Nachricht an die Redaktion

    Ihre Nachricht an uns


    Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

    Vorsorgemappe

    Newsletter abonnieren & kostenlose Vorsorgemappe anfordern.

    DIA Update

    Abonnieren Sie den kostenlosen
    Newsletter des DIA.

    Einkommen & Vermögen

    Rund ums liebe Geld: So viel wird verdient.

    Einkommen & Vermögen | 27.10.2022 Drucken

    Erbe muss auch früheren Verkaufserlös aufteilen

    Hat ein Erblasser ein Wertpapierdepot mehreren Personen dergestalt vermacht, dass der Erbe die Aktien verkaufen und dann den Geldbetrag unter mehreren Personen verteilen soll, muss der Erbe auch Gelder auszahlen, die aus Anleiherückzahlungen vor dem Tod des Erblassers resultieren.

    Dass diese Surrogate im Erbe auch mitzählen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 10 U 200/20) entschieden. Darauf weist Dr. Markus Schuhmann von der Münchener Erbrechtskanzlei Schuhmann Rechtsanwaltskanzlei mbH hin.

    In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine 90-jährige Erblasserin ihre Immobilie an eine einzelne Person vererbt. Außerdem hatte sie in dem Testament ein von dem Erben zu erfüllendes Vermächtnis angeordnet. Dieses sah vor, dass ihr Wertpapierdepot im Wert von „derzeit“ 780.000 Euro zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verkauft und an sechs Personen verteilt werden sollte. Bei einem der Vermächtnisnehmer handelte es sich um einen Vertrauten der Erblasserin, der als Generalbevollmächtigter deren Vermögen verwaltete.

    Nach dem Ende der Laufzeit legte der Generalbevollmächtigte zurückgezahlte Anleihen nicht wieder an. Die Gelder aus der Rückzahlung überwies er auf ein Festgeld-Sparkonto der Erblasserin. Als die Erblasserin schließlich starb, wies das Wertpapierkonto einen Wert von rund 100.000 Euro auf. Die Spareinlagen aus dem Anleiheverkauf beliefen sich auf 600.000 Euro. Der Erbe zahlte jedem Vermächtnisnehmer rund 16.000 Euro aus dem Wertpapierkonto aus und sah damit seine Verpflichtung aus dem Testament als erfüllt an.

    Klage gegen Aufteilung des Erbes

    Die Vermächtnisnehmer klagten daraufhin auf Auszahlung von je weiteren 100.000 Euro aus dem Sparkonto der Erblasserin. Doch das erstinstanzlich befasste Landgericht Limburg wies die Klage ab. Begründung: Wortlaut und Systematik des Testaments seien eindeutig. Das Testament nehme gerade nicht Bezug auf das gesamte Bankvermögen, sondern nur auf die Wertpapiere. Die Wertangabe von „derzeit“ 780.000 Euro betone zudem, dass der Depotwert naturgemäß Schwankungen unterliege.

    Ergänzende Auslegung des Vermächtnisses

    Dagegen legten die Vermächtnisnehmer Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Das Wort „derzeit“ im Testament bedeute so viel wie „circa“. Eine Vorstellung der Erblasserin, dass das Depot im Todeszeitpunkt nur noch ein Siebtel des ursprünglichen Werts umfassen würde, sei fernliegend. Der Umstand, dass die Erblasserin zu dem Vermächtnis eine ausdrückliche Wertangabe gemacht habe, führe zur Auslegungsbedürftigkeit der Passage allein aus Sicht der Erblasserin. Die Erblasserin habe die Vorstellung gehabt, über zwei Vermögensmassen zu verfügen – das Haus und das Wertpapierdepot. Im Wege der ergänzenden Auslegung sei die Verfügung aus Sicht des Berufungsgerichts richtigerweise dahin zu lesen, dass auch die Surrogate der ehemals in dem Depot geführten Wertpapiere vom Vermächtnis hätten umfasst sein sollen. Ansonsten mache die Wertangabe von 780.000 Euro keinen Sinn.

