Betriebliche Altersversorgung in der Scheidung

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20. Mai 2026

Betriebliche Altersversorgung in der Scheidung

Bei einer Scheidung steht die betriebliche Altersversorgung (bAV) regelmäßig im Zentrum des Versorgungsausgleichs. Ziel ist die paritätische Teilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Für Versorgungsträger bedeutet dies eine hohe Verantwortung: Sie müssen den Ehezeitanteil präzise ermitteln und einen fundierten Ausgleichswert vorschlagen.

Um die Umsetzung komplexer höchstrichterlicher Urteile in die versicherungsmathematische Praxis zu erleichtern, hat die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) ihren maßgeblichen Fachgrundsatz überarbeitet und am 24. Juni 2025 in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht.

Der Fachgrundsatz gibt Hinweise, wie Vorgaben aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung aktuariell umgesetzt werden können. Er liefert Anhaltspunkte, wie bei Problemen vorgegangen werden kann, die gegebenenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden wurden.

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Aufgegriffen wurden unter anderem folgende Bewertungsfragen:

  • Wie ist bei der Bestimmung des Kapitalwerts in nichtversicherungsförmigen Gestaltungen mit einer Hinterbliebenen-Anwartschaft für den namentlich genannten Ehegatten umzugehen, wenn diese infolge der Scheidung wegfällt?
  • Oder wie geht man mit einer zugesagten Anwartschaftsdynamisierung um, wenn zum Ehezeitende noch nicht feststeht, ob die Dynamisierung infolge eines Ausscheidens überhaupt Berücksichtigung findet?
  • Ist die erwartete Dynamisierung anzusetzen oder soll die tatsächliche Dynamik nach Realisierung im schuldrechtlichen Ausgleich ausgeglichen werden? 

Erhält der Ausgleichspflichtige bereits Leistungen wegen Invalidität, wird in einem neu eingeführten Abschnitt die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu aufgeführt und den Versorgungsträgern empfohlen, ihre Auskunft beziehungsweise ihre Bewertungsparameter entsprechend zu kennzeichnen, um Unklarheiten und gegebenenfalls folgende Streitigkeiten zu vermeiden.

Besonderheiten bei der Anrechtsbewertung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer werden erstmals in einem gesonderten Unterpunkt zusammengefasst.

Ebenfalls wird kritisch auf die Fälle hingewiesen, in denen zwischen dem Ende der Ehe und der Durchführung des Versorgungsausgleichs Veränderungen auftreten. Für Versorgungsausgleichsberechnungen gilt grundsätzlich das Ende der Ehezeit als der entscheidende Stichtag; aber die Durchführung der Teilung erfolgt oftmals deutlich später.

  • Wie geht man mit der Tatsache um, dass während des laufenden Verfahrens ungekürzte Renten an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zu leisten sind?

Der Fachgrundsatz zeigt auf, welche Antworten die Rechtsprechung gefunden hat und wo weiterhin offene Fragen bestehen (Zeitnahe Neuberechnung zum erwarteten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und Vergleich der Werte, sollte der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits zum Ende der Ehezeit eine Rente aus dem zugrunde liegenden Anrecht beziehen).
 

Fazit für die Versicherungspraxis 

Die Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich hat sich in den vergangenen Jahren deutlich konkretisiert. Dennoch bleibt die bAV-Bewertung aufgrund individueller Zusagen und zeitlicher Verzögerungen im Verfahren anspruchsvoll. Der aktualisierte DAV-Fachgrundsatz bietet hier eine notwendige Orientierung, ersetzt jedoch nicht die fundierte Einzelfallprüfung durch Experten.

Vanessa Angel, Syndikusrechtsanwältin, Recht | Steuern

Foto: Longial

Dr. Philipp Schriever, Aktuar (DAV), Sachverständiger IVS, Aktuarielle Services

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