Nachricht an die Redaktion

    Ihre Nachricht an uns


    Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

    Vorsorgemappe

    Newsletter abonnieren & kostenlose Vorsorgemappe anfordern.

    DIA Update

    Abonnieren Sie den kostenlosen
    Newsletter des DIA.

    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 18.9.2020 Drucken

    Insolvenz – was wird aus der Betriebsrente?

    Die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie gebeutelten Unternehmen haben mit der Verlängerung der Pflicht, eine Insolvenz zu beantragen, zwar eine Verschnaufpause bis Jahresende bekommen.

    Experten rechnen dennoch im Anschluss daran mit einer steigenden Zahl von Insolvenzen. Welche Auswirkungen eine Unternehmenspleite auf die Betriebsrenten hat, hängt vor allem vom gewählten Durchführungsweg ab. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Longial, gibt einen Überblick.

    Insolvenz

    Ein deutliches Indiz dafür, dass mit einem Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu rechnen ist, liefert seiner Beobachtung nach der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung. Erste Prognosen gehen für 2020 von einem PSVaG-Beitragssatz von vier bis fünf Promille der Beitragsbemessungsgrundlage aus. Zum Vergleich: 2019 lag dieser bei 3,1 Promille, 2016 sogar bei 0 Promille.

    „Für Unternehmen, die die Corona-Pandemie überstehen, wird die bAV durch die gesetzliche Insolvenzsicherung aller Voraussicht nach deutlich teurer werden“, kommentiert Michael Hoppstädter. Besonders betroffen sind Arbeitgeber, die ihre bAV in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) beziehungsweise Unterstützungskassen-Versorgung durchführen. Für Direktversicherungen und Pensionskassen-Versorgungen hingegen wird meist kein PSVaG-Beitrag fällig. Für Pensionsfonds-Zusagen macht dieser lediglich etwa ein Fünftel der Zahlung für eine vergleichbare Unterstützungskassen-Versorgung aus.

    Folgen hängen vom Durchführungsweg ab

    Kommt es zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Folgen für die bAV abhängig davon, welcher der fünf Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds gewählt wurde. Direktversicherungen werden im Allgemeinen mit einem sogenannten unwiderruflichen Bezugsrecht versehen. Das heißt: In der Regel geht die Versicherung im Fall einer Insolvenz auf den bAV-Empfänger oder -Anwärter über. Unter Umständen mit der Option, die bAV privat fortzuführen. „Bei Pensionskassen, die als Bestandteil eines Versicherungskonzerns gegründet wurden, gilt meist ähnliches“, so der Longial-Experte. Bei Firmen-Pensionskassen dagegen verbleibt die erdiente Anwartschaft bei der jeweiligen Kasse.

    Pensionssicherungsverein springt ein

    In den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds übernimmt dann der PSVaG die Funktion des insolventen Arbeitgebers. Er stellt den Betroffenen die Leistungen in dem Umfang in Aussicht beziehungsweise erbringt sie, wie sie der Arbeitgeber hätte umsetzen müssen. Im Fall der Unterstützungskasse kann der PSVaG bei kongruenter Rückdeckung den begünstigten Personen auch anbieten, die Versicherung, wiederum mit der Möglichkeit der privaten Fortsetzung, zu übernehmen. „Insoweit besteht ein umfassender gesetzlicher Insolvenzschutz“, fasst Hoppstädter die Auswirkungen einer Unternehmensinsolvenz auf Betriebsrenten zusammen.

    Ausnahmen für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Dieser umfassende Schutz besteht allerdings nur dann, wenn die jeweilige bAV auch tatsächlich dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegt. Doch das ist nicht immer der Fall. So schränkt das Betriebsrentengesetz den Schutz auf abhängig Beschäftigte ein. Auch erst kurz bestehende Anwartschaften oder außergewöhnlich hohe Leistungen sind nicht notwendigerweise durch den PSVaG abgesichert. Der Longial-Geschäftsführer dazu: „Vor allem sogenannte beherrschende Organpersonen von Kapitalgesellschaften sollten daher für den Fall einer Insolvenz anderweitig vorsorgen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer von einer GmbH, aber auch Vorstände von Aktiengesellschaften ist also spätestens jetzt die Zeit gekommen, sich nochmals zu vergewissern, dass ihr Arbeitgeber ausreichende Regelungen für einen vertraglichen Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften beziehungsweise Leistungen der bAV getroffen hat.“

    Nachricht an die Redaktion

    Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.

    Nachricht an die Redaktion

    Haben Sie Anmerkungen oder Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns gern! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

      Ihre Nachricht an uns


      Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

      Artikel teilen

      [contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
      Ausgewählte Artikel zum Thema

      Betriebsrenten von Corona nicht betroffen

      Das Entgeltumwandlungsverhalten hat sich während der Krise praktisch nicht verändert. Die Arbeitnehmer zahlen genau so viel Geld in ihre Betriebsrenten ein wie vor der Krise. Obwohl Corona derzeit die Wirtschaft bestimmt, stellen die Arbeitgeber fast keine Veränderungen im Entgeltumwandlungsverhalten ihrer Angestellten fest. Nur jeder 20. Arbeitnehmer nutzt die Entgeltumwandlung in geringerem Maße als vor der […]

      Artikel lesen
      Zins und Zeit

      Was geschieht nach Ablauf der Stundungsfrist?

      Mit einer Stundung der Beiträge für die betriebliche Altersversorgung haben Versorgungsträger vielen Unternehmen in der aktuellen Lage etwas Luft verschafft. Allerdings nur vorübergehend. In vielen Fällen läuft die Frist im Herbst ab. Wie geht es dann weiter? Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick über die aktuelle Situation und die arbeitsrechtlichen Hintergründe. Solche […]

      Artikel lesen
      Gesetz und Paragrafen

      Einfachere Mitnahme der Betriebsrente bei Wechsel

      Die versicherungsvertragliche Lösung ist seit diesem Monat die gesetzlich festgelegte Standardlösung für Direktversicherungen und Pensionskassen beim vorzeitigen Ausscheiden aus einem Unternehmen. Das schafft für die Unternehmen mehr Rechtssicherheit und verringert den Aufwand bei der Verwaltung der Verträge in der betrieblichen Altersversorgung. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, fasst die Veränderungen zusammen. Schied ein Arbeitnehmer vorzeitig […]

      Artikel lesen