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    Gesetzliche Rente

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    Gesetzliche Rente | 19.3.2014 Drucken

    Mütterrente mit Fehlstellen

    Die Bundesregierung hat Ende Januar den Entwurf des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes auf den Weg gebracht.

    Ein Teil des Rentenpaketes ist die neue Mütterrente. Sie beschert Frauen, die ihre Kinder vor 1992 bekommen haben, pro Kind und Jahr über 300 Euro mehr Rente als bisher. Start soll der 1. Juli 2014 sein. Der Bundestag beschließt das Gesetz aber voraussichtlich erst im Mai. Das ist auch gut so, denn es gibt noch zahlreiche offene Fragen. So deuten sich neue Ungerechtigkeiten zwischen Geschiedenen an.

    Mütterrente mit FehlstellenDas Rentenpaket bringt für die meisten der 9,45 Millionen Mütter, die vor 1992 Kinder geboren haben und heute bereits Rente beziehen, unbestreitbar Verbesserungen. Pro Kind gibt es einen pauschalen Zuschlag von 28,14 Euro brutto pro Monat im Westen und 25,74 Euro im Osten. Das summiert sich dann auf etwa 338 Euro brutto mehr Rente pro Kind und Jahr (im Osten: 309 Euro). Der zusätzliche monatliche Zahlbetrag entspricht einem Entgeltpunkt, also dem Betrag, den ein Durchschnittsverdiener in einem Jahr an Rente erarbeitet. Der Zuschlag für Mütter kann jedoch in der Witwenrente ein Nachteil sein, falls dadurch die geltende Freigrenze überschritten wird.

    Einige Mütter könnten leer ausgehen

    Diejenigen Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, aber 2014 noch nicht in Rente sind, erhalten für ihre spätere Rente ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Darunter kann es aber einige geben, die nicht oder nicht in voller Höhe von der Mütterrente profitieren. Zu den Verlierern könnten Mütter gehören, die später trotz ihrer Berufstätigkeit auf Grundsicherung angewiesen sein werden. Steigt die Mütterrente, so reduziert sich der Anspruch auf Grundsicherung, sofern die Rente nicht aus der Grundsicherung herauswächst. Auch für Mütter, die bislang eine Aufstockung ihrer Entgeltpunkte durch die „Rente nach Mindesteinkommen“ erhalten, rechnet sich die Neuregelung nicht immer. Schließlich könnten Mütter leer ausgehen, die während der Kindererziehungszeit gearbeitet und relativ viel verdient haben, etwa Akademikerinnen. Grund: Wenn Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten aus Beschäftigung zusammentreffen, wird die Summe der Entgeltpunkte durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gedeckelt.

    Geschiedene Männer profitieren auch

    Die geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten. Vom zusätzlichen Entgeltpunkt profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann. Wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann am Versorgungszuwachs teilhaben.

    Überprüfung alter Scheidungsbeschlüsse

    Rechtsanwalt Jörn Hauß vom Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dazu: „Es ist nur konsequent, den geschiedenen Gatten an diesem Versorgungszuwachs teilhaben zu lassen. Deshalb sollten die Betroffenen die alten Scheidungsbeschlüsse in jedem Fall noch einmal überprüfen lassen.“ Allerdings besteht kein Grund zur Eile, denn der Versorgungsausgleich kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. „Dieser Grenzwert wird in den meisten Fällen erst bei zwei vor 1992 geborenen Kindern überschritten“, so Hauß.

    Prüfung im Einzelfall erforderlich

    „Die Einführung der Mütterrente ist eine rechtliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit, die auf die Höhe der gesamten Rente Auswirkung hat und damit die Voraussetzung für eine Überprüfung erfüllt, wenn die zusätzlichen Entgeltpunkte in die Ehezeit fallen“, erklärt auch Rentenberaterin Marina Herbrich. „Die erforderliche Wertveränderung wird in vielen Fällen erfüllt werden“, meint die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater. Der Schwellwert beträgt 120 Prozent der Bezugsgröße am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße 2014: 2.765 Euro im Westen und 2.345 Euro im Osten). Allerdings muss die Wertveränderung ebenfalls 5,0 Prozent des bisherigen Ausgleichswertes betragen. „Das ist individuell im Einzelfall zu prüfen, meistens aber auch erfüllt“, so Herbrich.

    Kompliziertes Berechnungsverfahren

    Den Grenzwert zu ermitteln, dürfte ohne Hilfe von Experten schwierig sein. In der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zwar immer die Höhe des ehezeitlichen Versorgungserwerbs für jede einzelne Versorgung angegeben. Die Hälfte davon entspricht dem Ausgleichswert, der zur Berechnung der neuen Summe zugrunde liegt. Im Detail ist dies jedoch nicht ganz so einfach, wie ein Blick auf die Tabelle des Deutschen Anwaltvereins zeigt.


