Testament: Vermeiden Sie diese Kardinalfehler II

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02. Januar 2025

Testament: Vermeiden Sie diese Kardinalfehler II

Vererben will gelernt sein. Schließlich soll das Lebenswerk und das hart verdiente sowie bereits versteuerte Geld wie gewünscht übertragen werden. Besonders wichtig ist das für Nachfolgeregelungen und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bei Unternehmen.

Diese folgenden Kardinalfehler sollten Sie daher bei der Testamentserstellung vermeiden. Die Auflistung beginnt mit der Nummer 8, weil der erste Teil der Kolumne zum Testament schon die Fehler 1 bis 7 aufführte.

Fehler Nr. 8: Das Testament stimmt nicht mit dem Gesellschaftervertrag überein. Gerade bei erbrechtlichen Übertragungen von Unternehmensanteilen gilt es, genau zu differenzieren: Was bedarf erbrechtlicher Formerfordernisse, was gesellschaftsrechtlicher? Gerade bei unterschiedlichen Formen von Nachfolgeklauseln kann eine Aufnahme der Verfügungen sowohl im Testament als auch im Gesellschaftsvertrag ratsam oder gar unabdingbar sein. Bei Unternehmen gilt im Zweifel der Gesellschaftsvertrag. Steht dort beispielsweise drin, dass der Nachfolger ein promovierter Betriebswirt sein muss, reicht eine Nachfolgeregelung im Testament nicht aus, wonach auch ein Jurist Nachfolger in der Firma sein kann.

Überprüfbare Kriterien verhindern Streit

Fehler Nr. 9: Nachfolgeregeln schüren Streit. Auch bei Unternehmertestamenten kommen Formulierungen vor wie: „Wer sich am besten für die Geschäftsleitung eignet, soll den Betrieb übernehmen.“ Solche Sätze programmieren anschließenden Streit. Sofern man die erbrechtliche Übertragung tatsächlich an die individuellen Fähigkeiten der Erben knüpfen will, sollte man auf objektiv überprüfbare Kriterien achten, beispielsweise „derjenige mit der besten Abschlussnote“. Das mag zwar unter den Erben zu Konkurrenz führen, ist jedoch anhand klarer Bewertungskriterien zu bemessen.

Fehler Nr. 10: Fortbestand des Unternehmens gerät in Gefahr. Die aus Sicht des unternehmerischen Erblassers wahrscheinlich schwerwiegendsten Fehler sind solche, die das Fortbestehen des Unternehmens gefährden. Das gesamte Lebenswerk steht auf dem Spiel – was sicherlich nie dem wichtigsten letzten Willen des Erblassers entsprechen würde. Gerade bei mehreren Erben sind hier genaue und individuelle Regelungen unerlässlich. So kann der Erblasser im Testament bei mehreren Erben bestimmen, wie das Erbe unter ihnen aufgeteilt werden soll – beispielsweise mit einer sogenannten Teilungsanordnung. Diese Teilungsanordnung soll verhindern, dass sich die Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, wegen der Erbauseinandersetzung streiten. Gehören zum Beispiel mehrere Betriebe, Marken oder Patente zur Erbschaft und ist es aus Sicht des Erblassers sehr wahrscheinlich, dass sich die Kinder um einzelne Positionen streiten, kann eine Teilungsanordnung regeln, wer was erhält.

Vorsicht bei unterschiedlichen Zuwendungen

Fehler Nr. 11: Pflichtteilsgrenze wird unterschritten. Zu beachten ist, dass bei einer Teilungsanordnung in der Regel ein Ausgleich nach den im Testament bestimmten Erbquoten erfolgt. Das heißt, dass diejenigen, die höherwertige Gegenstände erhalten haben, den anderen Erben einen Ausgleich leisten müssen. Ein solcher Ausgleich kann zwar ausgeschlossen werden, das führt aber in der Regel zu einem Vorausvermächtnis. Deshalb Vorsicht: Bei wertmäßig unterschiedlichen Zuwendungen zugunsten einzelner Erben ist immer die Grenze des Pflichtteils zu beachten. Zuwendungen darunter können stets zu Zusatzansprüchen der weniger Bedachten führen.

Vorteilhaft: Regelung zu Lebzeiten

Fehler Nr. 12: Pflichtteilsansprüche zwingen Unternehmen in die Knie. Allgemein sollten die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben von Unternehmern stets beachtet werden. Sollen einzelne nahe Angehörige wie Ehegatten oder Kinder vollständig von der Erbfolge in Bezug auf ein Unternehmen ausgeschlossen werden, empfehlen sich bereits zu Lebzeiten Übertragungen gegen Pflichtteilsverzicht oder Pflichtteilsanrechnung. So lässt sich gewährleisten, dass die tatsächlichen Nachfolger sich später nicht exorbitant hohen Pflichtteilsforderungen ausgesetzt sehen, die den Unternehmensfortbestand gefährden. Um die Fortführung des Familienbetriebs zu sichern, kann der Erblasser zudem anordnen, dass der Nachlass dauerhaft oder befristet nicht aufgeteilt werden darf. Darüber sollten jedoch bereits zu Lebzeiten Erblasser und Erben möglichst genau über die Vorstellungen sprechen. Als Zwangsgemeinschaften geführte Unternehmen können zumindest bei gleichen Stimmrechten nur selten zielorientiert und dynamisch am Marktgeschehen teilhaben.


Marc-Oliver Lux

Gastautor Dr. Marc-Oliver Lux ist Geschäftsführer des Vermögensverwalters Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München.