    Gericht entschied zu Gunsten der Vermächtnisnehmer

    „Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schlug sich auf die Seite der Vermächtnisnehmer: Nach dem Willen der Erblasserin sollte zwischen dem Vermächtnis der Wertpapiere und dem Vermächtnis der Verkaufserlöse kein Unterschied bestehen“, fasst Fachanwalt für Erbrecht Dr. Markus Schuhmann die Entscheidung zusammen. Zwar habe die Erblasserin nicht unmittelbar die Wertpapiere vermacht, sondern deren Verkauf angeordnet und den Erlös vermacht. „Das erfolgte aber nur, um die Abwicklung des Vermächtnisses an sechs Personen zu erleichtern“, erläutert Schuhmann. Im Übrigen bestehe kein Zweifel, dass es sich bei dem Festgeldkonto um das Surrogat des Wertpapierdepots handele. Darauf käme es aus Sicht des Gerichts aber noch nicht einmal an. „Letztendlich war für das Gericht entscheidend, dass es sich bei den Vermächtnissen um Geldforderungen gehandelt hatte und sich ein dem Wert des Veräußerungserlöses der Wertpapiere entsprechender Geldbetrag zum Zeitpunkt des Erbfalls noch in der Erbmasse befand.“

    Exakte Formulierung im Testament vermeidet Streit

    Auch der Umstand, dass die Erblasserin gerade keinen konkreten Geldbetrag in Höhe von 780.000 Euro an sechs Personen vermacht hat, spreche ebenfalls nicht gegen die Auslegung des Gerichts. Dr. Schuhmann: „Damit hätte die Erblasserin den Erben verpflichtet, etwaige Wertminderungen des Depots aus seinem eigenen Vermögen auszugleichen. Dies war von der Erblasserin offensichtlich nicht gewünscht.“ Dem Erben ist es im Prozess letztlich nicht gelungen nachzuweisen, dass die Erblasserin nur den Inhalt des Wertpapierdepots zum Zeitpunkt des Todes vermachen wollte. Dr. Schuhmann erklärt weiter: „Die Entscheidung ist ein weiterer Beweis dafür, dass bei der Errichtung von Testamenten genauestens auf die jeweiligen Formulierungen geachtet werden muss, um den Willen der Testierenden auch nach deren Ableben richtig einordnen zu können.“

    Nachricht an die Redaktion

    Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.

    Nachricht an die Redaktion

    Haben Sie Anmerkungen oder Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns gern! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

      Ihre Nachricht an uns


      Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

      Artikel teilen

      [contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
      Ausgewählte Artikel zum Thema

      Liquidität für die Erbschaftssteuer

      Wenn unerwartet Liquidität gebraucht wird – zum Beispiel bei der Erbschaft einer Immobilie – spart man Sorgen und Arbeit, wenn der Erblasser rechtzeitig vorgesorgt hat. Häufig stellt sich nämlich die Frage, woher die Erbschaftssteuer kommt. Manchmal bleibt nichts anderes übrig, als ein Wertpapierdepot aufzulösen, um Liquidität bereitzustellen. Vermögensverwalter verlieren dadurch trotz guter Arbeit ihre Assets. […]

      Artikel lesen

      Inflation verteuert das Vererben

      Vermögensübergänge brauchen heute noch eine bessere Planung. Ein höheres Preisniveau wird langfristig dazu führen, dass Freibetragsgrenzen immer schneller ausgereizt sind. Darauf weist Erbschafts- und Stiftungsplaner Mathias Dopfer von der AnCeKa Vermögensbetreuungs AG im Interview hin. Warum ist die Inflation auch ein Problem für die Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften? Auf Dauer wird das auf breiter […]

      Artikel lesen

      Vermögensnachfolge regeln: verschenkt statt vererbt

      Es gibt viele gute Gründe, nicht bis nach dem Tod zu warten, um das eigene Erbe zu verteilen. Eine langfristige Planung mit guter Beratung zu Lebzeiten kann Steuern sparen helfen, ohne die finanzielle Sicherheit im Alter zu gefährden. 118 Milliarden Euro Vermögen wurden im Jahr 2021 in Deutschland laut den Finanzämtern vererbt oder verschenkt. Besonders […]

      Artikel lesen