Das Bundesarbeitsministerium hat einen neuen Gesetzentwurf für die Stärkung der Betriebsrente in die Ressortabstimmung gegeben. Einige Maßnahmen daraus sind bereits bekannt geworden.
Dazu gehört eine Öffnung des Sozialpartnermodells, um dessen Verbreitung zu beschleunigen. Bislang müssen die Tarifpartner der jeweiligen Branche die Einführung eines solchen Sozialpartnermodells vertraglich vereinbaren. Künftig soll dies auch im Rahmen von Betriebsvereinbarungen möglich sein.
Damit steigen die Chancen, dass auch kleinere Unternehmen solch ein Versorgungssystem mit wenig Aufwand einführen können. Beim Sozialpartnermodell gibt es keinerlei Garantie, die der Arbeitgeber übernehmen muss. Es handelt sich stattdessen um eine reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber überweist die vereinbarten Beiträge und ist damit von jeglicher weiteren Haftung für das Ergebnis befreit. Es gilt das Prinzip „Pay and forget“. Das ist besonders für kleinere und mittlere Unternehmen von Belang, da diese ungern langfristige Verpflichtungen außerhalb ihres eigentlichen Kerngeschäftsfeldes übernehmen.
Mehr Freiheiten für Opting-out
Durch die ersten Veröffentlichungen zum neuen Gesetzentwurf, der nur einigen Redaktionen vorab vorlag, entstand der Eindruck, dass die Vereinfachung per Betriebsvereinbarung generell die Betriebsrenten betrifft. Das ist aber nicht korrekt. Betriebsrenten konnten bislang schon betrieblich geregelt werden, nur eben nicht das Sozialpartnermodell. Das erfordert bislang einen Flächen- oder Haustarifvertrag. Interessant wird sein, wie die neue Regelung schließlich im Detail gestaltet ist. Wird damit die Aufstellung eines neuen eigenständigen Sozialpartnermodells auf Betriebsebene möglich oder nur der Anschluss an ein schon vorhandenes?
Als weitere Maßnahme sieht der Gesetzentwurf die Erleichterung von Opting-out-Systemen vor. Bei diesen Versorgungswerken werden Arbeitnehmer automatisch einbezogen, es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Ein solches Opting-out gibt es schon in einigen Unternehmen, allerdings bestanden bislang eine Reihe offener rechtlicher Fragen. So kann zwar Opting-out bei Neueinstellungen angewendet werden, aber die Einbeziehung schon bestehender Belegschaften ist arbeitsrechtlich problematisch beziehungsweise sehr aufwändig. Auf hier bleibt es spannend, wie weit mit dem neuen Gesetz Erleichterungen Einzug halten.
Erbe der Ampelregierung aufgegriffen
Nachdem was bisher bekannt wurde, gehören Anpassungen in der Förderung der Betriebsrenten und veränderte Anlagerichtlinien für Pensionskassen ebenso zu den geplanten Gesetzesänderungen. Damit sind offenkundig etliche Elemente des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II, das die Ampelregierung im vergangenen Jahr vorgelegt hatte, enthalten. Bevor es im Bundestag beschlossen werden konnte, zerbrach allerdings die Ampel. Damit griff das Prinzip der Diskontinuität. Der Entwurf verfiel. Das Bundesarbeitsministerium unter der Merz-Regierung hatte allerdings schon früh signalisiert, dass man zügig einen neuen Anlauf zur Stärkung der Betriebsrenten unternehmen wolle. Der Gesetzentwurf der Ampel war auf eine breite Zustimmung in der Wirtschaft und unter den bAV-Experten gestoßen, auch wenn nicht alle Wünsche der Unternehmen damit erfüllt wurden.