Paket zur Stärkung der Betriebsrenten on tour
Ausbau der Geringverdienerförderung, Öffnung der Sozialpartnermodelle und flexiblere Abfindungen – das sind drei geplante Verbesserungen, die Bundesarbeitsminister Heil in dieser Woche für die betriebliche Altersversorgung (bAV) auf den Weg gebracht hat.
Seit wenigen Tagen ist der Entwurf einer Gesetzesnovelle in der Ressortabstimmung der Bundesregierung. Diese Novelle, häufig auch salopp als Betriebsrentenstärkungsgesetz II bezeichnet, war schon länger erwartet worden. Sie erfüllt bei weitem nicht alle Hoffnungen der Arbeitgeber und deren bAV-Berater, enthält aber einige hilfreiche Anpassungen bei den Betriebsrenten.
Eine Veränderung, die nach Verabschiedung des Gesetzes sofort Wirkung zeigen wird, ist die Aufstockung der sogenannten Geringverdienerförderung. Bislang schon konnten Arbeitgeber für Beschäftigte mit geringem Verdienst Einzahlungen in einen Betriebsrentenvertrag leisten und erhielten dafür eine Steuergutschrift. Diese Förderung nach Paragraf 100 Einkommensteuergesetz war bislang auf eine Einzahlung von maximal 960 Euro begrenzt und brachte dem Arbeitgeber eine Gutschrift (30 Prozent) von höchstens 288 Euro bei der Abführung der Lohnsteuer. Der Fördersatz von 30 Prozent bleibt entgegen der Branchenhoffnungen zwar bestehen, aber die Grenze für die Einzahlung steigt auf 1.200 Euro. Damit erhöht sich die Förderung auf 360 Euro.
Dynamisierung der Einkommensgrenze
Außerdem sieht die Novelle eine zweite Verbesserung zu dieser Regelung vor: Die Einkommensgrenze, bis zu der die Geringverdienerförderung greift, wird angehoben und künftig dynamisiert. Bislang war eine Förderung möglich, wenn ein Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis im Monat nicht mehr als 2.575 Euro verdiente. Diese Obergrenze wird nun auf 2.718 Euro aufgestockt. Außerdem soll sie künftig immer drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze ausmachen. Um die Einkommensgrenzen hatte es schon 2018 bei der Einführung der Geringverdienerförderung heftige Diskussionen gegeben. Vor allem die Gewerkschaften drangen damals auf einen höheren Wert. Mit der Dynamisierung wird außerdem eine unangenehme Begleiterscheinung abgeschafft: Geringverdiener fallen nicht mehr so leicht automatisch aus der Förderung heraus, wenn sie kleinere Gehaltsanpassungen erfahren und damit über dem Schwellwert landen.
Öffnung des Sozialpartnermodells
Der zweite größere Reformpunkt der Novelle betrifft das Sozialpartnermodell. Es war 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt worden, kommt aber nur sehr langsam in Fahrt. Beim Sozialpartnermodell gilt eine reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber zahlt in das Modell ein und ist damit von allen künftigen Verpflichtungen entbunden. Das Erfüllungsrisiko liegt beim Arbeitnehmer, wird aber durch eine Reihe von kollektiven Puffern weitgehend eliminiert. Bislang ist das Sozialpartnermodell nur auf der Grundlage von Branchen- oder Haustarifverträgen möglich. Diese Bedingung sehen viele Experten als Hemmnis an, weil zum Beispiel nicht tarifgebundene Unternehmen damit außen vor bleiben.
Die Novelle sieht nun eine Öffnung bestehender Sozialpartnermodelle vor. So soll ihre Übertragung auf andere Branchen möglich sein. Das würde den Einführungs- und Genehmigungsprozess wesentlich vereinfachen. Außerdem können sich Sozialpartnermodelle für nicht tarifgebundene Betriebe öffnen, sofern diese im Zuständigkeitsbereich jener Gewerkschaften befinden, die das Modell tragen. Letzteres geht aus der Satzung der Gewerkschaft hervor. Die Sozialpartner müssen allerdings einer solchen Öffnung zustimmen und können von den „Fremdlingen“ eine Vergütung für die Aufnahme fordern.
Keine Bewegung bei den Garantien
Auch die Abfindung von kleinen Anwartschaften, die als Betriebsrenten einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, soll im Wege der Novellierung flexibilisiert werden. Außerdem müssen für die Betriebsrenten die geänderten Hinzuverdienstmöglichkeiten bei einem früheren Renteneintritt berücksichtigt werden. Darauf hatte die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba) unlängst noch einmal aufmerksam gemacht.
Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf sind bei weitem nicht alle Wünsche der Arbeitgeber und bAV-Experten erfüllt. So hatten sich viele zumindest eine Option zur Absenkung der Garantien in der betrieblichen Altersversorgung erhofft, zum Beispiel bei der Beitragszusage mit Mindestleistung, für die eine Bruttobeitragsgarantie festgeschrieben ist. Aber für das Bundesarbeitsministerium galt bei der Erarbeitung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II eine Maßgabe: Keine Veränderung, die einem der beiden Tarifpartner missfällt. An Garantien hängen die Gewerkschaften nun einmal sehr. Das haben sie schon bei der Einführung des Sozialpartnermodells signalisiert.
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