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    Einkommen & Vermögen | 30.8.2023 Drucken

    Flexible Alternative zum Testament

    Die meisten Bürger regeln mit einem Testament, wie ihr Vermögen später aufgeteilt werden soll. Weniger bekannt sind die rechtlichen und steuerlichen Vorteile, die der Einsatz einer Lebens- oder Rentenversicherung in der Erbschaftsplanung bringt.

    Neben Steuervergünstigungen und höherer Flexibilität kann so Vermögen auch bei überschuldetem Erbe an die Familie weitergegeben werden. Ein Testament ist ein gutes und wichtiges Instrument in der Nachlassplanung, gerade bei Immobilien oder Betriebsvermögen. Vorausgesetzt, es ist von einem Erbrechtsfachmann gemacht, nicht selbstgebastelt auf Basis der Tipps von Google oder Chat-GPT.

    Falls es neben Immobilienvermögen nennenswerte Geldmittel oder Wertpapieranlagen gibt, kann dafür eine Lebens- oder Rentenversicherung die Aufgabe eines Testaments übernehmen. In einigen Punkten kann diese Lösung gegenüber einem Testament sogar im Vorteil sein. Erstens bei der Flexibilität: Bei Vertragsabschluss und zu jedem späteren Zeitpunkt kann geregelt werden, wer das Geld im Todesfall bekommen soll. Dieser Begünstigte erhält seine Zahlung dann nicht aus dem Nachlass, sondern direkt von der Versicherungsgesellschaft. Änderungen des oder der Begünstigten sind jederzeit möglich. Dabei sind in der Regel beliebige Personen, Institutionen und Quoten austauschbar. Es fallen, anders als beim Ändern eines Testamentes beim Notar, keine Kosten an und der Aufwand beschränkt sich auf eine Formularseite.

    Steuerfreiheit bleibt bestehen

    Zweitens bei der Steuer: Während der Laufzeit werden im Versicherungsvertrag die erwirtschafteten Erträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne usw.) abgeltungsteuerfrei angesammelt. Der steuerliche Clou bei Auszahlung im Todesfall: die Steuerfreiheit bleibt bestehen. Es fällt – anders als zum Beispiel bei der Erbschaft eines Wertpapierdepots – keine nachträgliche Abgeltungsteuer an. Durch diese Steuerersparnis und den zusätzlichen Zinseszinseffekt kommt ein höherer Betrag zur Auszahlung.

    Drittens Diskretion: Wurden ein oder mehrere Begünstigte im Versicherungsvertrag eingesetzt, so liegt ein sogenannter Vertrag zugunsten Dritter vor. Die Todesfallauszahlung fällt damit nicht in den Nachlass und ermöglicht eine „Erbschaft“ außerhalb des Testaments. Ein Beispiel: der vermögende Witwer H. hat zwei Kinder als Erben. Er möchte aber auch die Nachbarn, die sich im Alter um ihn gekümmert haben, 100.000 Euro zukommen lassen, ohne dass es Streit um das Testament gibt. Deshalb schließt er eine Fondspolice über die 100.000 ab und setzt die Nachbarn als Begünstigte ein. Im Testament muss davon nichts stehen, die Nachbarn erhalten die Summe ohne Kenntnis der tatsächlichen Erben. Es entsteht keine Diskussion mit den Familienangehörigen, ob gerechtfertigt oder nicht. Streit wird vermieden.

    Vorteil bei Überschuldung

    Viertens Erbausschlagung: die Auszahlung an die Begünstigten kann erfolgen, auch wenn die Erbschaft und damit der Nachlass ausgeschlagen werden. Ein Beispiel: Unternehmer A hat vor 15 Jahren eine Fondspolice abgeschlossen, Begünstigte im Todesfall ist seine Frau. Der Vertragswert beträgt inklusive Wertzuwächsen 500.000 Euro. Überraschend verstirbt A und hinterlässt nur Nachlassschulden von 600.000 Euro aus seiner unternehmerischen Tätigkeit. Die Ehefrau kann die Erbschaft und damit den überschuldeten Nachlass binnen sechs Wochen ausschlagen. Die Auszahlung der 500.000 Euro aus der Fondspolice kann sie aber davon unabhängig annehmen und das unter optimaler Ausnutzung der steuerlichen Möglichkeiten: die ausgezahlten Wertzuwächse in der Fondspolice bleiben abgeltungsteuerfrei. Mit dem Freibetrag der Ehefrau von 500.000 Euro fällt zudem keine Erbschaftsteuer an.

    Wie beim Testament gilt aber auch hier: Gestaltungen bei Fondspolicen sollten nur mit einem erfahrenen Versicherungsfachmann vorgenommen werden. Nur dann können die dargestellten Möglichkeiten passend in das familiäre Umfeld des Vermögensinhabers eingefügt werden und ihre Wirkung entfalten.


    Stefan Brähler

    Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und B2B-Partner von Vermögensverwaltern und Versicherern, seit 20 Jahren Spezialist für Nachfolgeplanung und Vermögensstrukturierung mit Investmentpolicen für das Vermögen der Privatkunden

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