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    Gesetzliche Rente

    Auf Generationen gebaut: So zahlen die Jungen für die Alten.

    Gesetzliche Rente | 21.10.2016 Drucken

    Rückkauf von Rentenabschlägen

    Können Rentenabschläge, die bei einem vorgezogenen Rentenbeginn vorgenommen werden, durch einmalige Sonderzahlungen ausgeglichen werden?

    Rentenzahlung ohne AbschlägeJa, der Zeitpunkt, ab dem dies möglich ist, wurde ab dem 1. Januar 2017 auf das Alter 50 gesenkt. In einer besonderen Rentenauskunft errechnet die Rentenversicherung, wie hoch ein solcher Ausgleichsbetrag sein muss, um die voraussichtliche Minderung der Altersrente zu verhindern. Ein Versicherter, der im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einen vorzeitigen Rentenbeginn plant, muss dazu einen Antrag stellen. Dann bekommt er diese Rentenauskunft. Darin sind folgende Angaben enthalten: die voraussichtliche Rentenhöhe nach den Abschlägen, die Höhe der Rentenminderung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns und der Betrag, der freiwillig gezahlt werden kann, um diese Minderung auszugleichen. (Für jeden Monat vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter erfolgt ein Abschlag von 0,3 Prozent. Wer zum Beispiel ein Jahr früher in Rente geht, dessen Rente wird insgesamt um 3,6 Prozent gekürzt. Die Kürzung gilt für die Rente bis zum Lebensende.)

    Ein Beispiel: Ein Rentner in den alten Bundesländern bekommt bei planmäßigem Rentenbezug 1.000 Euro Rente. Er möchte zwei Jahre vorzeitig seine Altersrente beziehen. Das ergibt einen Abschlag von 7,2 Prozent (24 x 0,3 Prozent) beziehungsweise 72 Euro. Um diese Minderung auszugleichen, muss er 17.280 Euro in die Rentenversicherung einzahlen.

    Spätere Erstattung ist nicht möglich

    Was passiert, wenn die Rente dann doch nicht vorzeitig bezogen wird? Dann erhöht sich die Rente entsprechend. Eine spätere Erstattung ist nicht möglich. Versicherte, die trotz erfolgter Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen nicht vorzeitig in Rente gehen, erhalten eine entsprechend der gezahlten Beiträge erhöhte Rente. Eine Erstattung der Ausgleichszahlung ist nicht möglich. Allerdings machen bislang nur äußerst wenige von der Möglichkeit Gebrauch, Rentenabschläge durch Sonderzahlungen auszugleichen. Im Jahr 2014 gab es gerade einmal 967 Fälle.

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