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Künstler bangen um Versicherungsschutz

Wer in der Künstlersozialversicherung (KSK) Mitglied ist, muss durch Corona um seinen Versicherungsschutz bangen. Der Gesetzgeber hat bereits reagiert. Ein großes Problem aber bleibt.

Die Krise trifft künstlerische Berufe besonders hart. Ausstellungen, Filmproduktionen und Veranstaltungen sind abgesagt. Der Musikbranche und dem Bereich bildende sowie darstellende Kunst brechen nahezu alle Einnahmen weg. Wer als Überbrückung in einem Nebenjob etwas dazuverdienen möchte, verliert dadurch nicht selten seine KSK-Mitgliedschaft und muss sich somit allein kranken-, pflege- und rentenversichern.

Hartz IV, KSK-Austritt oder vom Erspartem leben – zwischen den drei Varianten müssen sich viele Künstler und Publizisten derzeit entscheiden. An dieser Tatsache ändert auch das kürzlich beschlossene Sozialschutz-Paket III der Bundesregierung nichts. Die Begriffe „Nebenerwerb“ oder „Minijobgrenze“ werden im neuen Gesetz in Bezug auf freischaffende Künstler nämlich weiterhin nicht erwähnt. Worauf der Gesetzgeber reagiert hat, sind die Mindestjahreseinkommensgrenzen. Vor Corona galt: Wer weniger als 3.900 Euro jährlich verdient, kann nicht Mitglied in der Künstlersozialkasse sein bzw. werden. Diese Grenze ist bereits vergangenes Jahr aufgehoben worden. Mit dem neuen Sozialschutz-Paket verlängert sich die Aufhebung nun um ein weiteres Jahr bis Ende 2021.

Mehr als 450 Euro sind nicht drin

Weiterhin problematisch aber bleibt die Obergrenze beim Hinzuverdienst. Künstler und Publizisten dürfen maximal als Minijobber auf 450€-Basis etwas aus einer nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit hinzuverdienen. Überschreiten sie die Lohngrenze, droht die Kündigung aus der KSK. Die Künstlersozialkasse will damit sicherstellen, dass der Haupterwerb tatsächlich aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit stammt. In der Corona-Krise kämpfen viele KSK-Mitglieder jedoch mit Einkommensausfällen. Ein vorheriger Nebenjob wird schnell zur einzigen Geldquelle. Wer mehr als 450 Euro pro Monat aus nicht künstlerischer selbstständiger Tätigkeit hinzuverdient, muss sich selbst im vollen Umfang kranken- und pflegeversichern. Den Rentenversicherungsbeitrag zahlt die KSK weiterhin nur auf die angemeldete künstlerische Tätigkeit. Das kommt mitunter teurer, als wenn man einfach weiter auf Minijobbasis gearbeitet hätte.

Hartz IV meist einziger Ausweg

Künstlern und Publizisten, deren Einnahmen dauerhaft ausfallen, bleibt in der Pandemie-Lage folglich die Wahl zwischen Pest und Cholera. Entweder suchen sie sich einen Nebenjob auf 450€-Basis, der kaum die laufenden Kosten decken kann, oder sie haben das Glück eines selbstständigen Nebenerwerbs, der mehr als 450 Euro abwirft und zahlen durch die KSK-Auflösung allerdings auch erheblich mehr Sozialversicherungsbeiträge. Wer keinen Überbrückungsjob findet, versucht, von seinen Rücklagen zu leben, oder er geht den Weg zum Sozialamt. Selbstständigen steht dabei lediglich Hartz IV zu, sollten sie sich vorher nicht freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert haben.

Der Gesetzgeber muss endlich reagieren

Das gerade verabschiedete Sozialschutz-Paket III hebt die 3.900-Euro-Lohnuntergrenze für KSK-Mitglieder auf. Den Versicherungsschutz verlieren selbstständige Künstler und Publizisten also auch bei kompletten Einkommensausfall 2020 und 2021 nicht. Wer allerdings als Überbrückung maximal 450 Euro im Monat aus nicht künstlerischer Tätigkeit hinzuverdienen darf, dem ist damit kaum geholfen. Die Obergrenze zum Hinzuverdienst müsste deutlich nach oben angepasst werden. Die KSK selbst ist an das Künstlersozialversicherungsgesetz gebunden und kann somit keine Veränderungen an Verdienstgrenzen vornehmen. Dazu müsste die Bundesregierung ein entsprechendes Gesetz auf den Weg bringen.