings auf das Einkommen bei Eintritt in den Ruhestand beziehungsweise auf das bei Ausscheiden aus dem Unternehmen und befindet sich der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in Kurzarbeit, dann darf sicherlich nicht allein auf dieses Entgelt abgestellt werden“, erläutert der Geschäftsführer weiter. Wenn die Zusage keinerlei Aussagen trifft, müssen die Beteiligten Lösungen vereinbaren. So könnte beispielsweise das Gehalt vor der Kurzarbeit als Basis dienen. Eine weitere Alternative ist eine Quotenregelung. Hier müssen sich die Parteien auf Regelungen, die die beiderseitigen Interessenlagen berücksichtigen, verständigen.

    Entgeltumwandlung weiterführen

    Eine arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung kann je nach Ausgestaltung der Versorgungszusage auch bei einem gekürzten Entgelt weiterlaufen. Aber: Das Kurzarbeitergeld kann dabei nicht zum gekürzten Entgelt hinzugerechnet werden, da es kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt, sondern eine Lohnersatzleistung. Zwei Konstellationen sind zu berücksichtigen:

    • Der Arbeitnehmer kann die bisherigen Beiträge für eine Entgeltumwandlung nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe aufbringen.
    • Bei Kurzarbeit null entfällt der Entgeltanspruch generell, eine Entgeltumwandlung ist nicht mehr möglich.

    In beiden Fällen kommt es zu einer Leistungsreduktion. Dennoch rät der Longial-Geschäftsführer zur Weiterführung der bAV: „Trotz Kurzarbeit sollte eine bestehende Entgeltumwandlung möglichst nicht beitragsfrei gestellt oder gar gekündigt werden. Berechnungen haben gezeigt, dass sich die Gesamtvergütung häufig nur geringfügig verändert, gleichzeitig aber ein wertvoller Baustein für die Altersversorgung erhalten bleibt.“ Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zusage eine Todesfallabsicherung für Hinterbliebene oder einen Schutz für den Fall einer Berufsunfähigkeit enthält. In jedem Fall sollten Arbeitnehmer individuell prüfen, ob eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen oder eine Reduzierung der Entgeltumwandlung in Betracht kommt.

    Im Notfall Stundung oder Beitragsreduzierung

    Kann der Mitarbeiter seine Entgeltumwandlung aufgrund der Kurzarbeit nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe fortsetzen, bieten einige Versicherer Sonderlösungen an. Das verhindert ein zu starkes Absinken des Versicherungsschutzes. So können beispielsweise die Beiträge temporär gestundet und auf Wunsch später nachgezahlt werden. Eine weitere Option ist die Beitragsreduktion, die allerdings mit einer Reduktion der Versorgungsleistungen verbunden ist. Im äußersten Fall ist auch eine Beitragsfreistellung des Vertrages denkbar. Dann werden keine weiteren Beiträge eingezahlt und die Leistung infolgedessen auf die sogenannte beitragsfreie Versicherungssumme herabgesetzt. „In allen Fällen empfiehlt es sich, zusammen mit dem Versicherer pragmatische Lösungen zu suchen, um dem Problem des sinkenden Versicherungsschutzes entgegenzuwirken“, so der Geschäftsführer der Longial.

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