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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 14.7.2023 Drucken

    Beschäftigungsgrad entscheidet über Betriebsrente

    Immer wieder scheint der Gleichheitsgrundsatz für Teilzeitbeschäftigte in Unternehmen nicht vollständig durchdacht und umgesetzt zu sein. Immer wieder beschäftigen sich folglich auch Gerichte mit Klagen gegen geringere Vergütung oder geringere Versorgungsleistungen.

    Erst Anfang des Jahres hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wieder bestätigt, dass Teilzeitkräfte gemäß § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit haben (Urteil vom 18. Januar 2023; 5 AZR 108/22). Das jüngste Verfahren zur Höhe einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) wurde beim BAG am 20. Juni 2023 entschieden. Darin spielte der Beschäftigungsgrad eine zentrale Rolle.

    Die Klägerin erhob Einspruch gegen eine überproportionale Leistungskürzung für Teilzeitbeschäftigte, da durch die angewandte Berechnungsweise nur ihr Beschäftigungsgrad der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre Berücksichtigung fand. In diesen zehn Jahren hat die Klägerin nur in Teilzeit gearbeitet. 21 Jahre ihrer Betriebszugehörigkeit waren jedoch Vollzeit. Sie gingen in den Festrentenbetrag, auf den sich die Berechnung der monatlichen Betriebsrente gründet, nicht ein.

    Hier zeigt sich einmal mehr die Bedeutung einer klar formulierten und rechtskonformen Versorgungsordnung, die die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt und einige grundlegende Richtlinien befolgt. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz garantiert Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich auch für die betriebliche Altersversorgung gleiche Ansprüche. Mögliche Benachteiligungen werden durch das sogenannte zeitanteilige oder zeitratierliche Prinzip vermieden. Arbeitnehmer in Teilzeit müssen Leistungen wie die bAV in dem Umfang erhalten, der anteilig der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht.

    Unterschied zwischen Arbeitsentgelt und bAV

    Während das Gehalt in unmittelbarer Relation zur Arbeitsleistung eines Arbeitsnehmers steht, handelt es sich bei der bAV um eine Leistung, die zwar auch zum Arbeitsentgelt zählt. Sie ist grundsätzlich ab der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist und spiegelt erst im Versorgungsfall die konkrete Leistung wider. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung ist es also geboten, die Versorgungsleistungen basierend auf den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnen.

    Grundlage für bAV: Gesamtbeschäftigungsgrad

    Für Arbeitnehmer in Teilzeit muss die Bemessung der Betriebsrente grundsätzlich nach dem zeitanteiligen Prinzip erfolgen. Ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung ergibt sich für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit der genaue Beschäftigungsanteil. Die Summe aller Beschäftigungsgrade wird dann durch die Anzahl der Monate geteilt. Das Ergebnis ist der Gesamtbeschäftigungsgrad. Dieser liegt dann der Berechnung der monatlichen Betriebsrente zugrunde. Laut BAG (Urteil vom 23. März 2021; 3 AZR 24/20) muss dazu zunächst der Höchstrentenanspruch eines Vollzeitbeschäftigten ermittelt werden. Im nächsten Schritt wird dann der individuelle Gesamtbeschäftigungsgrad des Teilzeitbeschäftigten darauf angerechnet.

    Berechnungsbeispiele sind hilfreich

    Angesichts der zahlreichen Regelungen und vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten einer Versorgungsordnung sind eindeutige und leicht verständliche Informationen über die Vereinbarungen zur bAV für die Mitarbeiter von besonderer Bedeutung. Dies betrifft auch und vor allem konkrete Angaben zur Umsetzung des zeitanteiligen Prinzips. Hilfreich sind in diesem Zusammenhang auch konkrete Berechnungsbeispiele zur Höhe der künftigen Betriebsrente, die gleichbleibende und wechselnde Teilzeitgrade umfassen sollten. Diese schaffen nicht nur Klarheit für Arbeitnehmer, sondern schützen Arbeitgeber letztlich auch vor künftigen Rechtsstreitigkeiten.

    Unter Berücksichtigung einer Begrenzung der versorgungsfähigen Dienstzeit ergibt sich folgende Beispielrechnung. Ein Mitarbeiter hat während seiner 31-jährigen Betriebszugehörigkeit zeitweise in Vollbeschäftigung und in wechselnden Teilzeitgraden gearbeitet. Aus der monatsgenauen Ermittlung ergibt sich ein Gesamtbeschäftigungsgrad von 87,84 Prozent (im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten). Sieht die Versorgungszusage beispielweise 10 Euro Betriebsrente pro Dienstjahr vor, dann sind es im obigen Beispiel für den Teilzeitbeschäftigen 8,78 Euro pro Dienstjahr. Bei einer Begrenzung der versorgungsfähigen Dienstzeit auf 25 Jahre ergibt sich daraus eine künftige Betriebsrente in Höhe von 219,16 Euro (10 Euro x 25 Jahre x 87,842 Prozent = 219,61 Euro).

    Diskriminierung liegt nicht vor

    Beim oben genannten BAG-Verfahren ist dieser Gesamtbeschäftigungsgrad – zum Nachteil der Klägerin – in den Vorinstanzen nicht zur Anwendung gekommen, weil nur die letzten zehn Jahre für die Berechnung des Festrentenbetrages herangezogen wurden. Das BAG hat am 20. Juni 2023 nun entschieden, dass keine Diskriminierung zugrunde liegt und ein Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen Beschäftigungsumfangs auch bei Teilzeitkräften nicht zu beanstanden ist. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Aus Sicht der Versorgungsberechtigten, die in dem entschiedenen Fall 21 Jahre in Vollzeit und nur die letzten 15 Jahre in Teilzeit gearbeitet hatte, ist das sicherlich ein unbefriedigendes Ergebnis.


    Gastautorin Anja Sprick ist als Justiziarin im Bereich Recht | Steuern beim Beratungsunternehmen Longial tätig. Longial ist ein Dienstleister zu allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung.

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