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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 6.3.2019 Drucken

    Spitz oder pauschal – das ist die Frage

    Seit Jahresanfang müssen Arbeitgeber bei neuen Verträgen zur Entgeltumwandlung ihre ersparten SV-Beiträge an den Arbeitnehmer weiterreichen. Das klingt zunächst nach einer einfachen Buchung. Es birgt aber einige Klippen.

    Sie beginnen schon damit, wie die Arbeitgeber die genaue Höhe des Zuschusses berechnen. Das Gesetz lässt nämlich zwei Möglichkeiten zu.

    GeldEntweder berechnet der Arbeitgeber auf den Cent genau, wie viel SV-Beitrag durch die Entgeltumwandlung entfällt, oder er leistet einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Beitrages. Auf jeden Fall gilt aber: Der Zuschuss fällt nur an, so weit auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

    Bereits zur Frage, welche Sozialversicherungen dabei berücksichtigt werden müssen, fand eine Diskussion unter den Experten statt. Fällt die gesetzliche Unfallversicherung auch darunter, die nur vom Arbeitgeber bezahlt wird? Da im Gesetz allgemein von ersparten Sozialversicherungen die Rede ist, müssen die Unternehmen eigentlich davon ausgehen, dass auch die Unfallversicherung mit einbezogen ist.

    Endgültige Klarheit erst am Jahresende

    Dann steht die Entscheidung an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den Zuschuss ermittelt und an den Versorgungsträger überweist. Die Entgeltumwandlung erfolgt ja häufig monatlich. Gilt dieser Rhythmus dann auch für den Zuschuss? Bei der Pauschalierung ist das sicherlich ohne weiteres möglich. Rechnet ein Unternehmen hingegen spitz ab, steht zu Beginn eines Jahres unter Umständen noch gar nicht endgültig fest, ob der Mitarbeiter aufs ganze Jahr gerechnet die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sonderzahlungen wie zum Beispiel Boni anfallen, deren Höhe im Vorhinein noch nicht bekannt ist.

    Dann kann es geschehen, dass ein geringerer oder gar kein Arbeitgeberzuschuss anfällt. Tritt dieser Fall ein, müssten schon gezahlte, aber zu hohe Zuschüsse wieder rückabgewickelt werden. Auch eine Deklaration der Zuschüsse als Abschlagszahlungen hilft nicht viel weiter. Der erhöhte Aufwand einer späteren Überprüfung und Rückabwicklung entstünde ja auch unter diesen Bedingungen.

    Plädoyeur für spätere Überweisung

    Daher plädieren Experten dafür, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss erst am Ende eines Jahres festzustellen und an die Versorgungseinrichtung zu überweisen. Einige schlagen sogar erst das darauffolgende Jahr dafür vor, zum Beispiel den April des Folgejahres. So wird die Umlage zur Unfallversicherung erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Erst dann ist auch die Ersparnis des Arbeitgebers bei der Unfallversicherung zu berechnen.

    Daher kommt eine zeitgleiche Überweisung des Arbeitgeberzuschusses wohl nur bei der pauschalen Methode in Frage. Spitz abrechnende Unternehmen werden ihren Zuschuss dagegen mit einem verzögerten Einmalbeitrag am Ende des Jahres oder im Folgejahr leisten können. Das wiederum setzt aber voraus, dass der Versorgungsträger eine Kombination von monatlichen und jährlichen Einzahlungen zulässt. Die Arbeitgeber müssen also im Zusammenhang mit dem Zuschuss bereits einiges im Vorfeld sondieren und Entscheidungen treffen.

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