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Regelungen treffen für den Fall der Fälle

Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine schwere Erkrankung oder nachlassende geistige Kräfte im Alter: Was passiert, wenn man plötzlich nicht mehr in der Lage ist, wichtige Angelegenheiten selbständig zu regeln?

Wenn man jung und gesund ist, möchte man sich mit Themen wie Krankheit, Leid oder Tod nur ungern auseinandersetzen. Dennoch sollte man sich rechtzeitig mit dieser Frage beschäftigen. Die gesetzlichen Regelungen werden zum einen oftmals als unbefriedigend empfunden und zum anderen hat jeder vermutlich andere Vorstellungen davon, wie er für die Fälle, in denen er auf fremde Hilfe angewiesen ist, durch individuelle Regelungen vorsorgen will.

Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung oder hohen Alters sind Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Für Menschen ohne entsprechende Vertragsdokumente musste bis Ende 2022 stets eine sogenannte rechtliche Betreuung eingerichtet werden. In diesem Fall bestimmt das Betreuungsgericht, wer die Entscheidungen zu treffen hat, was oftmals einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Damit es im Notfall – zumindest bei Verheirateten – sofort eine Person gibt, die über die Gesundheitssorge entscheiden darf, gilt seit der Reformierung des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht. Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB befähigt Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, in Angelegenheiten der Gesundheitssorge sich gegenseitig zu vertreten, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit der Ehepartner entscheidungsunfähig ist. Es gilt allerdings nur in Gesundheitsfragen und nur für maximal sechs Monate, so dass es eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen kann.

Schriftform erforderlich, Beurkundung nicht

Für alle Vollmachten oder Verfügungen gilt, dass sie schriftlich verfasst sein, aber nicht von einem Notar beurkundet werden müssen. Für die Wirksamkeit der Dokumente genügt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Die Vollmachtsurkunde sollte so verwahrt werden, dass sie zur Verfügung steht, wenn es nötig ist. Zudem besteht die Möglichkeit, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person registrieren zu lassen.

Mit einer Patientenverfügung kann jeder für den Fall einer etwaigen späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, wie man sich in einem gesundheitlichen Notfall die medizinische Betreuung vorstellt, kann beispielsweise vorab in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder diese ablehnen. Der Wille des Patienten muss eindeutig erkennbar sein. Er muss zudem die konkrete Behandlungssituation (so zum Beispiel Unfall, akute Erkrankung, Sterbephase) berücksichtigen. Nur dann hat sich der Arzt daran zu halten.

Gerichtlicher Betreuer lässt sich vermeiden

Eine Vorsorgevollmacht legt fest, wer den Patienten beziehungsweise den Patientenwillen vertreten soll, wenn man die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. So vermeidet man die gerichtliche Bestellung eines Betreuers. In einer Vorsorgevollmacht überträgt man einem Vertrauten die Vollmacht für sämtliche Lebensbereiche oder lediglich für Teile davon. Das können zum Beispiel gesundheitliche oder finanzielle Belange sein.

Demgegenüber ist eine Betreuungsverfügung eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb das Gericht einen Betreuer bestellen muss. Es wird bei der Bestellung eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche berücksichtigen, sofern keine begründeten Bedenken dagegen bestehen.

Braucht es alle drei Dokumente?

Abschließend stellt sich die Frage, ob alle drei Dokumente notwendig sind und ob auch junge Menschen schon entsprechend vorsorgen sollten. Damit im Zweifel nicht gegen den eigenen Willen entschieden wird, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, sind die vorgenannten Vollmachten und Verfügungen – altersunabhängig – sehr wichtig. Jeder sollte sein Schicksal selbst in die Hand nehmen – sonst tun es im Notfall andere. Liegt eine Vorsorgevollmacht bereits vor, benötigt man keine weitere Betreuungsverfügung mehr und umgekehrt. Eine Patientenverfügung ist jedoch zusätzlich immer zu empfehlen, da hiermit die individuellen medizinischen Behandlungswünsche rechtsgültig festgehalten werden können. Ohne eine Patientenverfügung müssen Ärzte erst Rücksprache mit dem Betreuer der bevollmächtigten Person halten, bevor sie Entscheidungen treffen. Das kann im Zweifel wertvolle Zeit kosten.


Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) stellt einen Ratgeber zu diesem Thema zur Verfügung. Darin sind auch Formulare für die genannten Dokumente enthalten. Der Ratgeber kann hier heruntergeladen werden. Die Druckausgabe ist im DIA-Online-Shop erhältlich.