Website-Icon DIA Altersvorsorge

Nießbrauch nutzt nicht nur Begüterten

Lassen sich mit Nießbrauch bei Vermögensübertragungen Steuern sparen und wenn ja wie viel? Den letzten Teil der Frage beantwortet ein Tool, mit dem sich der Steuerspareffekt beim Nießbrauch berechnen lässt. Es zeigt, Nießbrauch ist nicht nur für die Begüterten geeignet.

Der Begriff „Nießbrauch“ ist meist nur im Zusammenhang mit Immobilien geläufig. Die Besitzer eines Eigenheimes geben es noch zu Lebzeiten an ihre Erben weiter, vereinbaren aber gleichzeitig ein lebenslanges Nutzungsrecht.

Was viele nicht wissen: Mit Nießbrauch lassen sich auch Aktien und Wertpapierfonds steuersparend schenken. Der Schenkende behält sich damit die Nutzung der Erträge vor. Dieses Recht reduziert den vom Finanzamt herangezogenen Wert des übertragenen Vermögens. Der Spielraum für steuerfreie Übertragungen vergrößert sich auf diese Weise.

In welchem Umfang sich die Freibeträge vergrößern, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel vom Alter des Schenkenden. Da er die Erträge weiterhin bekommt, spielt es eine Rolle, wie lange dieser Zeitraum ausfällt, sprich wie hoch die statistische Lebenserwartung ist. Außerdem hängen die steuerlichen Freibeträge vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Es macht einen gehörigen Unterschied, ob die Kinder, Enkel oder die Lebensgefährtin bedacht werden.

Genau das ist der Punkt, warum Nießbrauch nicht nur für Begüterte eine Rolle spielt. Beispiel uneheliche Lebensgemeinschaft. Während für Ehegatten oder Kinder mit 500.000 beziehungsweise 400.000 Euro recht großzügige Freibeträge gelten, wird es für Partner ohne Trauschein bei einer Schenkung ziemlich schnell eng. Ihnen gesteht der Fiskus nämlich nur einen Freibetrag von 20.000 Euro zu. Dabei gehören solche Lebensmodelle längst zum Alltag unseres Landes. Mit der Übertragung per Nießbrauch lässt sich deutlich mehr Vermögen an die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten verschenken.

Steuervorteil individuell berechnen

Machen Sie die Probe aufs Exempel und berechnen Sie für Ihren Fall den steuerlichen Vorteil von Schenkungen mit Nießbrauch.