Nachricht an die Redaktion

    Ihre Nachricht an uns


    Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

    Vorsorgemappe

    Newsletter abonnieren & kostenlose Vorsorgemappe anfordern.

    DIA Update

    Abonnieren Sie den kostenlosen
    Newsletter des DIA.

    Einkommen & Vermögen

    Rund ums liebe Geld: So viel wird verdient.

    Einkommen & Vermögen | 13.6.2023 Drucken

    Gezielt Vererben ohne Testament – geht das?

    Vermögen findet immer einen Nachfolger. Wenn keine letztwilligen Verfügungen vorliegen, dann greift die gesetzliche Erbfolge.

    Es gibt aber Wege, Vermögen ohne Testament weiterzugeben und dennoch Personen außerhalb der Familie dazu zu bestimmen. Ein Mittel dafür ist die Bezugsberechtigtenklausel in Versicherungsverträgen, die so elegant für „Erbschaften“ neben einem Testament genutzt werden kann.

    Erbschaftsplanung ist nicht jedermanns Sache, deshalb gibt es hierzulande die gesetzliche Erbfolge. Für jeden Erbfall gelten grundsätzlich die Regeln aus dem BGB mit dem Fokus auf die Familie als Erben. Wer etwas anderes will, muss das explizit anordnen. Gängiges Instrument: im Testament wird festgelegt, wer etwas vom Vermögen abbekommen soll. Was aber, wenn entweder kein Testament gemacht werden soll oder Personen bedacht werden sollen, die gar nicht zur Familie gehören?

    Ein Beispiel dazu: Manfred, 65, hat aus dem Verkauf von geerbten Immobilien ein Vermögen von 1.000.000 Euro erzielt, das auf dem Konto und einem Depot angelegt ist. Er ist nicht verheiratet, hat keine Partnerin und keine Kinder. Das Vermögen geht, da hat sich Manfred bei einem Generationenmanager informiert, vollständig an seine einzige Schwester. Nun hat Manfred im Freundeskreis einige Personen, die er im Erbfall gern bedenken möchte.

    Freie Wahl der Bezugsberechtigten

    Ein geeignetes Instrument ist eine Investmentpolice mit der Möglichkeit, Bezugsberechtigte einzusetzen. Manfred schließt einen Vertrag über 500.000 Euro ab. Das eingezahlte Vermögen kann in Fonds und ETF angelegt oder von einem Vermögensverwalter betreut werden. Als „Bezugsberechtigte im Todesfall“ setzt Manfred nun die gewünschten Personen ein. Dabei ist er frei, auch unterschiedliche Anteile festzulegen, also für Person A 50.000 Euro, für Person B 200.000 Euro usw.

    Zu Manfreds Lebzeiten bleibt all sein Vermögen in seinem Besitz, er kann sich aus dem Vertrag jederzeit Geld auszahlen lassen, falls er es für eigene Zwecke benötigt. Die angedachten Empfänger kann er nach Gusto jederzeit austauschen oder deren Quote ändern, sie erfahren nichts von der später vielleicht anstehenden Erbschaft. Sämtliche Erträge, also Ausschüttungen und Wertzuwächse der Fonds, werden während der Laufzeit des Vertrages steuerfrei angesammelt.

    Erbschein ist nicht erforderlich

    Erst wenn Manfred verstirbt, erfolgt die Auszahlung an die zuletzt festgelegten Bezugsberechtigten. Jeder erhält „seine“ Quote. Ein Erbschein ist dazu nicht notwendig, es entsteht ein direkter Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, auch ohne Testamentseröffnung, denn im Testament erscheinen die bedachten Personen nicht.

    Eine steuerliche Besonderheit spricht zudem für den Weg über die Investmentpolice als Testaments-ersatz. Die während der Laufzeit steuerfrei angesammelten Erträge bleiben im Erbfall steuerfrei für die Empfänger. Die Auszahlung erfolgt ohne den Abzug von Abgeltungsteuer, damit wird die sonst übliche Doppelbesteuerung von Wertpapiererträgen aus Abgeltung- und Erbschaftsteuer vermieden.

    Mit der Investmentpolice lässt sich auf einfachem Wege Vermögen abgeltungsteuerfrei an Personen verteilen, die dem Vermögensinhaber nahestehen. Ein Testament ist nicht erforderlich. So sind auch Zuwendungen möglich, von denen die Familie nichts erfahren soll.


    Stefan Brähler

    Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und als B2B-Partner von Vermögensverwaltern, Versicherern und im Private Banking seit 20 Jahren Spezialist für Nachfolgeplanung und Vermögensstrukturierung mit Investmentpolicen für vermögen Privatkunden.

    Nachricht an die Redaktion

    Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.

    Nachricht an die Redaktion

    Haben Sie Anmerkungen oder Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns gern! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

      Ihre Nachricht an uns


      Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

      Artikel teilen

      [contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
      Ausgewählte Artikel zum Thema

      Gilt die Vollmacht fürs Konto nach dem Tod weiter?

      Ist eine nahestehende Person verstorben, hat man zunächst andere Sorgen, als zuerst an Bankverbindungen zu denken. Wie aber geht es mit dem Giro- oder dem Anlagekonto einer/s Verstorbenen weiter, wenn sich die Erben nicht sofort melden? Was geschieht, wenn der Inhaber zu Lebzeiten keine Vollmacht für das Konto erteilt hat? Muss die Bank über den […]

      Artikel lesen

      Vermögensübertragungen in Krisenzeiten?

      Ukraine-Krieg, Energiekrise und nun die Unsicherheiten in der Bankenlandschaft – manchmal möchte man sich mit seinem Geld am liebsten irgendwo einbunkern und Besserung abwarten. Dabei kann es gerade in solchen Zeiten aus verschiedenen Gründen interessant sein, über Steuersparmöglichkeiten bei Vermögensübertragungen an die nächsten Generationen nachzudenken. Politik, Inflation und Zinserhöhungen haben sowohl bei Aktien als auch […]

      Artikel lesen

      Immobilien vererben wird erheblich teurer

      Auch wenn die Regierung versprochen hatte, dass es keine Steuererhöhungen geben soll, wird zumindest wohl das Vererben und Verschenken von Immobilien ab 2023 teurer. Der Grund dafür: eine Anpassung des Bewertungsgesetzes. Ab 1. Januar 2023 sollen Immobilien steuerlich viel höher bewertet werden. Experten gehen von Steigerungen um 20 bis 30 Prozent aus, selbst ein Plus […]

      Artikel lesen