Depot und Versicherungspolice im Doppelpack

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27. Juni 2025

Depot und Versicherungspolice im Doppelpack

Ein Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut seiner Wahl zu halten, dürfte bei den meisten Anlegern der übliche und normale Weg sein, um sich langfristig ein Vermögen aufzubauen.

„Es gibt aber dazu eine spannende und eher wenig bekannte Alternative, gerade für vermögende Kunden“, sagt Maximilian Kleyboldt, CFP® und Vorstand des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). „Nämlich ein solches Depot oder Fonds im Rahmen einer Versicherung zu nutzen.“ Im Kern geht es also um Altersvorsorgelösungen mit regelmäßigem Sparen oder optimierter Kapitalanlagealternative.

Ohne Frage sind Lebens– und Rentenversicherungen beliebte Mittel zur Altersvorsorge, zur Depotanlageoptimierung, zur Nachfolgeoptimierung und zur Absicherung von Hinterbliebenen. „Versicherungslösungen eignen sich, um die individuellen Gestaltungswünsche des Kunden hinsichtlich Vermögen, Schenkungen und Nachlass einfach und gezielt umzusetzen“, erklärt Kleyboldt. „Sie zielen darauf ab, den Wohlstand über Generationen hinweg zu sichern. Die Kapitalanlagen können damit zusätzlich an Steuereffizienz, Flexibilität und Ertragschancen gewinnen“. Die Motive für entsprechende Versicherungslösungen, auch Fondspolicen genannt, sind folglich vielfältig.

Veredelung der Wertpapieranlage

Zum Beispiel erfolgt während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages keine Besteuerung der vereinnahmten Zinsen und der realisierten Kursgewinne. „Wertsteigerungen, die durch Reinvestition der Erträge innerhalb des Versicherungsvertrages entstehen, werden demnach nicht während der Laufzeit, sondern erst zum Zeitpunkt der Auszahlung versteuert“, erklärt Kleyboldt weiter. Dieser Steuerstundungseffekt in Kombination mit dem Zinseszinseffekt verbessert auf längere Sicht die Performance. „Wenn man zudem die Erwartung hat, dass der Gesetzgeber die Abgeltungssteuer in der Zukunft noch erhöht, spricht dies zusätzlich für eine Versicherung“, so der Experte weiter. Je nach individueller Ausgangssituation bietet sich die Einmalanlage oder auch regelmäßiges Sparen für die Altersvorsorge an. Eine hohe Aktienquote in der Versicherung hat, wenn es das Risikoprofil zulässt, zusätzlich optimierende Effekte.

Keine Besteuerung in der Ansparphase

Die einkommensteuerliche Behandlung lässt sich folgendermaßen beschreiben: „In der Ansparphase findet keine Besteuerung der Erträge statt und der Steuerstundungseffekt kann zur Realisierung von Zinseszinseffekten führen“, erklärt Kleyboldt. „In der Auszahlphase dagegen muss man die einmalige Zahlung, Rentenzahlungen, Teilauszahlungen und Leistungen im Todesfall unterscheiden.“ Dies stellt sich dann folgendermaßen dar:

  • Bei einem endfälligen Vertrag, der die 12/62-Regel und somit eine Mindestlaufzeit des Vertrages von zwölf Jahren und eine Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfüllt, gilt bei einem Einmalbetrag für die steuerliche Bemessungsgrundlage „Persönlicher Steuersatz auf halben Unterschiedsbetrag zwischen Beitrag und Leistung“.
  • Bei einem nicht begünstigten Vertrag (12/62-Regel nicht erfüllt), gilt Abgeltungssteuer auf den Unterschiedsbetrag zwischen Beitrag und Leistung.
  • Bei vorzeitiger Kündigung gilt „Abgeltungssteuer auf den Veräußerungsgewinn“.
  • Bei (Teil-)Verrentung am Ende der Vertragslaufzeit unterliegen die Rentenzahlungen der attraktiven Ertragsanteilbesteuerung.
  • Im Todesfall kommt es zu einer einkommenssteuerfreien Todesfallleistung, es fällt also keine Ertragssteuer über den gesamten Anlagezeitraum an.

Zudem werden sämtliche Kosten der Versicherung sowie die Kosten für die Vermögensverwaltung mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet. Kursverluste unterliegen keiner steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkung. „In einem Szenario und somit in einer Teilvermögensbetrachtung können CFP®-Professionals einen Vergleich der Depotanlage, einer gleichen Anlage in der Versicherung und der Anlage in der Versicherung bei zusätzlicher Fälligkeit im Todesfall jeweils nach Steuern berechnen und anschaulich vergleichen“, so Kleyboldt.

Steuerfreie Todesfallleistung bei Fälligkeit

Ein wesentlicher Aspekt ist, dass Leistungen im Todesfall einkommensteuerfrei sind. „Der zuvor beschriebene Steuerstundungseffekt erlangt dann finalen Charakter“, sagt Kleyboldt. „Im Kern fällt – anders als bei der Depotanlage – mit der Versicherung im Todesfall über den gesamten Anlagezeitraum keine Abgeltungssteuer an.“ Die Todesfallleistung kann jedoch Gegenstand der Erbschaftsbesteuerung sein. Wird vorher die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Begünstigten übertragen, so fällt zum Todeszeitpunkt keine Steuer mehr an.

