Nachricht an die Redaktion

    Ihre Nachricht an uns


    Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

    Vorsorgemappe

    Newsletter abonnieren & kostenlose Vorsorgemappe anfordern.

    DIA Update

    Abonnieren Sie den kostenlosen
    Newsletter des DIA.

    Das 1x1 der Altersvorsorge

    Drucken

    Altersvorsorge im Ausnahmezustand

      Was passiert mit einem Altersvorsorgevertrag und dem darin angesammelten Vermögen bei einer Pfändung oder im Insolvenzfall?

      Insolvenzschutz bei einem Altersvorsorgevertrag besteht nur für die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und Zulagen) bis zur Förderhöchstgrenze (2.100 Euro) sowie für die Erträge, die mit diesen Einzahlungen erzielt wurden. Das ungeförderte Kapital kann gepfändet werden, zum Beispiel durch einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einen Vollstreckungstitel. Für in der Auszahlungsphase ausgezahlte Beträge gelten die Pfändungsfreigrenzen. Ein Verwertungsausschluss, mit dem der Vertrag bis zum Erreichen des Rentenalters gesperrt wird, ist für die geförderten Riester-Produkte nicht möglich. Er kann nur bei ungeförderten kapitalbildenden Lebensversicherungen mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden.

      Wie wird Altersvorsorgevermögen beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen berücksichtigt?

      Geschützt sind die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen, also Eigenbeiträge und Zulagen, bis zur Förderhöchstgrenze  von 2.100 Euro sowie die Erträge aus diesen Einzahlungen. Erträge sowie Zulagen bleiben unangetastet, soweit das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet wird. Dieser Hartz-IV-Schutz entfällt allerdings bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages in der Ansparphase. Überzahlungen, die die Förderhöchstgrenze überschreiten, sind nicht Hartz IV-gesichert. Sie müssen daher bei Arbeitslosigkeit auf Antrag jederzeit ausgezahlt werden. Ein Verwertungsausschluss ist für Riester-Produkte nicht möglich.

      Kann das Altersvorsorgevermögen vererbt werden?

      Stirbt der Vertragsinhaber während der Ansparzeit, kann das angesammelte Kapital, das nach Abzug der Zulagen und Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug verbleibt, vererbt werden.  Die Förderung muss allerdings nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden. Es gibt Ausnahmen für die Vererbung: Der Ehepartner mit einem eigenen Riester-Vertrag oder ein Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld besteht, können die bereits gewährte Förderung behalten. Haben der Ehepartner oder das Kind keinen Riester-Vertrag, auf den das Guthaben übertragen werden kann, dann kann noch binnen zwölf Monate nachträglich ein Vertrag für den Übertrag abgeschlossen werden. Haben die Rentenzahlungen bereits eingesetzt, weil es sich um einen Rententarif einer Versicherung handelt oder bei einem Fonds-Riester die Rentenzahlung ab dem 85. Lebensjahr schon läuft, dann ist eine Vererbung nur noch innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit möglich.

      Was passiert mit dem Altersvorsorgevermögen bei einer Scheidung?

      Seit dem 01. 09. 2009 wurde mit dem Versorgungsausgleichsgesetz im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die private Altersvorsorge in die Versorgungsanwartschaft des Versorgungsausgleichs aufgenommen. Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung im Alter. Wenn die Scheidung nach dem 1. September 2009 eingereicht wurde, müssen die angesammelten Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich geteilt werden. Dies betrifft sowohl die eingezahlten Eigenbeiträge als auch die staatliche Förderung. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht, das dem Amtsgericht angehört. Das Amtsgericht bittet im Rahmen des Scheidungsverfahrens beim Versorgungsträger um Auskunft über die Versorgungsanrechte in der Ehezeit. Der Versorgungsträger ist verpflichtet, dem zuständigen Amtsgericht eine detaillierte Aufstellung zu übermitteln.

      Was geschieht mit den Ansprüchen auf gesetzliche Rente bei einer Scheidung?

      Lassen sich Ehepaare scheiden, werden auch die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt. Diesen Versorgungsausgleich nehmen die Familiengerichte im Verlaufe des Scheidungsverfahrens vor.  Die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte werden zu gleichen Teilen geteilt. Falls beide Ehepartner Versorgungsanrechte erworben haben, werden diese gegenseitig ausgeglichen. Im Endeffekt verfügen die Geschiedenen über gleich hohe Versorgungsansprüche aus der gemeinsamen Ehezeit. Sinngemäß trifft dieses Verfahren auch auf alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurden. Die Entscheidung der Familiengerichte werden dem Versorgungsträger mitgeteilt, der Rentenversicherer nimmt den Versorgungsausgleich vor und teilt ihn den Versicherten mit. Wirksam wird dies bei Rentenbeginn.

      Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

      Der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn die Ehe nur ganz kurz gedauert hat, die Ansprüche nur geringfügig sind oder die Ehegatten sich darauf verständigt haben. Als kurz gilt eine Ehe, wenn sie nur drei Jahre oder weniger gedauert hat. Dann findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag beider Ehegatten statt.  Geringfügigkeit ist gegeben, wenn es um gleichwertige oder geringwertige Anrechte geht. Schließen die Ehegatten selbst eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, beispielsweise indem sie die gesetzlichen Rentenansprüche in einen vertraglichen Vermögensausgleich einbeziehen, können sie dies tun. Dazu bedarf es aber trotzdem einer Entscheidung des Familiengerichts.

