Geltende Regelungen kennen, vorausschauend handeln und offen kommunizieren, so lassen sich die meisten Probleme rund um den letzten Willen vermeiden, erklärt der auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwalt Alexander Bars, von der Berliner Kanzlei Legaris.
Was ist das Schlimmste, was man beim Erben und Vererben falsch machen kann?
Der Kardinalfehler ist es, den Erbgang nicht zu kennen. Also nicht zu wissen, wer nach dem eigenen Ableben etwas bekommt, zum Beispiel nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach einem früheren Testament. Letzteres verdrängen oder vergessen viele gern mal. Ein Klassiker sind hier gemeinsame Testamente aus einer ersten Ehe. Nur wer sich bewusst ist, wie der Status quo ist, kann die Möglichkeiten für das Vererben abwägen und über individuelle Regelungen entscheiden.
Grundsätzlich können Testamente eigenhändig handschriftlich verfasst werden. Was ist hier die größte Fehlerquelle?
Rechtlich unklare Formulierungen, wie zum Beispiel der Satz: Ich vererbe mein Barvermögen an meinen Neffen. Einzelne Sachen wie ein Barvermögen können eigentlich nicht vererbt werden, hier sind nur Quoten möglich. Wer einzelne Dinge an jemanden weitergeben will, der müsste es vermachen und nicht vererben. Werden solche Begrifflichkeiten nicht klar unterschieden, führt das regelmäßig zu Verzögerungen, bis der Wille des Verstorbenen im Nachhinein geklärt wird.
Enterben ist selten eine Lösung
Warum ist das schnell dahingesagte „Enterben“ oft Schall und Rauch?
Grundsätzlich reicht hier das gesprochene Wort nicht aus, so etwas muss testamentarisch festgelegt werden. Außerdem sind in vielen Fällen die Möglichkeiten, das wirklich umzusetzen, eingeschränkt, etwa bei bindenden gemeinsamen Testamenten mit bereits verstorbenen Ehegatten oder durch Pflichtteilsansprüche. Kindern steht zum Beispiel, außer in extremen Ausnahmefällen, selbst wenn der Erblasser sie „enterbt“ hat, immer die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteilsanspruch in Geld zu.
Aber das Vermögen einfach auszugeben, das funktioniert doch, wenn die Erben nichts bekommen sollen?
Natürlich können Sie jetzt eine Luxuskreuzfahrt nach der anderen machen und damit die Erbmasse schmälern, damit Kinder und Co. weniger bekommen. Schwieriger ist das, wenn Erblasser Vermögen großzügig an andere verteilen, um es nicht an Pflichtteilsberechtigte weitergeben zu müssen. Die können auch auf zurückliegende Schenkungen zumindest teilweise Ansprüche geltend machen, auch wenn die bis zu zehn Jahren und in manchen Fällen auch noch länger zurückliegen.
Alleinerbe oder Erbengemeinschaft?
Ich habe geerbt – was sollte ich jetzt nicht machen?
Das kommt stark darauf an, ob man Alleinerbe oder Teil einer Erbengemeinschaft ist, denn die müssen grundsätzlich gemeinsam entscheiden und handeln. Selbst wenn es offensichtlich erscheint, dass es nur einen begünstigten Erben gibt, der im Prinzip schalten und walten kann, wie er will, ist es ratsam die Testamentseröffnung vom Nachlassgericht abzuwarten. Wer kann schon zu hundert Prozent sicher sagen, ob der Erblasser nicht zum Schluss noch einen spontanen letzten Willen formuliert hat? Oder ob nicht doch irgendeine bisher nicht bedachte alte Regelung greift, bei der mehr als eine Person involviert ist und vorschnelle Alleingänge zum Problem werden können?