Als Nachfolgeplaner kann man an Kunden auch mal verzweifeln. Scheinbar wollen manche die Erbfolge lieber der Familie überlassen, statt sie selbst zu regeln. Aber ohne Testament entscheidet nicht die Familie, sondern allein das BGB mit seinen teils mehr als 100 Jahre alten Regeln zur Erbfolge.
Und die passen in fast keinem Fall: weder für Familien mit Kindern noch für Paare ohne Kinder noch für Patchwork-Familien mit Stiefkindern. Also eigentlich für niemanden. Drei Beispiele für unterschätzte Konstellationen, die im Ernstfall den Hinterbliebenen vor allem Arbeit, Streit und Kosten hinterlassen:
Fall 1: Kinderlose Paare – wenn die Schwiegereltern miterben
Der Ehemann, Mitte 50, sagt zu mir: „von mir erbt doch alles meine Frau, es sind ja keine Kinder da“. Leider nicht nach gesetzlicher Erbfolge. Denn da landen in den meisten Fällen nur drei Viertel des Vermögens bei der Ehefrau. Ein Viertel erbt die Verwandtschaft des Mannes, z. B. dessen Eltern oder die Geschwister oder deren Kinder. Nehmen wir an, das Eigenheim gehörte allein dem Mann, dann gehört ein Viertel nun seinen Eltern. Oder der Schwägerin, falls die Eltern schon verstorben sind. Die Frau wird wohl kaum die Schwiegereltern einziehen lassen wollen. Dann muss das als Altersreserve gedachte Sparkonto oder Depot aufgelöst werden, um in dieser verunglückten Erbfolge andere Erben auszuzahlen.
Fall 2: Ein Paar mit Kindern – die ungewollte Erbengemeinschaft
Ich selbst bin verheiratet und habe zwei Kinder. Würde mir etwas passieren, dann wäre die gesetzliche Erbfolge: 50 % meine Frau, die anderen 50 Prozent teilen sich die Kinder. Das klingt zunächst fair. Die Tücke liegt hier aber darin, dass automatisch eine Erbengemeinschaft entsteht. Das bedeutet: nur einstimmig kann gehandelt werden. Will meine Frau das Haus verkaufen, weil es zu groß geworden ist, dann müssen die Kinder zustimmen. Ist eines der Kinder noch minderjährig, wird es komplizierter, denn dann kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen, der mitentscheidet. Auf jeden Fall könnte meine Frau nicht mehr allein über unser gemeinsam erarbeitetes Vermögen verfügen. Aber auch mit volljährigen Kindern entsteht schnell Streit: einer will das Haus verkaufen, der andere vermieten. Häufig führt das zu dem bekannten Stillstand und einem demolierten Familienverhältnis.
Fall 3: Patchwork – ungewollte Ungleichbehandlung
Wir haben im Bekanntenkreis ein Ehepaar, von dem jeder ein Kind mit in die Ehe gebracht hat. Die Kinder sind gemeinsam wie echte Geschwister aufgewachsen, jeder von den Eheleuten hat sein eigenes Vermögen. Bei der Erbfolge hören die Gemeinsamkeiten dann aber schnell auf, das musste ich kürzlich erklären. Ganz plakativ: verstirbt die Mutter zuerst, dann wird nach gesetzlicher Erbfolge eine Hälfte an den Mann und eine Hälfte an ihre Tochter vererbt. Wenn dann später der Mann verstirbt, dann geht alles an dessen Sohn. Auch die Hälfte, die eigentlich von seiner verstorbenen Ehefrau stammte. Die gesetzliche Erbaufteilung bei Patchworkfamilien hat immer Schlagseite: wer zuerst verstirbt, dessen Kinder erben deutlich weniger Vermögen. Das ist fast eine Garantie für ein Zerwürfnis unter den eigentlich harmonisch aufgewachsenen Stiefgeschwistern. Besonders tückisch: bei der Erbschaftsteuer werden leibliche Kinder und Stiefkinder gleich behandelt – in der gesetzlichen Erbfolge aber nicht.Zu guter Letzt: wer als unverheiratetes Paar bei den drei Fällen denkt „ja, Familie ist halt immer kompliziert“, dem sei gesagt: Sie trifft es noch härter. Paare ohne Trauschein kennt der BGB nicht, hier geht der Lebenspartner komplett leer aus, weil alles an die Herkunftsfamilie des Verstorbenen fällt.
Falls Sie derart aufgerüttelt morgen gleich einen Notartermin machen wollen, bitte an dieser Stelle innehalten. Ein Testament ist nur der Schlusspunkt einer Erbschaftsplanung. Denn die muss vorher gemacht werden, mit dem Ziel einer guten Struktur für Familie und Vermögen. Wer das versäumt, der hat nicht geplant, sondern an den Gesetzgeber delegiert.
Autor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH , Certified Foundation and Estate Planner (CFEP®), und Testamentsvollstrecker. Er ist seit 20 Jahren auf Ruhestands- und Nachfolgeplanung, Vermögensstrukturierung und Investmentpolicen für vermögende Familien spezialisiert.