Erbengemeinschaft muss Betriebsprüfung hinnehmen
Eine Betriebsprüfung des Finanzamts für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und das Unternehmen von den Erben nicht weitergeführt wird.
Der Grund: Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. Das berichtet die Weilheimer Firma ErbTeilung unter Berufung auf ein neues Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az. 8 K 816/20).
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe ihres verstorbenen Vaters geworden waren. Dieser hatte bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen betrieben, das von den Söhnen nicht weitergeführt wurde. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.
Finanzgericht führt Gleichheitsgründe an
Doch das sahen die Hessischen Finanzrichter unter Verweis auf Paragraf 193 Absatz 1 der Abgabenordnung völlig anders. Nach dieser Vorschrift ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen.
Erben müssen Außenprüfung dulden
„Konsequenz der Entscheidung ist, dass Erbengemeinschaften eine Außenprüfung dulden müssen – selbst wenn keiner der Erben den Betrieb geführt hat“, sagt Manfred Gabler. Können sie bestimmte Auskünfte nicht erteilen oder Unterlagen nicht vorlegen, habe das nichts mit der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu tun, so der Geschäftsführer der Firma ErbTeilung. Dies seien vielmehr Umstände, die im späteren Steuerverfahren bei der Beweisführung Bedeutung erlangten. Das Gericht hielt es ebenfalls für irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse. „Gut möglich, dass sich der Bundesfinanzhof mit dem Fall beschäftigt. Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden“, weiß Manfred Gabler.
Vergessene Steuererklärungen für Verstorbenen abgeben
Nur etwa 20 Prozent aller Erben sind Alleinerben. Die große Mehrheit findet sich in einer Erbengemeinschaft mit zwei und mehr Erben wieder. Was die Mitglieder der Erbengemeinschaften nach dem Tod der Unternehmensgründer vorfinden, ist nicht selten höchst brisant. Am Ende des Lebens schwinden die Kräfte. Viele Menschen verlieren im Alter auch den Überblick über die eigenen Finanzen. „Haben sie keinen Steuerberater oder hat dieser keinen entsprechenden Auftrag erhalten, bleiben auch die Steuern liegen. Vielleicht vergisst der Erblasser auch steuerrelevantes Auslandsvermögen. Für die Erben wichtig zu wissen: Die Einkommenssteuererklärungen sind von den Erben auch für den verstorbenen Erblasser abzugeben, falls er dies selbst nicht mehr in die Wege leiten konnte“, erklärt Manfred Gabler.
Unternehmensgewinne versteuern
Falls aus dem geerbten Unternehmen Gewinne fließen, die die Ausgaben übersteigen, fallen für die Erben der Eigentümergemeinschaft Einkommenssteuern an – und zwar entsprechend der eigenen Erbquote. Bei drei Erben muss zum Beispiel jeder 33,3 Prozent der Gewinne versteuern. Für diese Einkünfte gibt die Erbengemeinschaft eine „Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte“ ab. Dadurch kann das Finanzamt den individuellen Anteil an den Einkünften in der persönlichen Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.
Die Firma ErbTeilung begleitet Erben während der gesamten Erbabwicklung und empfiehlt ihnen erfahrene (Rechts-)Experten. Sie helfen nicht nur, Kardinalfehler zu vermeiden, sondern gewährleisten eine optimale Vermarktung des Erbanteils.
Nachricht an die Redaktion
Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.
Ausgewählte Artikel zum Thema
Testament für die Nachfolge im Unternehmen
Die Nachfolge von Unternehmen steht angesichts des demografischen Wandels und Fachkräftemangels vor großen Herausforderungen. Häufig wird dabei von Unternehmern die Regelung der persönlichen Erbfolge vergessen und die hohe Relevanz für betroffene Unternehmen sowie für die finanzielle Altersabsicherung von Familien unterschätzt. Derzeit stehen in Deutschland bis 2026 knapp 200.000 Unternehmen zur Nachfolge an. Bei einem Großteil […]
Artikel lesenFrohe Kunde für Erbengemeinschaften
Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die von Miterben die Anteile an der Erbengemeinschaft aufkaufen, dürfen sich freuen. Gehört zum Nachlass von Erbengemeinschaften auch eine oder mehrere Immobilien, können sie diese veräußern, ohne dafür Spekulationssteuer zahlen zu müssen. Das berichtet die Firma ErbTeilung aus Weilheim unter Berufung auf eine neue Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 13/22). Im […]
Artikel lesenBerliner Testament mit Tücken
Das Berliner Testament hat einen guten Ruf und ist weit verbreitet. Es ist aber kein Allheilmittel und nicht für jede Konstellation geeignet. Bei der Gestaltung gibt es einiges zu beachten und im Laufe des Lebens anzupassen. Ein Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament von Ehepartnern, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Hintergrund dafür […]
Artikel lesen