Der Reformbedarf in der Betriebsrente ist groß. Darauf hat die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba) unlängst noch einmal aufmerksam gemacht und einen Katalog mit Vorschlägen veröffentlicht.
In diesem Katalog finden sich etliche, leicht abgewandelte Maßnahmen aus dem unter der Ampelregierung unvollendeten Betriebsrentenstärkungsgesetz II wieder, aber auch einige Reformklassiker, die schon lange im Gespräch sind.
So plädiert die aba für eine Vereinheitlichung der Dotierungsgrenzen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Nach dem derzeitigen Recht können acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Sozialversicherung steuerfrei in diese drei Durchführungswege eingezahlt werden. Sozialabgabenfrei sind aber nur vier Prozent der BBG. Dieser gespaltene Satz schafft unnötige Komplexität. Daher sollte ein einheitlicher Satz von acht Prozent gelten. Das würde dann bei höheren Einzahlungen aber im Gegenzug zu geringeren gesetzlichen Renten führen. Dieser Nebeneffekt muss bei einer solchen Anpassung mitgedacht werden.
Auch das Ärgernis „Doppelverbeitragung“ spricht die aba in ihrem Reformkatalog erneut an. Das ist auch einer dieser Reformklassiker. So gibt es seit 2020 einen Freibetrag bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags auf Betriebsrenten. Für Anteile der Betriebsrente, die über diesem Freibetrag liegen, fällt dann Krankenversicherungsbeitrag an, obwohl durchaus Teile der Einzahlung schon unter eine Beitragspflicht fielen. Es findet also sowohl im Ansparprozess als auch im Auszahlungsprozess ein Krankenversicherungsbeitrag an.
Betriebsrentner mit dem Netto unzufrieden
Bei der Pflegeversicherung wirkt der Beitragsabzug unter Umständen noch heftiger. Hier gibt es nur eine gleichhohe Freigrenze. Wird diese überschritten, muss von der vollen Betriebsrente Pflegeversicherungsbeitrag abgeführt werden. Steuern und mögliche SV-Beiträge mindern die Betriebsrente, so dass viele Betriebsrentner unzufrieden sind mit dem Nettobetrag und den Sinn ihrer früheren Vorsorge in Frage stellen. Diese Doppelverbeitragung sollte nach mehr als 20 Jahren nun endlich der Vergangenheit angehören.
Ein weiterer Dauerbrenner ist die Kritik am Abzinsungssatz für die Rückstellungsbildung bei Direktzusagen. Über ihn wird schon seit Jahren heftig diskutiert. Er ist mit sechs Prozent im Vergleich zu den Marktzinsen zu hoch. Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung halten jedoch eisern daran fest. Eine Absenkung würde zu höheren Rückstellungen führen, was den zu versteuernden Gewinn reduziert. Dadurch sinken die Steuereinnahmen. Daher bewegt sich der Fiskus an diesem Punkt bislang kein Stück.
Absage an das Schriftformerfordernis
Die nächste Forderung – mehr Digitalisierung in der bAV – ist sogar vom Koalitionsvertrag gedeckt. Doch während in der Vereinbarung von CDU/CSU und SPD nur eine pauschale Formulierung zu finden ist, hat die aba sehr konkrete Vorstellungen. So sollten alle Vorschriften, die mit Blick auf die bAV ein Schriftformerfordernis enthalten, dringend dahingehend geändert werden, dass an die Stelle des Schriftformerfordernis lediglich ein Textformerfordernis tritt. Dann fiele endlich der Schriftverkehr per Brief weg. E-Mail oder Benachrichtigung auf einer digitalen Plattform genügt. Außerdem sollten Wege gefunden werden, dass Informationen, die an zentraler Stelle schon vorliegen, von den Einrichtungen der bAV nicht noch einmal abgefragt werden müssen. Das senke die Kosten.
Die Beitragszusage mit Mindestleistung sollte, so das Vorschlagspapier der aba, zukunftsfähig gemacht werden. In ihrer jetzigen Form muss bei dieser Zusage eine Bruttobeitragsgarantie von 100 Prozent gelten. Das zwingt zu einer extrem konservativen Kapitalanlage, vor allem in einer Niedrigzinsphase. Daher schlägt die aba vor, ein niedrigeres Garantieniveau zuzulassen. Entweder vereinbaren es die Beteiligten oder der Gesetzgeber definiert eine Garantie, die unter 100 Prozent liegt. Überhaupt plädiert die aba dafür, auch in den traditionellen Durchführungswegen, ähnlich wie bei der reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell, abgesenkte Garantien zu ermöglichen. Das würde vor allem kleine und mittlere Unternehmen dazu bringen, ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Damit geht die aba über ihre Forderung, das Sozialpartnermodell für Dritte zu öffnen, noch ein gutes Stück hinaus. Die Arbeitsgemeinschaft könnte sich gut vorstellen, dass die reine Beitragszusage mit wenig Verwaltungsaufwand und wenig Komplexität auch außerhalb von Tarifverträgen eingesetzt werden kann.
Vorschlag zum Elterngeld
Last but not least gibt es noch einen Wunsch im Zusammenhang mit dem Elterngeld. Die steuerfreie Entgeltumwandlung mindert die Bemessungsgrenze für das Elterngeld. In der Praxis werde daher die Entgeltumwandlung häufig beendet, um finanzielle Nachteile in der Elterzeit zu vermeiden. Das aber mindert die spätere Betriebsrente, weil Beitragszeiten fehlen. Daher solle das Elterngeld so berechnet werden, als ob keine Entgeltumwandlung vereinbart worden wäre. Die aba beruft sich dabei auf eine vergleichbare Regelung: in dieser Form wird beim Insolvenzgeld verfahren.
Die Unternehmen und deren bAV-Berater präsentieren also eine Fülle an Verbesserungsvorschlägen. Anders als im Koalitionsvertrag: Dort finden sich zur betrieblichen Altersversorgung nur wenige, unbestimmte Zeilen.