    So lesen Sie die Tabelle: Wenn die Ehe im Juli 2011 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich festgelegt war, so wird eine Änderung des Versorgungsausgleichs durch die neue Mütterrente nur dann notwendig, wenn die Mutter (West) mindestens zwei Kinder vor 1992 geboren hatte.

    Mütterrente mit FehlstellenGrund: Der Kapitalwert eines halben Entgeltpunktes, für aktive Rentnerinnen und noch Berufstätige identisch, ist niedriger (3.011,67 Euro) als der Mindestkapitalwert (120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße), der für eine Änderung nötig wäre (3.066,00 Euro). Daher macht sich eine Änderung beim Versorgungsausgleich erst ab zweitem Kind, das vor 1992 geboren wurde, bemerkbar.

    „Die Höhe richtet sich nach dem oberen Grenzwert zur Änderung“, gibt Rechtsanwalt Hauß Einblick in eine weitere schwierige Rechnung. In diesem Fall würden Mutter und Vater von zwei Kindern wohl jeder pauschal aktuell 28,14 Euro (West) Monatsrente mehr bekommen.


    Unterschiede zwischen Erwerbstätigen und Rentnerinnen

    Durch die pauschale Zuordnung des Rentenpunktes bei den Frauen, die sich schon im Rentenalter befinden, erfolgt keine direkte Einordnung mehr in die Erwerbsbiografie. Im Rentenpaket heißt es dazu: „Bei denjenigen, die bereits eine Rente beziehen, erfolgt die Berücksichtigung der Verbesserung ohne Antragstellung in einem pauschalen Verfahren. Beim Rentenzugang erfolgt die Anrechnung der Kindererziehungszeit spätestens im Rahmen des Rentenantragsverfahrens.“ Somit könnten Frauen, die schon in Rente sind, besser gestellt werden als Frauen, die noch berufstätig sind, bestätigt Rentenberaterin Herbrich. Grund: Die Bestandsrenten werden nicht neu berechnet. Begünstigte Mütter oder Väter erhalten zusätzliche Entgeltpunkte zu ihren bisherigen Entgeltpunkten. Bei späterem Renteneintritt jetzt noch berufstätiger Mütter ab Juli 2014 fließt der zusätzliche Entgeltpunkt in die individuelle Rentenberechnung mit ein. Folge: Dadurch können sich für Frauen, die noch nicht im Rentenalter sind, nur geringe oder gar keine Vorteile aus der Neuregelung ergeben.

    Fehlerhafte Berechnungen aus der Vergangenheit

    Herbrich sieht die Gerechtigkeitslücke aber nicht so gravierend an. Man wollte eben möglichst unbürokratisch Millionen Müttern zur Rentenerhöhung verhelfen. Die Diskussion zur Mütterrente lenkt jedoch die Debatte auf frühere Versorgungsausgleiche, die häufig fehlerhaft berechnet worden sind. So seien insbesondere Renten aus der betrieblichen Altersversorgung bis 2009 zu niedrig bewertet worden. Wer jetzt vorschnell bei Gericht einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs stellt, nimmt womöglich auch Verschlechterungen in Kauf, die sich durch das neue Recht ergeben. „Ich rate daher dringend, von Fachleuten prüfen zu lassen, ob eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs überhaupt sinnvoll ist“, warnt Herbrich. Oft können Frauen bei einer Abänderung ihre Rente aber aufbessern, meint Rechtsanwalt Hauß.


    Der Deutsche Richterbund befürchtet bereits eine Prozesslawine in den Familiengerichten wegen der geplanten Änderungen zur Mütterrente. So können Ex-Ehemänner wegen höherer Rentenansprüche der Frauen in großer Zahl den Versorgungsausgleich überprüfen lassen. „Im gesamten Bundesgebiet kommen angesichts der jährlichen Scheidungszahlen theoretisch mindestens eine Million Fälle für ein solches Verfahren in Betracht“, so Joachim Lüblinghoff, Experte für Familienrecht im Präsidium des Deutschen Richterbundes. „Erfahrungsgemäß klagen natürlich nicht alle, aber schon ein kleinerer Prozentsatz würde ausreichen, um die Familiengerichte lahmzulegen.“ Gerade wenn erste Prozesse erfolgreich verliefen – wovon auszugehen sei – sei mit vielen Nachahmern zu rechnen.


    An der Finanzierung der Mütterrente hat sich ein heftiger Streit entzündet. Bislang galten die Kosten für die Kindererziehungszeiten als  gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus Bundeszuschüssen finanziert wird. Die nun geplante Erhöhung der Mütterrente geht allein zu Lasten der Rentenversicherung. Das hat Folgen für die Beitragsentwicklung und das Sicherungsniveau. Wie sich die Vorhaben des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, unter denen die Mütterrente das teuerste ist, auswirken, hat die Rentenversicherung bereits prognostiziert.


     

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