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    Veranstaltungsberichte

    des Deutschen Instituts für Altersvorsorge

    25.2.2021 Drucken

    DIA digital: Renten doppelt besteuert und nun?

    Einfach mal doppelt besteuert – wie wird der Bundesfinanzhof urteilen?

    Darüber tauschten sich das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) und der Verband für Fach- und Führungskräfte (DFK) mit Experten in einer Online-Diskussion am 25. Februar 2021 aus.

    Veranstaltung: Einfach mal doppelt besteuert – wie wird der Bundesfinanzhof urteilen?

    Die Doppelbesteuerung von Renten ist für viele Ältere ein Ärgernis. 2005 wurde mit dem Alterseinkünftegesetz die nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt, nun steht im zweiten Quartal 2021 eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes dazu an. Ist die teilweise Doppelbesteuerung zulässig oder nicht? Wie geht es nach dem Urteil weiter? Was müssen Betroffene wissen und beachten?

    Diskussion mit

    • Heinrich Braun, Steuerberater, Spezialist für Finanzgerichtsverfahren
    • Markus Herbrand, Mitglied des Deutschen Bundestags, FDP-Obmann im Finanzausschuss
    • Michael Krekels, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender DFK
    • Moderation: Fabian Dittrich, Deutsches Institut für Altersvorsorge
    • Einleitung: Anika Stritzel, Rechtsanwältin, Geschäftsführerin, DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

     

    Mustervorlage für Einspruch wegen Doppelbesteuerung

    Die in der Veranstaltung angesprochene Mustervorlage für ein Einspruchverfahren gegen die Doppelbesteuerung der Rente finden Sie im Folgenden. Das DIA übernimmt keine Haftung, wenn Verfahren nicht zum gewünschten Erfolg führen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Steuerberater Heinrich Braun. Er ist der Autor des nachfolgenden Textes.

    Steuernummer: xx/xxx/xxxxx

    Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12.02.2021

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gegen den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom xx.xx.xxxx wird hiermit der Einspruch eingelegt. Es wird außerdem beantragt, das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen im Weiteren ruhen zu lassen, aber auch wegen anhängiger BFH-Verfahren.

    Begründung:

    In meinem zu versteuernden Einkommen sind Renteneinkünfte enthalten, die aus der Deutschen Rentenversicherung entstammen . Das Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 6.3.2002 Az. 2 BvL 17/99; BStBl. 2002 II S.618) hatte unter anderem entschieden, dass Renteneinkünfte, soweit diese aus bereits versteuertem Einkommen stammen, in der Rentenphase nicht noch einmal der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Dem wird der § 22 EStG in der aktuellen Fassung nicht gerecht, da es teilweise zur Doppelbesteuerung kommt.

    Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung, insbesondere wegen der Problematik der Doppelbesteuerung, sind vor dem Bundesfinanzhof zwei Verfahren unter Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19 anhängig. Es tritt daher bereits gesetzliche Zwangsruhe ein. Eine konkrete Berechnung des doppelt besteuerten Anteils ist in dem derzeitigen Stand für einen Ruhensantrag nicht erforderlich, da die Methoden dazu noch nicht vom Bundesfinanzhof geklärt sind.

    Beim Finanzgericht des Saarlandes ist indes ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage und der Berechnung anhängig (Aktenzeichen 3 K 1072/20), auch wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbotes und der Zuordnung der Rentenbeiträge zu den beschränkten Sonderausgaben. Der Kläger dort hat bereits eine Berechnungsmethode in die Klage eingebracht, die Schindler/Braun-Formel (NWB-Heft 11 von 2020, Seite 784 ff), nach der auch hier eine Überprüfung stattfinden kann.

    Dies genügt den Ausführungen im BFH-Urteil vom 21.06.2016 (Az. X R 44/14), als Nachweis für die Doppelbesteuerung. Für das Ruhen des Verfahrens ist die Berechnung nicht vom Einspruchsführer durchzuführen, sondern vom Finanzamt selbst. In der Fachzeitung NWB sind dafür Tabellen zugänglich, nach welchen die Doppelbesteuerung der Renten bei einer normalen Verteilung des Einkommens in der Einzahlungsphase angenähert werden können. Dies ist Aufgabe der Finanzbehörde, da das Rechnen nach den Steuergesetzen ein Teil der Rechtsanwendung ist und den Rentnern nicht zumutbar.

    Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren im Saarland ist gemäß der Abstimmung unter den Bundesländern, den Dienstanweisungen, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nach den Abstimmungen der Länder im Jahre 2020 nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO vorläufig ergangen, sodass der Einspruch jedes Jahr neu erforderlich ist.

    Bitte bestätigen Sie mir das Ruhen des Verfahrens schriftlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    (Eigenhändige Unterschrift/Datum)

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