Kontrollierte Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Die Versicherung eröffnet vor allem aber auch dann einen größeren Spielraum, wenn es um die Weitergabe von Vermögen an die nächste Generation geht. „Ein häufiges Motiv, so unsere Beobachtung in der Praxis, ist die kontrollierte Vermögensübertragung zu Lebzeiten“, erklärt Kleyboldt, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Direktor im Wealth Planning bei der Bethmann Bank ist. Wird die Versicherungsnehmereigenschaft zu Lebzeiten übertragen, erfolgt die Schenkung und damit auch die Schenkungssteuerbelastung zu diesem Zeitpunkt. „Um auch bei lebzeitiger Schenkung die Kontrollrechte nicht aus der Hand zu geben“, so der Experte weiter, „ist es möglich, die Versicherungsnehmereigenschaft nur teilweise auf den zu Beschenkenden zu übertragen, auch als 99/1-Modell bekannt.“ Diese Gestaltung wird vielfach mit Kindern und Enkelkindern genutzt. Solange die Schenkenden mindestens ein Prozent der Versicherungsnehmereigenschaft halten, sind sämtliche Vertragsänderungen, insbesondere Entnahmen oder Kündigungen, nur mit deren Zustimmung möglich, auch über das 18. Lebensjahr hinaus.

„In einem Versicherungsvertrag können die Bezugsrechte der Versicherung sehr frei gestaltet werden“, erklärt Kleyboldt. „Auf diese Weise kann das Vermögen recht einfach den individuellen Wünschen entsprechend verteilt werden, während zugleich Änderungen des Bezugsrechtes, sofern keine Unwiderruflichkeit vereinbart wurde, jederzeit vorgenommen werden können.“ Außerdem bietet eine solche Lösung eine hohe Flexibilität in der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Laufzeit, der Beitragszahlungen, eventueller Zuzahlungen und möglicher Teilauszahlungen.

Anlagemöglichkeit außerhalb des Nachlasses

Ein weiterer Effekt dieser Lösung ist, dass die Versicherungsleistung, sofern ein Begünstigter existiert, nicht in den Nachlass fällt. „Damit ermöglicht eine Kapitalanlage innerhalb einer Renten- oder Lebensversicherung eine Geldanlage außerhalb des üblichen Nachlasses“, so Kleyboldt. Außerdem lässt sich durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes die Versorgung von Angehörigen im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers in Sinne von Asset Protection sicherstellen.

Auszahlung zu einem bestimmten Anlass (TermFix)

Ein weiteres Motiv ist schließlich die Möglichkeit, sich die dort angesparte Summe zu einem bestimmten Termin oder einem bestimmten Anlass auszahlen zu lassen. Das heißt, der Anleger kann im Rahmen einer Vermögensverwaltung für die zugehörige Lebensversicherung eine sogenannte Terminfix-Option mit aufnehmen. „Soll die Übertragung zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Todesfall erfolgen, ist dies mit der sogenannten Term-Fix-Klausel möglich. „Der steuerlich relevante Übertragungszeitpunkt bleibt dabei der Todeszeitpunkt, das heißt, zu diesem Zeitpunkt fällt gegebenenfalls Erbschaftsteuer an, aber keine Einkommensteuer“, so Kleyboldt. Wichtigster Aspekt ist jedoch das Hinausschieben der Fälligkeit bei unerwartetem Versterben der versicherten Person. Damit wird sichergestellt, dass das Vermögen erst dann beim Begünstigten ankommt, wenn dies ursprünglich gewünscht ist, wenn zum Beispiel das begünstigte Kind ein bestimmtes Lebensalter erreicht und es damit die nötige Reife hat, mit dem Vermögen sinnvoll umzugehen.

Pflichtteilsrechte bleiben bestehen

So gut das alles klingt, es gibt einige Aspekte zu berücksichtigen. „So entstehen bei der Versicherungslösung im Vergleich zu einer klassischen Vermögensanlage zusätzliche Kosten“, sagt der CFP®-Professional Kleyboldt. „Auch gehört das Kapital im Deckungsstock rechtlich gesehen der Versicherungsgesellschaft, während der Versicherungsnehmer eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag hat.“ Außerdem gilt es zu bedenken, dass durch eine Versicherungslösung das Pflichtteilsrecht nicht umgangen werden kann.

Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang am Markt deutsche und ausländische Versicherungsverträge. „Insbesondere Versicherer mit Sitz im Ausland, beispielsweise in Liechtenstein, können flexiblere Versicherungsgestaltungen anbieten“, informiert Kleyboldt. „Bei diesen erfolgt die Ausgestaltung der Verträge in der Regel aber dennoch nach deutschem Recht.“ Die Kapitalanlage erfolgt im Rahmen einer Fondspolice, mittels einer individuellen Fondsauswahl oder auch standardisierter Anlagestrategien von Vermögensverwaltern, mit denen das Versicherungsunternehmen kooperiert.

Doch vor allem gibt es, wie immer bei der Geldanlage und der Weitergabe des Vermögens, auch hier nicht die eine richtige und für alle passende Lösung. Um herauszufinden, ob es passt und wie eine solche Versicherungslösung am besten umgesetzt wird, lohnt es sich, einen vom FPSB zertifizierten Finanzplaner, einen CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, aufzusuchen. „Sie zählen nicht nur zu den am besten ausgebildeten Finanzexperten, sondern sie sind auch dazu verpflichtet, unabhängig, objektiv und im besten Sinne ihrer Kunden zu beraten“, so das Fazit von Kleyboldt.