      Wann ist die Kürzung der Rentenansprüche ausgeschlossen?

      Wenn ein Partner in der Ehe mehr Rentenansprüche erworben hat als der andere, muss er beim Versorgungsausgleich Anteile abgeben. Dies ist in besonderen Anpassungsfällen ganz oder teilweise ausgeschlossen. Beispielsweise dann, wenn der eine Partner ohne die Kürzung einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen hätte. Dann muss das Familiengericht entscheiden. Gekürzt werden die Rentenansprüche auch nicht bei Erwerbsminderungsrenten oder bei Renten nach Erreichen spezieller Altersgrenzen, beispielsweise für Schwerbehinderte. Gekürzt wird die Rente auch nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner verstirbt und höchsten 36 Monate Rente aus den übertragenen Ansprüchen erhalten hat.

      Wie funktioniert das Rentensplitting?

      Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihre Rentenanwartschaften auch zu Lebzeiten partnerschaftlich aufteilen. Wer dieses Rentensplitting wählt, schließt jedoch aus, dass bei Tod eines Partners eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird. Wählen können das Rentensplitting Paare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Wurde die Ehe früher begründet, können das Rentensplitting nur Partner wählen, die nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Der Sinn des Rentensplittings besteht darin, dass derjenige Partner, der hohe Rentenansprüche erworben hat, einen Teil an den anderen Partner, der keine oder nur wenige Anwartschaften erworben hat, abgibt. Im Ergebnis des Rentensplittings sind beide Partner so gestellt, als hätten sie während der Ehe oder Partnerschaft gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Vor der Ehe erworbene Anwartschaften werden nicht berücksichtigt.

      Voraussetzung ist, dass beide Partner 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten auf ihrem Rentenkonto haben. Haben sich die Partner für ein Rentensplitting entschieden, müssen sie dies gegenüber der Rentenversicherung erklären. Das ist frühestens dann möglich, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner Anspruch auf eine Altersrente haben. Bei Tod eines Partners kann der hinterbliebene Partner auch allein das Rentensplitting herbeiführen, sofern zu Lebzeiten die Möglichkeit dazu noch nicht bestand. Das Rentensplitting schließt eine Witwen- oder Witwerrente aus. Eine Anrechnung des Einkommens des Hinterbliebenen wie bei der Witwen- oder Witwerrente findet deshalb auch nicht statt. Die durch das Rentensplitting erworbenen Anwartschaften fallen auch dann nicht weg, wenn der oder die Hinterbliebene erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.

      Ist das Rentensplitting eine Alternative zur Witwen-/Witwerrente?

      Bisher noch nicht, denn die Ehe- oder Lebenspartner, die das Rentensplitting wählen können, sind im Jahr 2017 bestenfalls 55 Jahre alt. Entscheiden für das Rentensplitting können sie sich aber erst mit Rentenbeginn. Allenfalls junge Witwen oder Witwer, die Kinder erziehen, können derzeit vom Rentensplitting profitieren, wenn sich ein Anspruch auf eine Erziehungsrente ergibt. Stirbt ein Partner vor Erreichen des Rentenalters, können Hinterbliebene zunächst eine Witwen-/Witwerrente beantragen. Die Entscheidung für ein Rentensplitting ist später noch möglich. Bei Tod des Partners nach dem 31. Dezember 2007 müssen Hinterbliebene innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Tod eine Entscheidung für das Rentensplitting treffen, wenn sie dies wünschen. Danach ist das Rentensplitting ausgeschlossen. Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 2008 gilt diese Frist nicht.

      Nachricht an die Redaktion

      Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.

      Nachricht an die Redaktion

      Haben Sie Anmerkungen oder Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns gern! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

        Ihre Nachricht an uns


        Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

        Artikel teilen

        [contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
        Ausgewählte Artikel zum Thema
        Rentenzahlung ohne Abschläge

        Rückkauf von Rentenabschlägen

        Können Rentenabschläge, die bei einem vorgezogenen Rentenbeginn vorgenommen werden, durch einmalige Sonderzahlungen ausgeglichen werden? Ja, der Zeitpunkt, ab dem dies möglich ist, wurde ab dem 1. Januar 2017 auf das Alter 50 gesenkt. In einer besonderen Rentenauskunft errechnet die Rentenversicherung, wie hoch ein solcher Ausgleichsbetrag sein muss, um die voraussichtliche Minderung der Altersrente zu verhindern.[...]

        Artikel lesen

        Mehr Rente durch zusätzliche Beiträge

        Welche SV-Beiträge fallen an, wenn trotz Rente weiter gearbeitet wird? Das hängt davon ab, ob bereits die Regelaltersgrenze erreicht worden ist. Mit dem Flexirentengesetz wurden dazu einige veränderte Regelungen getroffen, die ab dem 1. Januar 2017 gelten: Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, also mit Abschlägen vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Rente gegangen ist, unterliegt weiterhin[...]

        Artikel lesen

        Wenn Rentner was dazu verdienen

        Wie viel dürfen Rentner zu ihrer Altersrente noch hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird? Das hängt von ihrem Alter ab. Haben Rentner die Regelaltersgrenze überschritten, gibt es keinerlei Begrenzung für Hinzuverdienste. Diese Altersgrenze liegt für einen 1951 Geborenen bei 65 Jahren und fünf Monaten. Bis zum Jahr 2030 steigt sie auf 67 Jahre an[...]

        Artikel lesen