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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 6.10.2023 Drucken

    Mehr Beinfreiheit für Pensionskassen

    Größeren Spielraum für das Sicherungsvermögen von Pensionskassen hat unlängst die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba) auf einer Fachtagung gefordert.

    Damit Pensionskassen, wie von der Ampelkoalition geplant, mehr Kapitalanlagen mit einer höheren Rendite vornehmen können, sind nach Auffassung der aba Änderungen bei den sogenannten Bedeckungsvorschriften erforderlich. Außerdem brauche es beim Stresstest der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anpassungen.

    „Die aba fordert eine Anpassung der heute sehr strengen Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen, wonach sie ihre versicherungstechnischen Verpflichtungen in jedem Zeitpunkt, insbesondere zu Buchwerten, zu 100 Prozent mit Sicherungsvermögen bedecken und die Solvabilitätsanforderungen jederzeit erfüllen muss. Diese Anforderungen begrenzen unsere Möglichkeiten in der Kapitalanlage,“ erklärte Jürgen Rings, Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionskassen. Wolle man dem politischen Willen im Koalitionsvertrag Rechnung tragen, wonach Gelder für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung in stärkerem Maße in erwartbar höherrentierliche Anlageformen fließen sollen, dann brauche es mehr Flexibilität bei den Bedeckungsanforderungen.

    Regulatorik passt nicht zum Geschäftsmodell

    Dr. Stefan Nellshen, stellv. Leiter des aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik, präzisiert die Kritik an den bestehenden Vorschriften. „Die aktuellen regulatorischen Anforderungen passen nicht zum Geschäftsmodell von Pensionskassen. Sie zahlen den Betriebsrentnern lebenslange Renten. Daher haben sie extrem langfristige Verpflichtungen.“ Er macht auf eine weitere Besonderheit im Vergleich zu Lebensversicherungen aufmerksam. So existieren in aller Regel für die Begünstigten keinerlei Möglichkeiten, die Pensionskasse zu wechseln oder zu kündigen, ohne zugleich aus dem zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis auszuscheiden. „Damit haben solche Pensionskassen faktisch keinerlei Stornorisiken“, stellt Nellshen fest. Sinn und Zweck von Bedeckungsvorschriften sollte es daher sein, dass die garantierten Leistungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit ausfinanziert sind und gezahlt werden. Der bAV-Experte bringt es salopp auf den Punkt: „Die Knete muss zwar da sein, aber erst wenn sie gebraucht wird.“

    Zeitweilige Unterdeckung sollte zulässig sein

    In diesem Sinne kamen – so Nellshen – modifizierte Bedeckungsanforderungen zur Sprache, die unter gewissen Voraussetzungen auch eine zeitweilige Unterdeckung über einen definierten Toleranzzeitraum hinweg zulassen. Voraussetzung hierfür soll eine entsprechende „Standby-Vereinbarung“ zwischen der Pensionskasse und einem oder mehreren Trägerunternehmen sein. Diese soll die betreffenden Träger verpflichten, etwaig bestehende Unterdeckungen über den Toleranzzeitraum hinweg zu schließen, falls sie sich nicht durch entsprechende Kapitalmarktentwicklungen von selbst schließen. In diesem Zusammenhang braucht nach Meinung von Jürgen Rings auch der Stresstest der Finanzaufsicht, der ebenfalls die Möglichkeiten in der Kapitalanlage zumindest zum Teil unnötig begrenzt, eine Fortentwicklung.

    Ausbau der Geringverdienerförderung

    Die aba fordert daher ein weiteres Betriebsrentenstärkungsgesetz. Darin sollten neben den beschriebenen Anpassungen in der Regulatorik auch einige steuerliche und arbeitsrechtliche Verbesserungen enthalten sein. Die Arbeitsgemeinschaft führt einen Ausbau der Geringverdienerförderung an, indem die Förderquote angehoben und die Einkommensobergrenze dynamisiert wird. Auf diese Weise könnten die mehr als eine Million Geringverdiener von einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente profitieren.

    Auch beim sogenannten Sozialpartnermodell sieht die aba Nachbesserungsbedarf. Das zeigten unter anderem die ersten Erfahrung mit solchen Modellen. Das Sozialpartnermodell erfordert eine Verständigung der Tarifvertragsparteien und erfasst bislang nur tarifgebundene Unternehmen. Darin sehen viele Experten und Unternehmensvertreter einen Makel. Auch nichttarifgebundene und damit viele kleine und mittelgroße Betriebe sollten Zugang zu Sozialpartnermodellen erhalten, lautet eine weitere Forderung der aba.

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