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    Einkommen & Vermögen | 5.10.2023 Drucken

    Erbengemeinschaft birgt Risiken

    Omas Häuschen, das über Jahre leer steht, weil die Erbengemeinschaft streitet, solche Fälle kennt jeder. Deshalb sollte man die Erbengemeinschaft meiden wie der Teufel das Weihwasser. Häufig kommt nichts Gutes dabei heraus. Besser ist es, dem Streitpotential mit guten Regelungen vorzubeugen.

    Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Meist entsteht sie bei Erbfällen ohne Testament aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.

    Verstirbt die Witwe und hinterlässt drei Kinder, so werden diese Erben zu gleichen Teilen. Eine Erbengemeinschaft ist entstanden. Die Besonderheit: es erbt nicht etwa jedes Kind ein Drittel vom Haus, vom Auto, vom Wertpapierdepot. Sondern alles gehört allen gemeinsam, „zur gesamten Hand“, das heißt, niemand kann über einen einzelnen Gegenstand verfügen. Man muss sich einigen – einstimmig.

    Hier braut sich der Erbstreit zusammen: Interessenkonflikte, Missgunst, Emotionen kochen hoch. Dem Bruder wurde ein teures Studium gesponsert, die Schwester wurde finanziell „gepäppelt“ oder sperrt sich gegen den Verkauf des gemeinsamen Elternhauses. Die Erbengemeinschaft muss geschlossen handeln. Jeder Miterbe, egal wie gering dessen Erbquote ist, muss zustimmen.

    Erblasser trägt Verantwortung

    Schlimmstenfalls zerstreiten sich die Geschwister nachhaltig und Familienvermögen wird sinnlos und unter Wert versilbert, um die Sache zu Ende zu bringen. Wer das nicht will, nimmt seine Rolle als Erblasser ernst und regelt die Dinge vorher. Auch wenn menschlich verständlich ist, dass es schönere Themen gibt.

    Erstellen Sie ein wirksames Testament, damit setzen Sie die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Ideal ist es, einen Alleinerben zu bestimmen, also nicht mehrere Erben einzusetzen. Bestimmen Sie für die anderen Kinder Vermächtnisse im Testament, damit diese den gerechten „Erbteil“ erhalten. Sie setzen damit besondere Verantwortung in den einen oder die eine und beschwören vielleicht Verärgerung bei den anderen herauf. Aber das legt sich nach der Abwicklung des Erbes wieder.

    Erbschaftsteuer einkalkulieren

    Treffen Sie im Testament eine Teilungsanordnung, wenn sie keinen Alleinerben wollen. Zum Beispiel dass Sohn Christian das Familienheim erhält, Tochter Sabine das Mietshaus. Berücksichtigen Sie, dass bei gleichen Erbquoten eine Ausgleichspflicht entsteht, es muss also idealerweise auch Geld für einen solchen Ausgleich vorhanden sein. Außerdem: die Erbschaftsteuer nicht vergessen: selbst wenn beide Immobilien den gleichen Wert haben: das Familienheim können Kinder im Erbfall unter Umständen erbschaftsteuerfrei erhalten, Mietshäuser nicht.

    Haben Sie Zweifel, dass der Alleinerbe wie erhofft seiner Verantwortung gerecht wird oder dass sich die Erben über Ihre Anordnungen im Testament hinwegsetzen: bestimmen Sie einen Testamentsvollstrecker. Er wirkt als verlängerter Arm des Erblassers und setzt dessen Willen um. Dank seiner übergeordneten und neutralen Stellung gelingt oftmals auch die Einigung bei Erben, die schon lange nicht mehr ohne Streit miteinander reden. Man kann als „Vertrauensvorschuss“ für die Erben die Testamentsvollstreckung zeitlich versetzt anordnen, etwa wenn sich die Erbengemeinschaft nach zwei Jahren immer noch nicht geeinigt hat. Ein zeitliches Druckmittel ermöglicht auch ein Schiedsverfahren, das nach einem bestimmten Zeitraum erfolgloser Erbauseinandersetzung anzurufen ist.

    Freibeträge ausnutzen

    Oftmals die beste Chance zur Streitvermeidung: Vermögen bereits zu Lebzeiten verteilen. Zur Absicherung des Schenkers lassen sich Kontrollrechte, beispielsweise bei einer Vermögensverwaltung mit Investmentpolice, oder Rückforderungsrechte einbauen. Auch der Erbschaftsteuer kann man damit ein Schnippchen schlagen, indem steuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden.

    Alle genannten Maßnahmen erfordern einen versierten Fachmann in der praktischen Umsetzung. Bitte nicht im Kerzenschein am Küchentisch aus dem Internet zusammenbasteln, da ist vielleicht sogar die Erbengemeinschaft das kleinere Übel.


    Stefan Brähler

    Gastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für Nachfolgeplanung, Vermögensstrukturierung und Investmentpolicen, vornehmlich als B2B-Partner von Vermögensverwaltern, Versicherern und im Private Banking für vermögende Privatkunden. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.

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