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    Einkommen & Vermögen | 25.4.2024 Drucken

    Ist ein Supervermächtnis eine super Lösung?

    Das Testament ist ein unverzichtbares Instrument einer professionellen Nachlassplanung. Dafür gibt es unterschiedliche Konzepte, deren Wirkung die Erblasser kennen sollten.

    „Wer eines Tages Ihr Vermögen erbt, bestimmen Sie allein. Das gilt allerdings nur, wenn Sie Ihr Erbe zu Lebzeiten regeln – mit einem rechtlich einwandfreien Testament oder Erbvertrag“, appelliert Maximilian Kleyboldt, CFP® und Vorstand des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland).

    Das Berliner Testament ist hierzulande die beliebteste Form des gemeinschaftlichen Testaments. Das Prinzip dabei: Die Ehegatten oder eingetragenen Ehepartner bestimmen sich gegenseitig als Alleinerben. Sobald auch der zweite Ehegatte stirbt, fällt der gesamte Nachlass auf die Schlusserben, in der Regel die Kinder. Durch diese Form der Gestaltung scheint die wirtschaftliche Absicherung und Unabhängigkeit des überlebenden Ehepartners gewährleistet. 

    Doch das kann sich möglicherweise als Trugschluss erweisen. Das Berliner Testament enterbt nämlich die Kinder im ersten Erbfall. Sie können daher Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehepartner geltend machen. Abgesehen von der möglicherweise unerwünschten finanziellen Belastung des überlebenden Ehepartners kann ein solcher Streit um den Pflichtteil natürlich innerhalb der Familie zu großen atmosphärischen Störungen führen.

    Steuerfreibeträge verpuffen

    „Darüber hinaus kann das Berliner Testament zu erheblichen Steuernachteilen führen, vor allem bei hohen Vermögenswerten. Dies trifft dann insbesondere die Schlusserben“, gibt Kleyboldt, zugleich Direktor Wealth Planning bei der Bethmann Bank, zu bedenken. Die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder und der eventuell bereits vorhandenen Enkelkinder verpuffen im ersten Erbfall ungenutzt. 

    Eine mögliche Alternative kann das sogenannte Supervermächtnis sein. Der Begriff bedeutet, dass der überlebende Ehepartner in der Frage wann, in welcher Höhe und an wen das Vermächtnis zur Auszahlung kommt, einen extrem weiten Entscheidungsspielraum hat. Mit solchen Freiheiten ausgestattet kann der überlebende Ehepartner nach dem Eintritt des Erbfalls die Vermächtniserfüllung nach Belieben steuern und auf diesem Weg sowohl eigene Interessen berücksichtigen, aber auch Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus dem Weg gehen.

    Kombination mit Berliner Testament

    Außerdem ermöglicht das Supervermächtnis eine effiziente Nutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge. Es verhindert, dass zweimal Steuer für das Vermögen anfällt. Einmal beim Tod des ersten Ehepartners und der Übertragung des Vermögens auf den anderen und dann erneut bei der Vererbung an die Kinder. „Ein wichtiger Zweck des Supervermächtnisses ist die teilweise oder komplette Ausnutzung des Steuerfreibetrags, was so auch ausdrücklich im Testament steht. Es ist ein legitimer Zweck, sodass hier kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt“, so Experte Kleyboldt. Enthält ein Berliner Testament ergänzend ein Supervermächtnis, kann man beim 1. Erbgang zeitlich versetzt steuerliche Vorteile nutzen und bestimmt in der Zukunft die Ausführung.

    Vermögensverteilung auf die Zeit nach dem Erbfall verlagert

    Die Nutzung des Supervermächtnisses kann in verschiedenen Szenarien sinnvoll sein. Werden zum Beispiel die Kinder enterbt und es drohen Pflichtteilsstreitigkeiten oder ein sonstiger Erbstreit, kann ein variables Vermächtnis eine Entschädigung ermöglichen und dabei helfen, die Situation nach einem Erbfall zu entspannen. Auch bei einer noch unklaren Unternehmensnachfolge kann die Auswahl des oder der Nachfolger sowie der Ausgleich für die anderen Erben durch ein Supervermächtnis organisiert werden.

    „Außerdem kann hiermit die Vermögensverteilung und Steueroptimierung auf die Zeit nach dem Erbfall verlagert werden, um Freibeträge oder günstigere Tarifstufen der Kinder oder weiterer Beteiligter zu nutzen“, erläutert Kleyboldt. Ein weiteres denkbares Szenario: Bei insolventen, drogenabhängigen, erwerbsunfähigen, erkrankten und anders mit Sonderthemen belasteten Kindern kann es vorteilhaft sein, deren Erbe von den späteren Umständen abhängig zu machen, auch um bei Fehlentwicklungen reagieren zu können oder das Kind durch Festlegung eines Zweckes zu einem bestimmten Verhalten zu motivieren.

    Flexibler als einfaches Vermächtnis

    Nicht zuletzt kann ein Supervermächtnis für Unentschlossene den Erwartungsdruck nehmen, weil Dritte später die Entscheidung über die Vermögensnachfolge treffen. So können unter Vornahme einer Zweckbestimmung mehrere potenzielle Vermächtnisempfänger festgelegt und den Erben oder dem Testamentsvollstrecker die Letztauswahl überlassen werden. „Das Supervermächtnis ist im Vergleich zu Vermächtnissen in einem normalen Testament deutlich flexibler“, fasst Kleyboldt zusammen. Die Ehepartner können damit einen Teil ihrer Nachfolgeplanung auf einen Zeitpunkt verschieben, zu dem feststeht, welche der gemeinsamen Vermögenswerte der überlebende Ehegatte benötigt und wie sich die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenssituation der Kinder entwickelt haben.

    Zu weite Auslegung birgt Gefahren

    Aus verschiedenen Gründen wird indes vom Einsatz allzu weit reichender Drittbestimmungsrechte abgeraten und eine zielgenaue Ausformulierung empfohlen. Für die steuerliche Anerkennung eines Termins und somit der Fälligkeit wird für erforderlich gehalten, dass der überlebende Ehegatte das Vermächtnis noch zu seinen Lebzeiten erfüllt. Er darf nicht zuvor versterben. Wenn der Zweck die Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge der Begünstigten nach dem Erstversterbenden beschreibt, ist das passend. Bei zu weiter Auslegung des Supervermächtnisses besteht die Gefahr, dass eine nahestehende Person gegebenenfalls leer ausgeht, wenn der Dritte dies später so entscheidet. Insgesamt erlaubt das Supervermächtnis aber, dass ein Dritter nach dem Erbfall entscheidet, „wer“, „wann“ „was“ erhalten soll. Es führt also zu einer sehr flexiblen Gestaltung.


    Ums Testament ging es auch in der Folge 17 des DIA-Podcast. Titel: „Wo ein Wille, da ist auch ein Erbe“.

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