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    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 3.8.2022 Drucken

    Immer mehr Betriebsrenten gehen ins Ausland

    Den Ruhestand im Ausland genießen. Diesen Traum verwirklichen sich immer mehr Bundesbürger. Sie verbringen ihren Lebensabend in wärmeren, oftmals auch bei den Lebenshaltungskosten günstigeren Regionen in Europa oder Übersee.

    Fast zwei Millionen Rentenbezieher außerhalb von Deutschland listete der Rentenatlas der Deutschen Rentenversicherung Bund für 2021 auf. Darunter befinden sich rund 248.000 deutsche Rentenbezieher. Das sind fast zehn Prozent mehr als vor fünf Jahren. Mit ihnen steigt auch die Zahl der Betriebsrenten, die ins Ausland überwiesen werden. Welche Aspekte dabei für Arbeitgeber wichtig sind, fasst Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, kompakt zusammen.

    Ob Griechenland, Balearen oder Südostasien – der Trend zum Auswandern im Ruhestand hält an. Bezieht ein Rentner außerhalb von Deutschland Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage oder gegebenenfalls auch einer Unterstützungskasse, betrifft der Ausstieg auch seinen früheren Arbeitgeber. Michael Hoppstädter kann dazu aus eigenen Erfahrungen berichten. „Für unsere Kunden hat Longial 2021 Renten in gut 40 Staaten rund um den Globus überwiesen. Gegenüber 2010 hat sich die Zahl der Versorgungsberechtigten im Ausland nahezu verdoppelt.“

    Höherer Aufwand für Unternehmen

    Wer die Kosten einer Überweisung der Betriebsrente ins Ausland trägt, richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Versorgungswerks. In vielen Fällen ist vorgesehen, dass Kosten in Zusammenhang mit der Zahlung einer Betriebsrente ins Ausland zu Lasten der Versorgungsberechtigten gehen. Aber abgesehen von den Kosten – auch der administrative Aufwand ist bei Auslandsrentnern für die Unternehmen meist höher als bei Versorgungsberechtigten innerhalb des Bundesgebiets. Vor allem dann, wenn der Mitarbeiter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nach seinem aktiven Berufsleben in sein Heimatland zurückkehrt. Sogenannte Lebensbescheinigungen sind in vielen Ländern unbekannt. Überhaupt werden offizielle Dokumente meist nur in der Landessprache ausgefertigt. Soweit diese nicht selbst übersetzt werden können, was schon zusätzlichen Aufwand mit sich bringt, stellt sich die Frage, wer die Kosten für eine professionelle Übersetzung zu tragen hat.

    Pfändbar oder nicht pfändbar?

    Darüber hinaus gelten meist vollkommen andere Rechtsgrundlagen. Das wirft Fragen auf, etwa ob eine Betriebsrente im Ausland pfändbar ist oder der Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss im Ausland gegen sich gelten lassen muss. Ein weiterer Aspekt, der auf Unternehmerseite Zeit und spezifisches Know-how erfordert, ist die Hinterbliebenenversorgung. „Wenn sich Hinterbliebene melden und die Hinterbliebenenrente geltend machen, muss deren Rentenberechtigung geprüft werden“, erklärt Hoppstädter. „Das heißt, der Arbeitgeber muss sich unter anderem vergewissern, ob eine Ehe bestand und bis zu welchem Zeitpunkt, was anhand ausländischer Regelungen bzw. Bescheinigungen aufwändig sein kann. Zudem muss er klären, ob die Waisen zum Bezug der Waisenrente berechtigt sind. Das Unternehmen muss sich also womöglich mit der Frage befassen, was im Ausland als Ausbildung oder ähnliches gilt, wenn die Gewährung der Versorgungleistung hiervon zum Beispiel abhängt.“

    Besteuerung im Ausland

    Grundsätzlich gelten für den Beginn der Zahlung einer Betriebsrente ins Ausland die gleichen Regeln wie beim Rentenbezug innerhalb Deutschlands. „Das heißt, Versorgungsberechtigte müssen ihren Rentenanspruch bei ihrem früheren Arbeitgeber in der Regel geltend machen und nachweisen“, ergänzt Hoppstädter. Ist der Leistungsempfänger im Ausland steuerlich ansässig, unterliegt die Leistung im Allgemeinen auch dort einer Besteuerung. Um die dortige Versteuerung hat sich das Unternehmen allerdings nicht zu kümmern. Bei der Abführung der deutschen Lohnsteuer hat es lediglich zu beachten, ob der Leistungsempfänger in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Dies hat der Betriebsrentner zu klären.

    Zum Teil hohe Kosten für die Überweisung

    Die Kosten für Auslandsüberweisungen sind nicht zu unterschätzen. Überweisungen innerhalb des SEPA-Zahlungsraums (unter anderem die 27 Mitgliedstaaten der EU, aber zum Beispiel auch die Schweiz, Norwegen und Großbritannien, trotz Brexit) sind meist kostenfrei. Außerhalb des SEPA-Raums, zum Beispiel in Serbien und der Türkei, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Bei Mindestgebühren von bis zu 20 Euro und zusätzlichen betragsabhängigen Gebühren von einem Promille und mehr je Überweisung, kann das schon mal einen Großteil der Betriebsrente kosten. Unabhängig von den Überweisungskosten müssen frühere Arbeitgeber die Wechselkurse bei der Zahlung berücksichtigen, allerdings ohne etwaige Einflüsse durch Wechselkursschwankungen, wie Michael Hoppstädter erklärt. „Da das Unternehmen seinem ehemaligen Mitarbeiter die Betriebsrente in Euro schuldet, gehen Änderungen der Wechselkurse zu Lasten des Versorgungsberechtigten.“

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