Nachricht an die Redaktion

    Ihre Nachricht an uns


    Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

    Vorsorgemappe

    Newsletter abonnieren & kostenlose Vorsorgemappe anfordern.

    DIA Update

    Abonnieren Sie den kostenlosen
    Newsletter des DIA.

    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 30.4.2018 Drucken

    Reparatur an der Direktzusage angemahnt

    Bei der steuerlichen Behandlung von Direktzusagen besteht Reformbedarf. Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba). Kritik äußert sie vor allem an einem entscheidenden Zinssatz.

    Die Direktzusage ist der am weitesten verbreitete Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Als die Bundesregierung in der vergangenen Legislaturperiode mit dem Betriebsrenten-Stärkungsgesetz neuen Schwung in die bAV brachte, blieb die Direktzusage allerdings außen vor.

    Versorgung der BeamtenDabei besteht nach Meinung vieler Experten gerade hier dringender Handlungsbedarf. So fällt der Zinssatz für die Bewertung der künftigen Verpflichtungen, der für die Steuerbilanz vorgeschrieben ist, mit sechs Prozent inzwischen viel zu hoch aus. Bei der Direktzusage bilden die Unternehmen Rückstellungen für die künftigen Betriebsrenten und bewerten deren Höhe. Für die Handelsbilanz gilt dafür, je nach Bilanzierungsnorm, entweder der aktuelle Marktzins oder ein Durchschnittswert der letzten sieben beziehungsweise zehn Jahre. Für die Steuerbilanz hingegen hat der Gesetzgeber vor Jahrzehnten den Zinssatz auf sechs Prozent festgelegt.

    Steuer auf Scheingewinne

    Dieser Zinssatz ist von der Marktentwicklung abgekoppelt und hat sich inzwischen weit entfernt vom Geschehen an den Kapitalmärkten. Die Folge: Unternehmen müssen Steuern auf Gewinne zahlen, die wirtschaftlich gar nicht entstanden sind. Mit diesem Problem befassen sich mittlerweile die Gerichte. Das Finanzgericht Köln hat einen Rechtsstreit dazu ausgesetzt, weil es eine Unvereinbarkeit des Zinses nach Paragraf 6a Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz befürchtet. Seit einiger Zeit liegt der Fall beim Bundesverfassungsgericht.

    Gleitende Anpassung in einem Korridor

    Die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung will aber nicht abwarten, bis die höchsten Richter eine Entscheidung fällen. Zu offensichtlich sei die Unangemessenheit dieses Zinssatzes, zu lange gelte er schon und eine schnelle Verbesserung sei auch nicht in Sicht. Daher schlagen die Experten der aba vor, dass die Anpassung des Zinses in einem Korridor geschieht. Der Zins für die Steuerbilanz würde dann mit einem „Sicherheitsabstand“ dem Marktzins folgen. „Sinkt der handelsrechtliche Rechnungszins, sinkt der steuerrechtliche Rechnungszins im darauffolgenden Jahr in gleicher Höhe. Mit der Festlegung von Höchst- und Mindestwerten könnten der Entwicklung auch Grenzen gesetzt werden“, heißt es in dem Reformpapier.

    Um die Auswirkungen auf den Steuerhaushalt abzufedern, könnte die Zinsabsenkung auch über mehrere Jahre gestreckt werden. So entstünde kein abrupter Einbruch bei den Unternehmenssteuern. Außerdem entgingen dem Fiskus in Wahrheit gar keine Steuereinnahmen. Es entsteht nur einmalig ein Steuerausfall, der aber später wieder nachgeholt wird.

    Nachteil für die Unternehmen

    Auf drei weitere Probleme macht das aba-Reformpapier aufmerksam. So passt das vorgegebene steuerliche Bewertungsverfahren nicht mehr zu modernen und flexiblen Zusagen auf eine Betriebsrente. Es versagt zum Beispiel bei den beitragsorientierten Zusagen. Bei ihnen verpflichtet sich der Arbeitgeber nicht von Anfang an auf eine genau bezifferte künftige Rente, sondern lediglich zu einem Versorgungsaufwand, den er monatlich oder einmalig zum Ansparen der Rente leistet. In der Steuerbilanz kann aber jeweils nur ein Teil dieses Aufwandes angesetzt werden, obwohl ihn der Arbeitgeber bereits erbracht hat. Ein weiterer steuerlicher Nachteil für die Unternehmen.

    Absage an das Schriftformerfordernis

    Auch das Nachholverbot für Rückstellungen sieht die aba als antiquiert an. Es war ursprünglich eingeführt worden, um Missbrauch zu verhindern. Heute steht es der Korrektur von Fehlern bei der Bilanzierung im Wege, die zum Beispiel im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt werden.

    Das Schriftformerfordernis sei ebenfalls nicht mehr zeitgemäß. Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn eine Pensionszusage schriftlich erteilt wurde. Heute können sich Arbeitnehmer aber auf einfache Weise auf Internet- und Intranetportalen für eine betriebliche Versorgung entscheiden. Durch das Schriftformerfordernis entsteht dann aber ein Medienbruch. Der Arbeitgeber muss trotz Online-Verfahren seinen Beschäftigten einen Brief schreiben. Rüstet der Gesetzgeber diese Vorschrift ab und verlangt zum Beispiel nur Textform, dann genügt eine E-Mail oder ein Link auf die Plattform.

    Nachricht an die Redaktion

    Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.

    Nachricht an die Redaktion

    Haben Sie Anmerkungen oder Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns gern! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

      Ihre Nachricht an uns


      Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

      Artikel teilen

      [contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
      Ausgewählte Artikel zum Thema
      Gesetz und Paragrafen

      Zweifel am doppelten KV-Beitrag

      Der Gesetzgeber hat ein leidiges Thema aus der betrieblichen Altersversorgung auf die Agenda gesetzt: den doppelten Krankenversicherungsbeitrag für Betriebsrenten. Heute befasst sich der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages in einer Anhörung damit. Bislang hatte sich die Politik weitgehend um dieses Ärgernis gedrückt. Nun brachte die Fraktion DIE LINKE einen Antrag in den Ausschuss ein. […]

      Artikel lesen

      Wie hoch sind deutsche Betriebsrenten?

      Je größer das Unternehmen, desto höher ist die arbeitgeberfinanzierte Altersleistung. Diese Aussage trifft besonders auf Betriebsrenten von Führungskräften zu. Das gesetzliche Rentenniveau sinkt aufgrund des demografischen Wandels seit Jahren. Derzeit liegt es bei 48 Prozent. Vor diesem Hintergrund gewinnt eine betriebliche Altersversorgung zunehmend an Bedeutung. Doch die Mitarbeiter sind dabei von den Angeboten ihres Arbeitgebers […]

      Artikel lesen
      Betriebsrente

      Nächster Anbieter für die Zielrente positioniert sich

      Mit der R+V Versicherung und der Fondsgesellschaft Union Investment haben sich zwei weitere Mitspieler für die neue Zielrente in Position gebracht. Sie präsentierten heute ihr Konzept in der Öffentlichkeit. Klingeln gehört zum Handwerk. Davon sind die R+V Versicherung und Union Investment offenkundig überzeugt. Ihre Präsentation stellten sie daher unter die Überschrift „Bundesweit erstes Produkt für […]

      Artikel lesen